TE Vwgh Beschluss 1994/2/15 93/05/0227

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO NÖ 1976 §101;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des D in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in T, gegen den vom Magistrat der Stadt Krems/Donau ausgefertigten Bescheid vom 26. August 1993, Zl. MD-W-4/93/Be-1146A, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: W-AG), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Krems/Donau Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems/Donau vom 2. August 1993 wurde der mitbeteiligten Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung "für die Errichtung von Veranstaltungsbetriebsstätten, Verkaufskiosken, Zeltanlagen, Einfriedung des Veranstaltungsareales und die vorübergehende Nutzungsänderung von Räumen der beiden Schulgebäude BRG und BORG AUF VORÜBERGEHENDEN BESTAND BIS LÄNGSTENS

6. SEPTEMBER 1993" erteilt.

Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung des beschwerdeführenden Nachbarn erging der mit 26. August 1993 datierte, vom Magistrat der Stadt Krems/Donau ausgefertigte Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Auf Grund der Bestimmung des § 38.3 Ziff. 7 Kremser Stadtrecht, wonach der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, welche im eigenen Wirkungsbereich erlassen wurden, zuständig ist, wurde mit Entscheidung des Bürgermeisters gem. § 43 des Kremser Stadtrechtes 1977 verfügt, der Berufung des D, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 02.08.1993, Zahl: IV/3-116/8-93, womit der W-AG die Baubewilligung für die Errichtung von Veranstaltungsbetriebsstätten, Verkaufskiosken, Zeltanlagen, Einfriedung des Veranstaltungsareales und die vorübergehende Nutzungsänderung von Räumen der beiden Schulgebäude BRG und BORG auf vorübergehenden Bestand bis längstens

06. September 1993 erteilt wurde, gem. § 66.4 AVG in der derzeit geltenden Fassung keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 8. Oktober 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der mitbeteiligten Bauwerberin mit dem angefochtenen Bescheid eine bis 6. September 1993 befristete Baubewilligung erteilt, sodaß sich die nach diesem Tag erhobene Beschwerde gegen eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtswirksame Baubewilligung richtet. Der angefochtene Bescheid war daher bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in irreversibler, keine weiteren Rechtsfolgen nach sich ziehender Weise vollzogen, sodaß eine allfällige Aufhebung desselben durch den Verwaltungsgerichtshof keine Besserstellung des beschwerdeführenden Nachbarn mehr bewirken könnte. Es fehlt daher von vornherein mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre des Beschwerdeführers an dessen Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Da überdies die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Partei nicht den Anspruch auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewährleisten, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - noch - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, und die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg ist, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 13. Dezember 1983, Slg. Nr. 11.257/A), war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 sowie § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050227.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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