Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Antrages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg auf Aufhebung eines Nachtfahrverbotes mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin; Zurückweisung der - modifizierten - Eingabe auf Einleitung eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens mangels LegitimationSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Kostenersatz wird nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Tiroler Landesregierung hat am 10. Dezember 1990 auf Grund des §43 Abs2 lita StVO 1960 folgende Verordnung erlassen:
"§1
Auf der B312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten.
§2
Vom Verbot nach §1 ausgenommen sind
a)
Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
b)
Fahrten mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind,
c) Fahrten zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und von unaufschiebbaren Reparaturen an Kühl- und Energieversorgungsanlagen und
d) Fahrten mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
§3
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
§4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991, 22.00 Uhr, in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) Die Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 71/1989, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/1990, soweit sie sich auf die B312 Loferer Straße bezieht und
b) die Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 36a/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/1990."
2. Gestützt auf Art139 B-VG stellte die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg den Antrag, die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1990, Tiroler LGBl. 90/1980 idF. LGBl. 8/1991, zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
3. Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages begehrt.
4. In der Replik der antragstellenden Kammer wird darauf hingewiesen, daß es richtig ist,
"daß die Antragstellerin nicht Adressatin der bekämpften Norm ist. Daraus folgt auch zwingend, daß die angefochtene Verordnung nicht tatsächlich in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreift. Ungeachtet dessen haftet der bekämpften Verordnung ein formeller Mangel an, der Gesetzwidrigkeit begründet".
Der Antrag wurde daher wie folgt modifiziert:
"Der Verfassungsgerichtshof wolle von Amts wegen ein Normenprüfungsverfahren einleiten und die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.12.1990 Tiroler LGBl 1990/80 in der Fassung 1991/8 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben."
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof versteht die Replik vom 5. August 1991 dahin, daß die antragstellende Kammer darin ihr ursprüngliches Begehren änderte und nunmehr die amtswegige Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens beantragt.
2. Soweit die Eingabe aber auf die Einleitung eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens gerichtet ist, war sie schon mangels Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen gemäß Art139 B-VG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
3. Die Verweigerung eines Kostenersatzes gründet sich auf §61a VerfGG 1953. Diese Bestimmung sieht den Kostenzuspruch im Verfahren nach Art139 B-VG nämlich nur für den Fall des Obsiegens des Antragstellers vor.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, NachtfahrverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V178.1991Dokumentnummer
JFT_10088999_91V00178_00