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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §58 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der S G und des G G in X, beide vertreten durch E, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 18. November 1993, Zl. A 17 - K - 2.765/1988 - 8, betreffend Benützungsbewilligung (mitbeteiligte Partei:
A-Ges.m.b.H., zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Beschwerdevorbringens und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die mitbeteiligte Partei hat als Bauwerberin auf Grund einer ihr erteilten Baubewilligung auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Graz "Eigentumswohnungen" errichtet. Die Beschwerdeführer haben eine dieser Eigentumswohnungen erworben und sind Eigentümer des entsprechenden Miteigentumsanteiles, mit welchem Wohnungseigentum an jener Wohnung verbunden ist.
Mit dem im Namen des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz ergangenen Bescheid vom 26. November 1991 wurde der mitbeteiligten Partei "die Bewilligung zur Benützung der Wohnhäuser mit insgesamt 17 Wohnungen (Haus A: 9 Wohnungen, Haus B: 8 Wohnungen) mit im Keller integrierter Tiefgarage für 19 Pkw und der straßenseitigen Einfriedung aufgrund der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 1991 gemäß § 69 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968 idF LGBl. Nr. 42/1991, ab Rechtskraft des Bescheides erteilt.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen ihnen am 15. Februar 1993 zugestellten Bescheid Berufung, in der sie vorbrachten, sie seien schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 26. November 1991 bücherliche Wohnungseigentümer gewesen. Das gegenständliche Benützungsbewilligungsverfahren sei über Antrag der mitbeteiligten Partei durchgeführt worden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung "nicht grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft bzw. nicht zur Gänze grundbücherliche Eigentümerin an der gegenständlichen Liegenschaft gewesen" sei. Entgegen dem bekämpften Bescheid sei "das Bauvorhaben nicht dem Bescheid entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeführt" worden, weshalb die Benützungsbewilligung zu Unrecht erteilt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge gegeben und den Bescheid der Behörde I. Instanz bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß § 69 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die Benützungsbewilligung das Recht gebe, den Bau ganz oder teilweise zu benützen. Da sie ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt sei, habe der Bauwerber einen Antrag auf Benützungsbewilligung bei der Baubehörde einzubringen. Aus dem verfahrensgegenständlichen Akt gehe hervor, daß als Bauwerber bzw. als Antragsteller sowohl vor Erteilung der Baubewilligung als auch zur Erteilung der Benützungsbewilligung die mitbeteiligte Partei aufscheine und ein Wechsel in der Person des Bauwerbers nicht stattgefunden habe. Infolgedessen habe die mitbeteiligte Partei im Sinne des § 69 der Steiermärkischen Bauordnung die Vollendung der Bauausführung angezeigt und um die Endbeschau angesucht. Aufgrund jenes Ansuchens sei sodann die Benützungsbewilligung, deren Zweck die Überprüfung der Einhaltung der Baubewilligung sei, ausgestellt worden. Das grundbücherliche Eigentum sei im Gegensatz zur Meinung der Beschwerdeführer zur Antragstellung um Erteilung der Benützungsbewilligung nach der Bestimmung des § 69 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht erforderlich.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 der Steiermärkischen
Bauordnung 1968 (StmkBO), LGBl. Nr. 149, (§ 69 blieb seither unverändert) hat der Bauwerber die Vollendung der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen und um die Endbeschau anzusuchen.
Die Beschwerdeführer ziehen nicht in Zweifel, daß nur die mitbeteiligte Partei Bauwerber war (demnach ein Wechsel in der Person des Bauwerbers nicht stattgefunden hat) und somit rechtens dazu berufen war, um die Benützungsbewilligung einzukommen, leiten aber aus ihrer Rechtsstellung als Grundeigentümer (Miteigentümer, Wohnungseigentümer) einen im Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeweg durchsetzbaren Anspruch auf Versagung der begehrten Benützungsbewilligung ab, weil das Bauvorhaben nicht dem Bewilligungsbescheid und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeführt worden sei (wobei das Beschwerdevorbringen jedwede Konkretisierung vermissen läßt). Gemäß § 69 StmkBO hat der Bauwerber (unabhängig von der Frage, ob auch den nunmehrigen Grundeigentümern ein solches Recht zusteht) einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Rechtsanspruch ist weder davon abhängig, daß die (nunmehrigen) Wohnungseigentümer zustimmen, noch davon, daß die Bauwerberin ihre Verpflichtungen gegenüber den Wohnungseigentümern erfüllt hat. Diesen kommt vielmehr nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß die Benützungsbewilligung dem Bauwerber bei Fehlen der Voraussetzungen nicht erteilt werde. Daher hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 5. Juni 1973, Zl. 1836/72, ausgesprochen, der Gesetzgeber habe dadurch, daß er zur Bauführung die Zustimmung des - mit dem Bauwerber nicht identischen - Grundeigentümers verlange (§ 58 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968), auch zum Ausdruck gebracht, daß der Grundeigentümer im Benützungsbewilligungsverfahren nicht die Rolle des Antragsgegners übernehmen dürfe. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß, von dieser Beurteilung abzugehen (das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1955, Slg. Nr. 3814 A, auf das sich die Beschwerdeführer beziehen, erging zu einem anders gelagerten Sachverhalt und einer abweichenden Rechtslage). Im übrigen kann auch eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerkes bildet, den Baukonsens - grundsätzlich - nicht abändern (siehe dazu die bei Hauer, Steiermärkisches Baurecht 1989, zu § 69 BO Seite 210 ff wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie etwa das Erkenntnis vom 5. März 1987, BauSlg. 875, u.v.a.). Auch hier gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführer daher durch die von der Baubehörde I. Instanz erteilte Benützungsbewilligung in keinem aus den baurechtlichen Vorschriften ableitbaren Recht verletzt werden und sie werden dadurch auch - entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Besorgnis nicht gehindert -, die mitbeteiligte Partei gegebenenfalls klagsweise zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu verhalten.
Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung abwies und nicht zurückwies, konnten subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer einerseits nicht verletzt und andererseits auch nicht begründet werden.
Da somit bereits das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060003.X00Im RIS seit
03.05.2001