TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/17 94/19/0028

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministes für Inneres vom 16. November 1993, Zl. 4.343.470/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt ausgehen:

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, abgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellten Ladung des Bundesasylamtes für den 8. Oktober 1993 nicht nachgekommen. Eine vorhergehende Entschuldigung - wie das der Beschwerdeführer in seiner Berufung behauptet habe - sei bei der Behörde nicht eingelangt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem "Recht auf Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz" sowie im Recht auf Parteiengehör verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß er "trotz korrekter Ladung unentschuldigt zur Einvernahme nicht erschienen wäre". Es dürfe nämlich die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz nicht dahingehend verstanden werden, daß eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten die Behörde in jedem Fall von ihrer Pflicht entbinde, "die Partei selbst zu verständigen". Vielmehr sei bei Anwendung dieser Bestimmung aufgrund des Inhaltes der zuzustellenden Schriftstücke "zu unterscheiden", ob eine Zustellung lediglich zu Handen des ausgewiesenen Vertreters ausreiche, oder ob nicht zusätzlich eine unmittelbare Verständigung der Partei selbst notwendig sei, um deren Rechtsschutzbedürfnis Genüge zu tun. Gerade eine Ladung, die ausdrücklich auf das Erfordernis persönlichen Erscheinens hinweise, könne nur dann wirksam erfolgen, wenn der zu Ladende tatsächlich verständigt werde. Wenn der Bevollmächtigte - wie im vorliegenden Fall - keine Möglichkeit habe, mit der von ihm vertretenen Partei Kontakt aufzunehmen, um sie von der zu seinen Handen zugestellten Ladung zu verständigen, dürfe jedenfalls das Verfahren nicht ohne Anhörung der Partei zu Ende geführt werden. Es wäre daher Aufgabe der Behörde gewesen, den Beschwerdeführer neuerlich zu laden und diese Ladung nicht nur zu Handen seines Vertreters, sondern auch dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen. Eine ordnungsgemäße Ladung und die darauffolgende Vernehmung des Beschwerdeführers wäre durchaus geeignet gewesen, eine andere Entscheidung der Behörde herbeizuführen. Die Behörde habe daher das Parteiengehör verletzt, wodurch das Asylverfahren in entscheidungswichtigen Punkten unzulänglich geblieben sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ihr gegenüber eine im Inland wohnende Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen, soferne gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Mangels einer, diese Vorschrift ändernden oder - im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers - ergänzenden Bestimmung im Asylgesetz 1991 war daher die belangte Behörde verpflichtet, die Ladung ausschließlich an den (namhaft gemachten) Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen - was unbestrittenermaßen auch geschehen ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, eine ordnungsgemäße Ladung bedürfe, wenn sie das persönliche Erscheinen des Geladenen vor der Behörde verlange, zusätzlich einer "unmittelbaren Verständigung" des Geladenen, entbehrt freilich einer gesetzlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer vermag daher mit dem diesbezüglichen Vorbringen einen Zustellmangel nicht aufzuzeigen.

Da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, der Ladung keine Folge geleistet zu haben und er auch der Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, er habe eine vorhergehende Entschuldigung unterlassen, nicht entgegentritt, kann in der Auffassung der belangten Behörde, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 seien erfüllt und demgemäß der Asylantrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, sich aber darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG dann nicht herbeigeführt werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverahrens4 (1990) 339, referierte hg. Judikatur).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190028.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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