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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache 1. des R, 2. des X,
3. des M, 4. des W, 5. des H, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Oktober 1990, Zl. GZ 6/3-3042/90-09, betreffend Aussetzung eines Berufungsverfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer, Mitglieder einer Grundstücksgemeinschaft, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre 1986 bis 1988 bis zur Beendigung des vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 89/13/0243 anhängigen Verfahrens aus.
Die dagegen am 22. November 1990 erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Das Verfahren über die zur hg. Zl. 89/13/0243 protokollierte Beschwerde wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1991 beendet.
Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1993, wonach die Beschwerde hiedurch gegenstandslos scheine, äußerten sich die Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht.
Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 281 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluß. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 281 Abs. 2 zweiter Satz BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbescheid hatte daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt war eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 24. Februar 1992, 90/15/0090).
Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seiten 41 und 308 ff). Dies trifft auf den Beschwerdefall zu, weil das mit einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides, die Grundlage für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides erreicht ist.
Wurde der angefochtene Bescheid - wie im Beschwerdefall - auf andere Weise als durch Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos, haben die Parteien gemäß § 58 VwGG den ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen, sodaß kein Kostenersatz zugesprochen werden konnte (vgl. für viele den bereits zitierten Beschluß vom 24. Februar 1992).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130276.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009