TE Vfgh Beschluss 1991/10/1 B152/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; Fehlen eines Beschwerdeelements einer (rechtzeitig vorgenommenen) Prozeßhandlung kein Wiedereinsetzungsgrund

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerdeführerin begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen "Versäumung der Aufnahme des Antrages auf Aufhebung des bekämpften Bescheides" und erhebt gleichzeitig Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien.

Eine - im übrigen gleiche - Beschwerde war am 27. November 1990 zu B1039/90-3 vom Verfassungsgerichtshof wegen Fehlens eines Antrages auf Bescheidaufhebung und somit mangels eines bestimmten Begehrens im Sinn des §15 Abs2 VerfGG, zurückgewiesen worden.

Da das VerfGG in §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden: Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der "rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung" verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Da es sich im vorliegenden Fall nicht um die Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung, sondern um das Fehlen eines Beschwerdeelements und somit um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel einer (rechtzeitig vorgenommenen) Prozeßhandlung handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig und der Antrag zurückzuweisen.

Dieser Beschluß kann nach §33 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B152.1991

Dokumentnummer

JFT_10088999_91B00152_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten