Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0940Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1993, Zl. 4.324.944/2-III/13/93, betreffend 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie 2) Zurückweisung einer Berufung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. April 1992, betreffend Asylgewährung als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbundene Beschwerde.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen damit, er sei an der fristgerechten Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch ein "unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis" nämlich dadurch gehindert worden, daß die "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Bescheides lediglich in Hindi, nicht jedoch in seiner Muttersprache Punjabi angeschlossen gewesen sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch ein nach § 46 Abs. 1 VwGG maßgebliches Ereignis nicht dargetan. Zwar ist gemäß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in dessen Muttersprache oder einer anderen, ihm ausreichend verständlichen Sprache anzuschließen. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Verpflichtung der Behörde, auch den gemäß § 61a AVG aufzunehmenden - und im angefochtenen Bescheid auch enthaltenen - Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in übersetzung anzuschließen, besteht freilich nicht. Das Fehlen einer entsprechenden Übersetzung vermag daher - ebenso wie die Unkenntnis der deutschen Sprache angesichts Art. 8 B-VG, demzufolge die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik ist - nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG angesehen zu werden (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 7. Oktober 1993, Zlen. 93/01/0910 und 93/01/1013).
Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte daher schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden. Demgemäß war auch die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190939.X00Im RIS seit
03.04.2001