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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache der Dr. A in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 4. Februar 1993, Zl. Ds 13/92, betreffend Disziplinarstrafe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen den bezeichneten Bescheid brachte die Beschwerdeführerin sowohl eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zur hg. Zl. 93/11/0072) als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein.
Mit Beschluß vom 30. November 1993, B 733/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (hg. Zl 94/11/0007).
Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, dann ist die vom Verfassungsgerichtshof gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. die bei Dolp, Der Verwaltungsgerichtshof3, S. 450, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Aus diesem Grund war die abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110007.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015