TE Vwgh Beschluss 1994/2/16 93/03/0322

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
92 Luftverkehr;

Norm

LuftfahrtG 1958 §146 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 22. November 1993, Zl. 48/01/93.001/14, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, an einem näher bezeichneten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt als verantwortlicher Pilot eines dem Kennzeichen nach bestimmten Luftfahrzeuges über dem dicht besiedelten Gebiet die Mindestflughöhe von 300 m bis auf unter 100 m über Grund unterschritten zu haben. Er habe dadurch § 7 Abs. 1 erster Satz, zweiter Halbsatz der Luftverkehrsregeln (LVR) verletzt, weshalb gemäß § 146 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG) i.V.m.

§ 75 LVR über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit der Behauptung, die belangte Behörde habe zu Unrecht dem einzigen Zeugen Glauben geschenkt und es unterlassen, diesen Zeugen im Berufungsverfahren neuerlich zu vernehmen.

Damit macht er keineswegs geltend, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, macht der Verwaltungsgerichtshof von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen, Gebrauch.

Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/03/0039 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030322.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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