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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des Vereines XY in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung, betreffend Lustbarkeitsabgabe für März 1992, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16. April 1992, GZ. A8a-St.Nr. 12/06/79/1992 und A8a-St.Nr. 12/06/80/1992, mit Schriftsatz vom 23. April 1992 Berufung.
Mit der vorliegenden, am 29. Oktober 1993 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht über diese Berufung durch die belangte Behörde geltend.
Der Beschwerde steht jedoch der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Aus der von der belangten Behörde zur Beschwerde erstatteten Erledigung und aus dem von ihr in Fotokopie vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1992 ergibt sich nämlich, daß mit diesem Bescheid unter anderem die beschwerdegegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Nach dem ebenfalls in Fotokopie vorgelegten Rückschein wurde dieser Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Juni 1992 zugestellt.
Am Tag der Beschwerdeerhebung lag sohin eine Säumnis der belangten Behörde nicht mehr vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170358.X00Im RIS seit
20.11.2000