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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. E in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1992, Zl. Wa-300059/3-1992/Fo/Mül, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 31. März 1992 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung und teilweise Abänderung seiner Wasserkraftanlage an der G sowie für Regulierungsmaßnahmen erteilt. Mit Auflage 19 dieser Bewilligung wurde der Einbau einer dauerregistrierenden Mengenmeßeinrichtung zur Überwachung der Abgabe der Dotationswassermenge vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer hat seine gegen diese Auflage eingebrachte Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und hat dazu vorgebracht, daß der sofortige Einbau dieser aufwendigen Anlage für ihn unverhältnismäßige Nachteile bringe, während auf der anderen Seite eine Messung der Dotationswassermenge auch auf eine weniger aufwendige Weise möglich wäre. Überdies sei diese Wassermenge ohnehin durch Auflage 17 sichergestellt.
Die belangte Behörde hat sich in ihrer Gegenschrift gegen die aufschiebende Wirkung ausgesprochen und hat dagegen ausschließlich rechtliche Bedenken vorgebracht. Die wasserrechtliche Bewilligung samt Auflagen stelle eine untrennbare Einheit dar, die nicht ohne die umstrittene Auflage in "Teilrechtskraft" erwachsen könne.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die rechtlichen Bedenken der belangten Behörde nicht. Es handelt sich nicht um eine Frage der Teilrechtskraft, es ist vielmehr die wasserrechtliche Bewilligung zur Gänze rechtskräftig. Mit der aufschiebenden Wirkung wird ausschließlich bezweckt, die Einrichtung der unbestritten aufwendigen Meßeinrichtung bis zum Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuschieben. Mit dieser Provisorialmaßnahme wird - einen Mißerfolg der Beschwerde vorausgesetzt - zwar der konkrete Einbau der Meßanlage aufgeschoben, im übrigen aber die Bewilligung in ihrer Gesamtheit nicht berührt. Sollte hingegen der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg haben, dann würde sich der Aufwand für den bereits erfolgten Einbau der Meßanlage als für ihn verloren erweisen. Ohne dem Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorzugreifen, macht der Beschwerdeführer somit einen iS des § 30 Abs. 2 VwGG unverhältnismäßigen Nachteil geltend. Die belangte Behörde hingegen hat das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers nicht bestritten, sondern hat die aufschiebende Wirkung nur aus
- unzutreffenden - rechtlichen Erwägungen bekämpft. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen, wurden keine anders gelagerten Interessen entgegengesetzt, sodaß eine Abwägung der jeweiligen Interessen nicht vorzunehmen war.
Ab Zustellung dieses Beschlusses hat die Behörde gemäß § 30 Abs. 3 VwGG den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden (§ 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war aus den dargestellten Gründen somit stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1992070022.A00Im RIS seit
12.11.2001