TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/16 93/03/0310

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. Juli 1993, Zl. 120374/III-25/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit einem als "Widerruf" bezeichneten, zwar nicht leserlich, aber doch mit einem eindeutigen Namenszug unterschriebenen Schreiben des "Rundfunkamtes Wien" vom 15. April 1993 wurde ausgesprochen, daß die Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Bewilligungen des Beschwerdeführers widerrufen würden. Eine leserliche Beifügung des Namens der Person, die dieses Schriftstück unterschrieb, war nicht angebracht.

Die vom Beschwerdeführer gegen dieses von ihm als Bescheid qualifizierte Schreiben erhobene Berufung wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit dem Bescheid vom 29. Juli 1993 unter Berufung auf die §§ 66 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 AVG mit der Begründung als unzulässig zurück, mangels leserlicher Beifügung des Namens des Genehmigenden liege kein Bescheid vor, sodaß auch dagegen eine Berufung nicht zulässig sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid bei ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 4. Oktober 1993, B 1480/93-3, ab und trat sie mit Beschluß vom 7. Dezember 1993 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG i.V.m. § 87 Abs. 3 VerfGG ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zulässigkeit einer Berufung setzt, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, einen wirksam erlassenen Bescheid, gegen den sie sich richtet, voraus (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 530 f, zitierte hg. Judikatur). Da die Rechtswirkungen eines Bescheides erst eintreten, wenn er nach außen mitgeteilt, also verkündet oder zugestellt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1948, Slg. N.F. Nr. 484/A), setzt die Zulässigkeit einer Berufung voraus, daß der angefochtene Bescheid (wenigstens) einer Partei des Verfahrens gegenüber erlassen wurde, das heißt, daß (wenigstens) einer solchen Partei eine den Formerfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung des Bescheides zugestellt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - schriftliche Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut liegt entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde eine Ausfertigung im Sinne dieser Gesetzesstelle nur vor, wenn beide Formerfordernisse, nämlich (handschriftliche) Unterschrift und leserliche Beifügung des Namens erfüllt sind (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095). Es kann daher ausgehend von dem eingangs dargestellten, unbestrittenen Sachverhalt die dem Beschwerdeführer zugestellte erstbehördliche Erledigung nicht als Ausfertigung angesehen werden, sodaß entsprechend der oben dargestellten Rechtslage damit kein Bescheid erlassen wurde. Es erweist sich daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Zulässigkeit der in Rede stehenden Berufung stehe das Fehlen eines ordnungsgemäß erlassenen erstbehördlichen Bescheides entgegen, als frei von Rechtsirrtum.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030310.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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