TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/10 93/18/0549

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Veröffentlicht am 10.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde 1. der LZ, 2. des GZ, beide in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 6. Oktober 1993, Zl. Fr 784/93, betreffend Ungültigkeitserklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den Verwaltungsakten geht hervor, daß die belangte Behörde mit dem am 28. Juni 1993 ausgestellten Sichtvermerk der Erstbeschwerdeführerin, einer chinesischen Staatsangehörigen, und dem in deren Reisepaß als Kind miteingetragenen Zweitbeschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich und die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich bis zum 30. Juni 1994 gestattet hatte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde diesen Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 FrG für ungültig. Nach der Begründung habe die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes eine von ihrem Lebensgefährten unterfertigte Verpflichtungserklärung vorgelegt. Ermittlungen hätten (nunmehr) ergeben, daß der Lebensgefährte nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfüge bzw. den Nachweis der Mittel der Behörde nicht habe vorweisen können. Aus diesem Grunde sei die Verpflichtungserklärung "als gegenstandslos zu betrachten". Die belangte Behörde erachtete daher den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 erster Fall FrG als verwirklicht. Da somit Tatsachen eingetreten seien, welche die Versagung eines Sichtvermerkes rechtfertigen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerdeführer bestreiten die Annahme der belangten Behörde, daß sie nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt verfügten. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin sei zu 99 % Anteilen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche derzeit - nurmehr - ein Lokal betreibe. Dieses Lokal werfe genügend Mittel ab, um den Lebensunterhalt des Lebensgefährten und der Beschwerdeführer zu bestreiten. Der Lebensgefährte beziehe zwar nur S 5.000,-- als Geschäftsführer, eine endgültige Gewinn- und Verlustrechnung ergebe sich aber erst aufgrund der Bilanz des jeweiligen Geschäftsjahres, sodaß erst im Folgejahr festgestellt werden könne, welche Ausschüttungen an die Gesellschafter vorgenommen werden könnten. Außerdem sei die Erstbeschwerdeführerin zu 1 % an der angeführten Gesellschaft beteiligt, sodaß ihr auch entsprechende Ansprüche gegen die Gesellschaft aus erzielten Gewinnen zustünden. Überdies stelle die "Gesellschaft als solche, inklusive des betriebenen Lokales, einen erheblichen Wert (dar), der auch belehnbar ist bzw. relativ rasch in flüssige Geldmittel umgesetzt werden kann".

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Annahme der - nachträglichen - Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 2 erster Fall FrG zu erwecken. Dieser Sichtvermerks-Versagungsgrund liegt dann vor, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfügt. Der Begriff der "eigenen Mittel" ist dabei in dem in den Sozialhilfegesetzen der Länder verwendeten Sinne zu verstehen und umfaßt sämtliche Ressourcen des privaten und des öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind, mit Ausnahme jener, die aus der Fürsorge erfließen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0197).

Daß der dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung stehende (Monats)bezug von S 5.000,-- zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für drei Personen ausreiche, behaupten nicht einmal die Beschwerdeführer. Soweit sie sich auf Ansprüche aus Gewinnausschüttungen der Gesellschaft m.b.H. berufen, bleiben sie jegliche Konkretisierung, insbesondere über deren Höhe und Fälligkeiten, schuldig. Gleiches gilt auch für den nach ihren Behauptungen "belehnbaren" bzw. "in Geldmittel umsetzbaren" Wert des Gesellschaftsvermögens. Bei dieser Sachlage treten allfällige persönliche Interessen der Beschwerdeführer am Sichtvermerk - angeführt wurde die beabsichtigte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem derzeit noch verheirateten Lebensgefährten nach noch nicht erfolgter Durchführung eines Scheidungsverfahrens in China - in den Hintergrund.

Ob die Beschwerdeführer - wie sie vorbringen - bis jetzt noch nicht der "öffentlichen Hand" zur Last gefallen seien und den Abschluß einer entsprechenden Krankenversicherung nachweisen hätten können, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von rechtserheblicher Bedeutung.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180549.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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