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19/05 Menschenrechte;Norm
EheG §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. September 1993, Zl. SD 406/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 2. April 1993 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, verurteilt worden. Damit lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG und auch jene des § 18 Abs. 1 leg. cit. vor. Das Vorliegen eines (relevanten) Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG wurde von der belangten Behörde verneint. Der Beschwerdeführer befände sich
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so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides - zwar seit dem Jahre 1988 in Österreich, sei jedoch erst seit 1989 berufstätig und sei lediglich aufgrund einer Scheinehe
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die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei mittlerweile gerichtlich für nichtig erklärt worden - in den Besitz eines entsprechenden Befreiungsscheines gelangt. Aufgrund dieser Umstände und im Hinblick auf das Fehlen familiärer oder sonstige Bindungen - für seine nunmehrige Behauptung, er lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, deren Namen er übrigens nicht preisgegeben habe, und seinen Kindern in Österreich, sei er jeglichen näheren Hinweis und Beweis schuldig geblieben, - könne daher von einer allfälligen Integration seiner Person nicht gesprochen werden. Ungeachtet dessen sei aber die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte anderer, aber auch im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, daß er offensichtlich nicht gewillt sei, die Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung zu beachten. Immerhin habe er sich nicht nur einer schweren Körperverletzung schuldig gemacht, sondern sei auch bewußt eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen, was ebenfalls einen schweren Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung darstelle und die öffentliche Ordnung verletze. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen daher keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von seiner Erlassung, zumal einer allfälligen Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens bei der hier vorzunehmenden Abwägung keine rechtliche Relevanz zukomme.
Über die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1993, B 1934/93, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Auch der Beschwerdeführer räumt ein, daß seine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfülle. Die Schwere der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftat und die sich darin manifestierende Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Menschen rechtfertigen aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur die in § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern lassen das Aufenthaltsverbot
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wenn man dem Beschwerdeführer zugute halten wollte, daß damit in relevanter Weise in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen würde - auch im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 MRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, dringend geboten erscheinen. Zudem wird das Gewicht der maßgeblichen öffentlichen Interessen durch die
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vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe noch verstärkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0301).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG beim vorliegenden Sachverhalt zugunsten des Beschwerdeführers auszuschlagen habe. Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorwirft, amtswegige Ermittlungen zur Feststellung der für die "persönlichen und privaten Interessen" relevanten Umstände unterlassen zu haben, vermag er schon mangels jeglicher Konkretisierung der in Betracht kommenden Beweise keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmängel darzutun.
Da somit bereits das Vorbringen der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180616.X00Im RIS seit
20.11.2000