TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/17 94/19/0317

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. April 1993, Zl. 4.324.095/2-III/13/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg hat mit Bescheid vom 16. Oktober 1991 festgestellt, daß der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1968 sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück. Begründend führte sie aus, daß die Berufung keinen im Sinne des § 63 Abs. 3 ausreichend begründeten Berufungsantrag enthalten habe. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte "Nachtrag" zur Berufung sei jedoch außerhalb der im § 63 Abs. 5 AVG genannten Frist eingebracht worden. Der begründete Berufungsantrag stelle aber einen wesentlichen Bestandteil der Berufung dar, ohne den eine dem Gesetz entsprechende Berufung nicht vorliege. Da ein begründeter Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht worden sei, habe dies zur Zurückweisung führen müssen.

In der vorliegenden Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung sowie auf "Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 1 Asylgesetz" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit folgendem Wortlaut berufen:

"O.a. Bescheid wurde mit am 22.10.1991 zugestellt. Ich erhebe dagegen binnen offener Frist nachstehende Berufung:

Wenn es in der Begründung heißt, daß ich in meinem Heimatstaat nicht aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge Verfolgung erlitten habe oder eine solche befürchten müßte, so entspricht dies nicht den Tatsachen.

Die näheren Gründe für meine Berufung kann ich noch nicht ausführen, weil ich derzeit keinen Dolmetscher erreichen kann. Ich werde die Gründe jedoch binnen 14 Tagen bekanntgeben. Hochachtungsvoll Beschwerdeführer e.h."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/0596 in einem gleichgelagerten Beschwerdefall, dem eine wortgleiche Berufung zugrundelag, ausgesprochen, daß dieser - gewiß sehr knappen - Berufung des Bfs dennoch im Sinne der hg. Judikatur entnommen werden kann, worin die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblickt, nämlich die unrichtige Beurteilung seiner Fluchtgründe durch die Behörde erster Instanz. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf die in diesem Erkenntnis wiedergegebene Begründung verwiesen. Aus den dort näher dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Aufwandersatzbegehren aufgrund von Stempelgebühren konnte nur im Ausmaß der tatsächlichen entstandenen Gebührenpflicht berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190317.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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