TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/15 93/05/0225

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs2;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1. des Dr. JK, 2. des Dr. PK und 3. der Dr. MK in Y, alle vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Krnt LReg vom 19.8.1993, Zl. 8 BauR1-249/3/1993, betr eine Bauangelegenheit (mP: 1) AM in X, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in K, 2) Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,--, je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Dezember 1991 wurde dem mitbeteiligten Bauwerber unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 21 Wohnungen, 13 Junior-Suiten und einem Restaurant auf den Grundstücken Nr. 364, 366/1 und 363/1 des Grundbuches über die Katastralgemeinde X erteilt. Anläßlich der im Gegenstande stattgefundenen Bauverhandlung wandten die Beschwerdeführer ein, daß das Bauvorhaben unzulässig sei, weil es der Widmung widerspreche.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde (ohne Datum) wurde auf Grund des Vorstandsbeschlusses vom 11. Juni 1992 der gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer Folge gegeben, dieser Bescheid aufgehoben und der "Bauantrag abgewiesen". Die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß das Bauvorhaben mit dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde in Widerspruch stehe, weil für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens die Sonderwidmung für Apartmenthäuser erforderlich sei, die zu verbauenden Flächen jedoch nur als Bauland-Kurgebiet gewidmet seien.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. November 1992 wurde dieser Berufungsbescheid auf Grund der Vorstellung des mitbeteiligten Bauwerbers aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen. Die Aufsichtsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß eine - für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mehr wesentliche - mangelnde Übereinstimmung zwischen dem Spruch des bekämpften Bescheides und der Beschlußfassung des Gemeindevorstandes vorliege. Im übrigen habe sich die Berufungsbehörde mit der für das weitere Verfahren wesentlichen Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt.

Mit dem in der Folge ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Mai 1993 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 16. Dezember 1991 auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer aufgehoben und gleichzeitig die Baubewilligung für das erwähnte Bauvorhaben versagt. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides wurde im wesentlichen damit begründet, daß nach Auffassung der Berufungsbehörde die Grundstücke der Beschwerdeführer im Sinne des § 21 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1992 im Einflußbereich des geplanten Bauvorhabens liegen und daher eine Parteistellung der Beschwerdeführer anzunehmen sei.

Auf Grund der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung des mitbeteiligten Bauwerbers wurde dieser Bescheid des Gemeindevorstandes mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. August 1993 gemäß § 95 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen. Die Aufsichtsbehörde gelangte in der Begründung dieses Bescheides zu dem Ergebnis, daß die Beschwerdeführer in dem in Rede stehenden Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung besitzen, weshalb der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde dem Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht hätte Folge gegeben dürfen, sondern ihre Berufung vielmehr als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 14. Dezember 1993, Zl. 93/05/0224, verwiesen, welchem eine Beschwerde gegen denselben Bescheid der Kärntner Landesregierung zugrunde gelegen war.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die erstmitbeteiligte Partei erwogen:

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die für den Fall der Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides im fortgesetzten Verfahren bindende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß ihnen in dem in Rede stehenden Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme, und sind der Auffassung, daß ihre Liegenschaften im Sinne des § 21 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1992 im "Einflußbereich" des geplanten Bauvorhabens liegen, weshalb sie als Anrainer anzusehen seien.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem erwähnten Erkenntnis vom 14. Dezember 1993 im Anschluß an eine ausführliche Begründung zusammenfassend ausgeführt hat, ist der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde in seinem Bescheid vom 26. Mai 1993 zu Unrecht von der Parteistellung der Beschwerdeführer ausgegangen, weshalb die belangte Behörde diesen Bescheid der Gemeinde zu Recht aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen hat, um den Weg für eine Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer frei zu machen. Bezüglich der Erwägungen, welche für diese Auffassung des Gerichtshofes maßgebend waren, wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses hingewiesen, in welchen auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen worden ist, derzufolge eine vermehrte Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen keine Nachbarrechte zu begründen vermag, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich Gegenteiliges anordnet, wovon im Beschwerdefall nicht auszugehen ist.

Da die Aufhebung des erwähnten Berufungsbescheides der mitbeteiligten Gemeinde sohin zu Recht erfolgt ist, weil die belangte Behörde zutreffend die mangelnde Parteistellung der Beschwerdeführer in dem Baubewilligungsverfahren angenommen hat, sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden, wobei unter diesen Umständen auf die in der Beschwerde zusätzlich aufgeworfene Frage der fehlenden Sonderwidmung für das geplante Bauvorhaben nicht einzugehen war.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der belangten Behörde hinsichtlich des Vorlageaufwandes war abzuweisen, weil der Ersatz des mit der Vorlage der gegenständlichen Verwaltungsakten verbundenen Aufwandes bereits mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993 zur Gänze zugesprochen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050225.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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