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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über den Antrag 1. des JZ und 2. der HZ, beide in S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist zur Verbesserung der Beschwerde in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0097-5, wurde das Verfahren über die Beschwerde der Antragsteller gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 24. März 1993, Zl. R/1-V-91027 und R/1-V-91027/01, gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m.
§ 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil die Antragsteller dem hg. Verbesserungsauftrag vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0097-2, innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist nicht entsprochen haben. Dieser Beschluß wurde den Antragstellern am 4. November 1993 zugestellt.
Mit dem am 8. November 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 4. November 1993 ersuchten die Antragsteller unter Hinweis auf den erwähnten hg. Beschluß "um Erlassung einer Sachentscheidung", worauf ihnen mit hg. Schreiben vom 7. Dezember 1993, Zl. 93/05/0097-7, mitgeteilt worden ist, daß eine "Sachentscheidung" über die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf die erwähnte Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur im Falle einer Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtlich möglich wäre, wobei auf die Regelungen über die Fristen für die Einbringung derartiger Anträge hingewiesen worden ist.
Mit der daraufhin dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Eingabe vom 21. Dezember 1993, welche am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, ersuchten die Antragsteller um "Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", da sie ihrer Meinung nach kein Verschulden an der Fristversäumung treffe, weil sie die hg. Verfügung vom 18. Mai 1993 mißverstanden hätten.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.
Wie schon ausgeführt worden ist, wurde der hg. Beschluß vom 7. September 1993, mit welchem das in Rede stehende verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist, den Antragstellern am 4. November 1993 zugestellt, der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag jedoch erst am 21. Dezember 1993, also nach Ablauf der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG zur Post gegeben.
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag war daher wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen, sodaß nicht mehr zu erörtern war, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 leg. cit. für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050296.X00Im RIS seit
20.11.2000