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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des J in F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung betreffend Lustbarkeitsabgabe für Juni 1990, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 9. Oktober 1991, GZ. A8a-St.Nr. 6/225-1991, mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1991 Berufung.
Mit der vorliegenden, am 29. Oktober 1993 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht über diese Berufung durch die belangte Behörde geltend.
Der Beschwerde steht jedoch der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Aus der von der belangten Behörde zur Beschwerde erstatteten Erledigung und aus dem in Fotokopie vorgelegten Bescheid vom 27. Februar 1992 ergibt sich nämlich, daß mit diesem Bescheid unter anderem die beschwerdegegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Nach dem ebenfalls in Fotokopie vorgelegten Zustellschein wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführervertreter am 4. März 1992 zugestellt.
Am Tag der Erhebung der Beschwerde lag sohin eine Säumnis der belangten Behörde nicht mehr vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170356.X00Im RIS seit
20.11.2000