TE Vwgh Beschluss 1994/2/11 93/17/0352

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des J in F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung, betreffend Lustbarkeitsabgabe für Juni 1990, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 17. Juli 1990, GZ. A8a-St.Nr. 6/225-1990, mit Schriftsatz vom 2. August 1990 Berufung.

Mit der vorliegenden, am 29. Oktober 1993 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht über diese Berufung durch die belangte Behörde geltend.

Der Beschwerde steht jedoch der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Aus der von der belangten Behörde zur Beschwerde erstatteten Erledigung und aus dem in Fotokopie vorgelegten Bescheid vom 27. Februar 1992 ergibt sich nämlich, daß mit diesem Bescheid unter anderem die beschwerdegegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Nach dem ebenfalls in Fotokopie vorgelegten Rückschein wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführervertreter am 4. März 1992 zugestellt.

Am Tag der Erhebung der Beschwerde lag sohin eine Säumnis der belangten Behörde nicht mehr vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170352.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten