TE Vwgh Beschluss 1994/2/10 AW 93/07/0018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Gemeinde A , 2. des E und 3. der C, sämtliche vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Mai 1993, Zl. GZ 3-30 St 181-93/1, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Bund, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark - Landesbaudirektion) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden Berufungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für mehrere Baumaßnahmen im Zuge der Errichtung der X-Straße, Abschnitt S-M, im Hochwasserabflußbereich des G- und L-Baches erteilt worden waren, als unbegründet abgewiesen. Die von der erstmitbeteiligten Gemeinde gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid (mangels Parteistellung) als unzulässig zurückgewiesen. Die Bewilligung stützte sich auf die §§ 38 und 41 WRG 1959.

Die drei Beschwerdeführer haben ihre dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, den sie wie folgt begründet haben:

"Wie die Beschwerdeführer bereits im wasserrechtlichen Verfahren ausführlich dargelegt haben, wird durch den angefochtenen Bescheid direkt in ihre Rechte eingegriffen, da eine erhebliche Erhöhung der Hochwassergefahr durch das gegenständliche Projekt eintreten wird. Für den Fall der Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheides ist darüber hinaus davon auszugehen, daß durch die Errichtung der Wanne S eine Verunreinigung des Trinkwassers eintreten wird."

Die belangte Behörde hat gegen diesen Antrag eingewendet, die Beschwerdeführer hätten damit keine Gründe dargetan, welche die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. Es sei in keiner Weise dargelegt worden, inwieferne ihnen ein unwiederbringlicher Schaden bei Ausführung des bewilligten Projektes entstehen könnte. Dem gegenüber stehe das eminente öffentliche Interesse auf raschesten Ausbau der Umfahrung Stainach.

Die mitbeteiligte Partei hat sich zum Aufschiebungsantrag nicht geäußert, sie hat aber in ihrer bereits vorliegenden Gegenschrift das Sachvorbringen der Beschwerdeführer in diesem Antrag bestritten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie bereits im hg. Beschluß vom 23. Juli 1993,

AW 93/07/0011, braucht der Verwaltungsgerichtshof in eine Prüfung und Abwägung der geltend gemachten Interessen nicht einzugehen. Die belangte Behörde ist nämlich bereits mit ihrem Hinweis im Recht, daß die Beschwerdeführer ihnen unmittelbar drohende Schäden nicht unter Bezugnahme auf die vorliegende Bewilligung konkretisiert haben. Es läßt sich daher gar nicht abwägen, ob solche Nachteile gegenüber einem Stillstand des Straßenausbaus unverhältnismäßig wären. Sollten sich bei diesem Ausbau konkrete Nachteile ergeben, wird die öffentliche Hand als Errichter schon aus dem von ihr zu wahrenden öffentlichen Interesse für die Hintanhaltung oder Entschädigung aufgetretener Schäden zu sorgen haben. Außerdem sind die Parteien auf den 2. Satz des § 30 Abs. 2 VwGG hinzuweisen, nach welchem dann, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden ist.

Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher - unter neuerlichem Hinweis auf den Beschluß AW 93/07/0011 - nicht stattzugeben.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070018.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten