TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/16 92/03/0159

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11;
JagdG Krnt 1978 §15;
JagdG Krnt 1978 §68 Abs1 Z14;
JagdG Krnt 1978 §68 Abs1 Z15;
JagdG Krnt 1978 §9;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner sowie Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. Mai 1992, Zl. Agrar11-164/7/92, betreffend Feststellung eines Eigenjagdgebietes - Abrundung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Keutschach am See, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete am 5. Juni 1990 an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt ein Schreiben, in welchem er mitteilte, es habe sich bei seinem Grundbesitz (in den Gemeinden K und S) seit 1980 im Ausmaß nichts geändert, weshalb er um Feststellung seines Jagdgebietes wie bisher ersuche.

Mit Schreiben vom 20. Juli 1990 legte er u.a. einen Grundbuchsauszug über die Liegenschaft EZ. 4, KG P, vor, der, wie der Beschwerdeführer im erwähnten Schreiben mitteilte, die Parzellen betreffe, "die aus der Liegenschaft des A. S. das Jagdgebiet abrunden". Auf einem ebenfalls beigelegten Plan waren die Abrundungsflächen färbig gekennzeichnet.

Am 10. September 1990 beantragte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde unter Vorlage eines Gemeinderatsbeschlusses vom 7. September 1990 die Abrundung (§ 11 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 - JG) bestimmter Grundstücke des Beschwerdeführers zum Gemeindejagdgebiet (Abrundung B) im Gegenzug zu der vom Beschwerdeführer beantragten Abrundung von Grundstücken des Gemeindejagdgebietes zum Eigenjagdgebiet (Abrundung A). Hiezu erwiderte der Beschwerdeführer am 24. September 1990, er ersuche in Ergänzung zum Schreiben vom 5. Juni 1990 um Anwendung des § 9 Abs. 4 JG. In der Folge verwies er darauf, daß die genannte Abrundung (A) zugunsten seines Eigenjagdgebietes schon seit mehreren Jagdperioden (zuletzt Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 27. Juni 1980) bestehe.

Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt holte das Gutachten eines gerichtlich beeideten jagdfachlichen Sachverständigen (K. P.) ein, der in seinem Gutachten vom 14. November 1990 zu dem Ergebnis gelangte, die beiden Abrundungen seien im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes erforderlich. Die Abrundungsfläche A solle weiterhin dem Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers angeschlossen werden, die Abrundungsfläche B, die ebenfalls zu mehr als 3/4 von fremdem Jagdgebiet umschlossen werde, dem Gemeindejagdgebiet.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 1991 stellte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt fest, daß bestimmte, dem Beschwerdeführer gehörende Grundstücke in den Gemeinden K und S für die Jagdperiode der Gemeindejagd, das sei vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 2000, das Eigenjagdgebiet D bildeten. Die Befugnis zur Eigenjagd stehe dem Beschwerdeführer zu (Spruchpunkt I). Ferner wurden bestimmte Grundstücke gemäß § 10 JG dem Eigenjagdgebiet angeschlossen (Spruchpunkt II) und ausgesprochen, daß das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes 587,2261 ha betrage (Spruchpunkt III). Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß über die Abrundungsbegehren gesondert entschieden werde, da noch weitere Erhebungen erforderlich seien, aber die Jagdperiode bereits mit 1. Jänner 1991 beginne, weshalb es der (vorläufigen) Feststellung bedürfe. Die Gesamtfläche des Eigenjagdgebietes werde sich dann entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung (über die Abrundungen) ändern, ebenso die Fläche des Gemeindejagdgebietes.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer insofern Berufung, "als die mit Bescheid vom 27. 6. 1980, Zl. 1084/1/80-III unter Punkt III. angeschlossenen Abrundungsflächen diesmal im Spruch des Bescheides nicht aufscheinen; sowie im Punkt IV., wonach einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird". Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 1991 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter bekämpft. Weiters erfolgte mit einem separaten Bescheid vom 10. Jänner 1991 die Feststellung des Gemeindejagdgebietes K unter Hinweis auf die noch ausständigen Abrundungsbegehren.

Die mitbeteiligte Gemeinde ergänzte ihren Abrundungsantrag vom 7. September 1990 mit Antrag vom 3. Juli 1991 betreffend die Abrundung B (Beschluß des Gemeinderates vom 1. Juli 1991) im Sinne des Ermittlungsverfahrens (insbesondere zufolge der weiteren Ausführungen des Sachverständigen) hinsichtlich zweier weiterer Grundstücke.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 23. Juli 1991 einen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 23. Mai 1991 gemäß § 73 Abs. 2 AVG ab. Mit hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0243, wurde seine dagegen erhobene Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß er den Devolutionsantrag auf das Schreiben vom 5. Juni 1990 gestützt habe, mit welchem er aber nur die Feststellung des Eigenjagdgebietes nach § 9 JG beantragt habe, nicht aber auch die Abrundung nach § 11 JG. Dies sei erst mit Schreiben vom 20. Juli 1990 erfolgt. Die Feststellung des Eigenjagdgebietes sei aber schon mit Bescheid vom 10. Jänner 1991 geschehen, sodaß hinsichtlich des mit Schreiben vom 5. Juni 1990 gestellten Antrages im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 73 AVG vorgelegen sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt traf mit Bescheid vom 2. August 1991 folgende Entscheidung:

"I. Aus dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10.1.1991, Zahl: 658/8/90-II, festgestellten Eigenjagdgebiet D werden die Grundstücke 681/1 und 682/2 (richtig: 681/2) KG K im Ausmaß von 2,7608 ha und die Grundstücke 1174 bis 1179, KG P, im Ausmaß von 6,3765 ha ausgeschieden und dem Gemeindejagdgebiet K zugeschrieben.

II. Aus dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10.1.1991, Zahl: 879/3/90-II, festgestellten Gemeindejagdgebiet K werden die Grundstücke 1209/4 (Teilfläche), 1209/5, 1239/1, 1239/2, 1240 bis 1245, .123/2, .127 und .128, KG P, im Ausmaß von 7,6879 ha ausgeschieden und dem Eigenjagdgebiet D zugeschrieben.

III. Unter Berücksichtigung der unter Pkt. I und II angeführten Entscheidungen ergeben sich bei den einzelnen Jagdgebieten folgende Gesamtflächen:

    a) Eigenjagdgebiet D                    585,7767 ha

    b) Gemeindejagdgebiet K               2.448,4631 ha."

In der Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer nur die Punkte I und III des erstinstanzlichen Bescheides.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige Dr. K kam in seinem Gutachten vom 11. Februar 1992 (nach Durchführung eines Ortsaugenscheines) im wesentlichen zum selben Ergebnis wie der von der Erstbehörde herangezogene Sachverständige. Er führte zur Abrundung B insbesondere aus, daß die Grundstücke 1174 bis 1179, KG P, zusammen eine rechteckige Fläche, die der Länge nach von Nord nach Süd eine Verbindung der Eigenjagd D zum K-See darstelle, bildeten. Gegen Nordosten schlössen die Grundstücke 681/1 und 681/2, KG K, in nahezu rechtem Winkel an und erstreckten sich entlang der Uferregion des K-Sees. Die Gesamtfläche habe ein Ausmaß von 6,37 + 2,76 = 9,13 ha. Das Verhältnis Länge zu

Breite betrage für die erstgenannte Fläche 2,3 : 1 (etwa 400 m

Länge : 169 bis 190 m Breite, im Bereich der Eigenjagd D ca. 150 m), für die andere 4,6 : 1 (370 m : 60 bis 100 m). Die Grundstücke 1174 bis 1179 seien mäßig bis stark geneigt und bewaldet. Die Seeufergrundstücke 681/1 und 2 seien mit einem Maschendrahtzaun eingefriedet und durch Schilfmatten verblendet (Campingplatz des FKK-Geländes). Die Ausübung der Jagd sei auf Grund der geringen Äsung und der beschränkten Sichtweite sowie der starken touristischen Frequenz in der wärmeren Jahreszeit problematisch (geringe Fluchtweiten, Risiko der Wildfolge). Es bestehe ein eindeutiger jagdlicher Zusammenhang der Abrundung B zum Gemeindejagdgebiet K. Die Abrundungen seien im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes notwendig.

Im Rahmen des Parteiengehörs verwies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 1992 auch darauf, daß er schon in der Note vom 24. September 1990 ausdrücklich die Anwendung des § 9 Abs. 4 JG verlangt habe. Da nach dieser Gesetzesstelle überhaupt keine Anmeldung erforderlich sei, ziehe er das "Ersuchen um Feststellung seines Jagdgebietes" (vom 5. Juni 1990) zurück und teile der Behörde lediglich mit, daß die Voraussetzungen zur Anwendung des § 9 Abs. 4 JG für sein Eigenjagdgebiet D gegeben seien.

Der Amtssachverständige ergänzte am 15. April 1992 sein Gutachten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 1992 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, soweit es für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens, insbesondere auch der Gutachten der von den Behörden beigezogenen jagdfachlichen Sachverständigen samt deren Ergänzungen, des Berufungsvorbringens sowie der bezughabenden Bestimmungen des Jagdgesetzes (insbesondere des § 11 Abs. 1), im wesentlichen aus, es sei in dem das Eigenjagdgebiet feststellenden Bescheid vom 10. Jänner 1991 das Abrundungsbegehren der Parteien einer gesonderten Entscheidung vorbehalten worden, die am 2. August 1991 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung nur die Absprüche I und III bekämpft. Es sei damit zu prüfen, ob die von der Behörde erster Instanz getroffenen Abrundungsverfügungen im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes gerechtfertigt seien. Es folgen sodann bezüglich der Abrundung B Feststellungen über Größe, Lage und Beschaffenheit der Grundflächen wie im Gutachten des Amtssachverständigen Dr. K., welches schon oben in Kurzform wiedergegeben wurde. Hiebei wurde insbesondere auch darauf verwiesen, daß auf Grund der Konfiguration der Grundflächen und der übrigen beschriebenen Verhältnisse in der Natur ein eindeutiger jagdlicher Zusammenhang zum Gemeindejagdgebiet bestehe. Im Verhältnis zu dem relativ langgestreckten hakenförmigen Gebilde der umstrittenen Fläche bestehe nur ein kurzer Grenzverlauf von 150 m zum Eigenjagdgebiet. Aus den schon genannten Erwägungen sei die Bejagung von Schalenwild in einer den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes entsprechenden Weise nicht möglich. Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes sei die Abrundung zugunsten des Gemeindejagdgebietes unumgänglich notwendig. Zur Abrundung A führte die Behörde aus, möge auch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 1992 seinen Abrundungsantrag zurückziehen, so sei die zugunsten seines Eigenjagdgebietes vorgenommene Abrundung - sie erfolgte schon durch mehrere Jagdperioden hindurch - im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes erforderlich, wie dies schon der Sachverständige der Behörde erster Instanz (K. P.) dargelegt habe. Im Hinblick auf die Konfiguration der Abrundungsfläche A, welche zu mehr als 3/4 von fremdem Jagdgebiet umschlossen sei, mit diesem aus jagdwirtschaftlichen Gründen eine Einheit bilde und ein selbständiger Jagdbetrieb nur im Zusammenhang mit den umgebenden Grundflächen möglich sei, es komme sonst zu einer Störung des Jagdbetriebes in der Eigenjagd des Beschwerdeführers, sei daher die Abrundung im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes erforderlich. Einer Einvernahme des Guntram Sch. als Zeugen habe es nicht bedurft, da der Umstand, daß auf der eingefriedeten Turkwiese (Teil der Abrundungsfläche B) Rehe gesichtet worden seien, für die Berufungsentscheidung nicht relevant sei. Das Argument des Beschwerdeführers, es seien sämtliche in seinem Eigentum stehenden Eigenjagdflächen zu 3/4 von der Gemeindejagd umschlossen und sei dies kein Grund, welcher die Ausscheidung seiner Flächen laut Punkt I (des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. August 1991) rechtfertige, sei nicht stichhaltig, da es einen wesentlichen Unterschied mache, ob das gesamte Eigenjagdgebiet im Ausmaß von mehreren 100 ha von einem fremden Jagdgebiet zu 3/4 umschlossen werde oder eine schmale, kleine Fläche wie die gegenständliche Abrundungsfläche zu 3/4 von einem fremden Jagdgebiet. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers sei weiters zu bemerken, § 9 Abs. 4 JG lege lediglich fest, daß, wenn das Eigenjagdgebiet bereits anerkannt gewesen sei, für die kommende Pachtperiode der Gemeindejagd eine neuerliche Anmeldung nicht mehr erforderlich sei, sofern keine Veränderungen bezüglich der Eigenjagd eingetreten seien. Dennoch könnten Jagdgebiete nach bzw. anläßlich der Feststellung gemäß § 9 Abs. 5 JG im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 JG abgerundet werden. Wenn der Beschwerdeführer auch die Anwendung des § 9 Abs. 4 JG fordere, so sei zu beachten, daß ein Abrundungsbegehren der Gemeinde vorliege bzw. Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auch von Amts wegen abgerundet werden können. Daß die vorgenommenen Abrundungen im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes notwendig seien, sei schon begründet worden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 1992 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Bemerkt wird weiters, daß der Beschwerdeführer am 29. Juni 1992 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens stellte, wobei er das Gutachten eines privaten Sachverständigen (Ing. N) vom 19. Juni 1992 vorlegte. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1992 nicht stattgegeben, da das Gutachten keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG darstelle (kein "nova reperta"). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter bekämpft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 104/1991, von Bedeutung:

"§ 9

Feststellung der Jagdgebiete

(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs. 1) festgestellt.

.....

(4) War das Eigenjagdgebiet bereits anerkannt, so ist für die kommende Pachtzeit der Gemeindejagd eine neuerliche Anmeldung nicht mehr erforderlich, sofern keine Veränderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind.

(5) Nach Ablauf der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen,

a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

.....

§ 11

Abrundung der Jagdgebiete

(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. ....."

Vorwegzunehmen ist, daß der Beschwerdeführer im Zuge des durchgeführten Mängelbehebungsverfahrens (im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG) in seiner Beschwerdeergänzung abermals darauf verwiesen hat, daß er mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 2. August 1991 nur in Ansehung der Punkte I und III (sowie des hier nicht maßgebenden Kostenausspruches) bekämpft habe, somit nicht die zugunsten seines Jagdgebietes erfolgte Abrundung (Abrundung A laut Punkt II).

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß er mehrmals auf die Anwendung des § 9 Abs. 4 JG bestanden habe, da sein Eigenjagdgebiet bereits anerkannt gewesen sei und sich an seinem Besitzstand nichts verändert habe, ist ihm zu entgegnen, daß es in Ansehung der von ihm am 20. Juli 1990 beantragten Abrundung (A) wohl eines weiteren Verfahrens bedurfte. Vor allem aber übersieht er, daß nach seiner Antragstellung auf Abrundung A die mitbeteiligte Gemeinde die Abrundung B zugunsten des Gemeindejagdgebietes im Gegenzug (Austausch) zur Abrundung A verlangte. Selbst wenn man davon ausginge, das (im Zuge des Berufungsverfahrens ergangene) Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. März 1992 sei dahin aufzufassen, er wolle damit seinen Abrundungsantrag zurückziehen - dazu ist, wie schon oben ausgeführt wurde, anzumerken, daß er mit seiner Berufung die zugunsten seines Eigenjagdgebietes erfolgte Abrundung nicht bekämpfte, diese also rechtskräftig war, da sie keinen mit der übrigen Abrundung untrennbar verbundenen Abspruch darstellte -, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, da der Antrag der mitbeteiligten Gemeinde vorlag bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde befugt war, sogar von Amts wegen die Abrundungen durchzuführen, worauf schon die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei im Verfahren zur Feststellung der Eigenjagdgebiete ausschließlich darüber zu entscheiden, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiet anerkannt werden, an diese Feststellung sei die Behörde im Verfahren zur Feststellung des Gemeindejagdgebietes gebunden, die zu seinem Eigenjagdgebiet gehörenden Grundstücke hätten mit der Feststellung als Eigenjagdgebiet die Fähigkeit zum Anschluß (richtig Abrundung) an ein benachbartes Jagdgebiet verloren, es sei fraglich, ob die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, über das anhängige Abrundungsbegehren gesondert zu entscheiden, überhaupt zulässig sei, ist zu entgegnen, daß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10. Jänner 1991 zwar eine Feststellung des Eigenjagdgebietes und eines hier nicht maßgebenden Anschlusses zugunsten des Eigenjagdgebietes (im Sinne des § 10 JG) erfolgte, jedoch in diesem Bescheid ausdrücklich festgestellt wurde, daß über die Abrundungsbegehren - wegen der noch erforderlichen anderweitigen Erhebungen - gesondert entschieden werde, sich also die Flächen des Eigenjagdgebietes sowie des Gemeindejagdgebietes noch entsprechend ändern würden. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 1991 abgewiesen. Eine weitere Bekämpfung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. Im übrigen entspricht die Vorgangsweise der belangten Behörde dem Gesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0121).

