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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des T in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. August 1993, Zl. SD 389/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 1993 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahin abgeändert, daß der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem sein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zurückgewiesen worden war, Folge gegeben und dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben wird.
Dieser Bescheid wurde laut Rückschein dem im Verwaltungsverfahren eingeschrittenen Vertreter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 4. Jänner 1994 (Beginn der Abholfrist 4. Jänner 1994) zugestellt. Nach Mitteilung des betreffenden Postamtes wurde das hinterlegte Schriftstück am 8. Jänner 1994 von dem im Verwaltungsverfahren eingeschrittenen Vertreter des Beschwerdeführers behoben. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer klaglos gestellt.
Die in der (vom Beschwerdevertreter gefertigten) Äußerung vom 18. Jänner 1994 enthaltene Behauptung, es sei kein Bescheid zugestellt worden, weshalb eine Klaglosstellung nicht erfolgt sei, ist durch die von der belangten Behörde vorgelegte Ablichtung des Rückscheines und die Auskunft des Postamtes an die belangte Behörde betreffend die Behebung der Sendung widerlegt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte, weil der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nur einmal und nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, für jeden einzelnen Schriftsatz zuzuerkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180411.X00Im RIS seit
20.11.2000