TE Vwgh Beschluss 1994/2/15 93/05/0251

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

L78106 Starkstromwege Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §4 Abs2;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDDr. Hauer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der Gemeinde X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 13.9.1993, Zl. 03-43 Stew-Me 11-92/13, in seinen Punkten II und III betreffend eine Angelegenheit des Stmk Starkstromwegegesetzes (mP: Steirische Wasserkraft- und Elektrizitätsaktiengesellschaft in Graz, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei hat mit Ansuchen vom 9. November 1992 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens für die 110-kV-Leitung Merkendorf-Gosdorf nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14, beantragt. Hierüber hat die Steiermärkische Landesregierung am 26. November 1992 eine örtliche Erhebung mit mündlicher Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung hat die beschwerdeführende Gemeinde ihre Bedenken gegen die Trassenführung der Starkstromleitung aus Gründen des Landschaftsschutzes vorgebracht.

Mit Bescheid vom 12. März 1993 wurde durch die Steiermärkische Landesregierung als Landesenergiebehörde festgestellt, daß das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Projekt unter bestimmten Voraussetzungen den öffentlichen Interessen nicht widerspreche. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gemeinde am 26. März 1993 zugestellt. Neben der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Entscheidung in Angelegenheiten der Landesvollziehung das ordentliche Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig ist, enthielt der Bescheid u.a. den Hinweis, daß für Parteien in diesem Verfahren gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG die Möglichkeit bestehe, binnen zwei Wochen ab Zustellung einen Devolutionsantrag einzubringen. Am 7. April 1993 brachte die beschwerdeführende Gemeinde einen Devolutionsantrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein. Mit Antrag vom 22. Juni 1993 begehrte die beschwerdeführende Gemeinde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Verwaltungsrechtssache "STEWEAG, 110-kv-Leitung Merkendorf-Gosdorf" und begründete diesen Antrag

- zusammengefaßt - damit, daß die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 12. März 1993 irreführend gewesen sei, dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten sei und im übrigen der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingebracht worden sei, da der Vertreter der beschwerdeführenden Gemeinde erst anläßlich eines Telefonates mit dem zuständigen Beamten beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten am 9. Juni 1993 Kenntnis davon erlangt habe, daß durch den damaligen Vertreter der beschwerdeführenden Gemeinde der Antrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG möglicherweise bei der falschen Behörde eingebracht worden sei. Überdies beantragte sie die neuerliche Zustellung des Bescheides vom 12. März 1993.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13. September 1993 wurde unter I der Antrag der Beschwerdeführerin auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 12. März 1993 abgewiesen, unter II wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen, unter III wurde der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit

gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen die Punkte II und III dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist demnach die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in ständiger Rechtsprechung dargelegt, daß eine Beschwerde trotz der Behauptung des Beschwerdeführers, in einem Recht verletzt worden zu sein, sich dennoch als unzulässig erweist, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht besteht (vgl. etwa die Entscheidungen vom 9. April 1965, Slg. NF Nr. 6.659/A, vom 13. Oktober 1977, Slg. NF Nr. 9.407/A und vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0192).

Gemäß § 4 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14, kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht. Gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. sind die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

Offensichtlich im Hinblick auf diese Regelungen wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des durchgeführten Vorprüfungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinende Stellungnahme abzugeben, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat, weshalb sie in ihrem Anhörungsrecht nicht verletzt worden ist. Aus diesem Anhörungsrecht resultiert jedoch nicht ein darüberhinausgehender Anspruch darauf, in dem abgeführten Verfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilzunehmen (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluß vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0192, und die dort angeführte Vorjudikatur). Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführerin im Rahmen des durch den Spruch des Bescheides der steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 1993 erledigten Verfahrens nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes keine Parteistellung zugekommen ist, ist in bezug auf den im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 12. März 1993 eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag und dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG von einem Mangel der Beschwerdeberechtigung auszugehen, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050251.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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