Ob der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Dr. K. in die Liste der Sachverständigen beim Landesgericht Klagenfurt eingetragen ist oder nicht, ist hier ohne rechtliche Bedeutung, da er in seiner Funktion als Amtssachverständiger eingeschritten ist. Die Behauptung der Beschwerde, der (von der Behörde erster Instanz) beigezogene Sachverständige K. P. sei die Grenzen der Abrundung A nicht abgegangen, findet in der Aktenlage (vgl. das Gutachten vom 14. November 1990) keine Deckung und steht auch im Widerspruch zum späteren Beschwerdevorbringen, wonach der Sachverständige K. P. einen Ortsaugenschein ohne Beiziehung der Parteien vorgenommen habe. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines ohne Parteien beinhaltet keine Rechtswidrigkeit, zumal den Parteien sodann entsprechendes Gehör eingeräumt wurde. Der Sachverständige K. P. hat des weiteren in der Ergänzung seines Gutachtens vom 22. Mai 1991 seine frühere Stellungnahme zutreffend dahin modifiziert, daß auf einem Campingplatz zwar die Jagd nicht von vornherein ex lege nach § 15 JG ruht, aber während des Betriebes dort die Jagd nach § 68 Abs. 1 Z. 14 bzw. Z. 15 JG verboten ist, sodaß dem insoweit auf die frühere Stellungnahme des Sachverständigen bezugnehmenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine Bedeutung zukommt.

Schon die Behörde erster Instanz, insbesondere aber die belangte Behörde hat ausreichend dargelegt, warum sie die Abrundungen im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes für erforderlich erachtet. Sie konnte sich dabei auf die im wesentlichen übereinstimmenden und schlüssigen Gutachten des Sachverständigen K. P. (von der Erstbehörde beigezogen) und ihres Amtssachverständigen Dr. K. stützen. Gegen die Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken. Auch das vom Beschwerdeführer im übrigen erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingeholte Gutachten eines privaten Sachverständigen (Ing. N), welches sowohl dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens, welcher erfolglos blieb, als auch der Beschwerde angeschlossen wurde, ist nicht geeignet, die von der belangten Behörde getroffenen wesentlichen Feststellungen zu erschüttern. Wenn dieser Sachverständige darlegt, es sei auch die zugunsten des Eigenjagdgebietes erfolgte Abrundung A nicht notwendig, so stellt dies eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar. Der Beschwerdeführer bekämpfte im übrigen die Abrundung zugunsten seines Jagdgebietes im Verwaltungsverfahren nicht. Die Ausführungen der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Einer Vernehmung des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen Guntram Sch. bedurfte es nicht, da der Amtssachverständige das Vorhandensein von Wild im relevanten Bereich ohnehin nicht als unzutreffend bezeichnete. Ob auch eine "Wasserjagd" vorliegt, ist für die Frage der Abrundung B im gegenständlichen Fall ohne Bedeutung.

Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Judikatur zu § 15 Abs. 2 des NÖ Jagdgesetzes, wonach es u.a. nicht Sinn der Bestimmungen über die Abrundung sei, durch umfangreiche Abrundungen zulasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösungen zu schaffen, ist zu entgegnen, daß von "umfangreichen" Abrundungen hier keine Rede sein kann.

Der Beschwerdeführer macht zwar als Beschwerdepunkt neben einer Verletzung der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4, 9 Abs. 5 lit. a und 11 auch eine des § 10 JG geltend, ohne letzteres aber zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu finden, daß insoweit eine Rechtsverletzung gegeben ist, zumal die erfolgten Flächenzuweisungen eindeutig nach § 11 JG zu beurteilende Abrundungen darstellen.

Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerdeergänzung ferner auf die Bestimmung des Art. 6 EMRK (Gewährleistung eines "fair trial"), doch enthält sein Vorbringen keinerlei Ausführungen, wodurch im Beschwerdefall diese Bestimmung nicht beachtet worden sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag insoweit keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030159.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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