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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0016Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Anträge der G in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0235, abgeschlossenen Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes sowie "in eventu" auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist betreffend die unter der hg. Zl. 93/11/0235 protokollierte Beschwerde, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0235, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Dabei ging der Gerichtshof auf Grund des angeschlossenen Briefumschlages, mit dem die Beschwerde eingereicht wurde, und des darauf angebrachten Orts- und Tagesstempels des Postamtes, der den Aufgabetag "10.11.93" aufweist, davon aus, daß die Beschwerde an diesem Tag zur Post gegeben wurde und daher - die Beschwerdefrist endete am 9. November 1993 - verspätet war.
Mit dem vorliegenden Schriftsatz werden ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und "in eventu" ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und hiezu im wesentlichen zur Begründung ausgeführt, daß die Beschwerde tatsächlich am 9. November 1993 um 18.00 Uhr zur Post gegeben worden sei, was auch durch den - im Original beigelegten - Aufgabeschein bescheinigt sei. Wie es dazu kam, daß auf dem Briefumschlag der Orts- und Tagesstempel "10.11.93" aufgebracht worden sei, sei unverständlich und nicht nachvollziehbar und liege jedenfalls nicht im Verschulden der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters. Daß auf dem Briefumschlag, in welchem die Beschwerde zur Post gegeben wurde, ein unrichtiger Poststempel aufgebracht sei, sei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter erst durch Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1993 (diese erfolgte am 19. Jänner 1994) bekannt geworden. Es treffe die Beschwerdeführerin daher auch kein Verschulden, daß sie den Aufgabeschein erst mit den gegenständlichen Anträgen zur Vorlage bringe.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im Verwaltungsgerichtshofgesetz vorgesehenen Frist beruht. Die Beschwerdeführerin hat dargetan, daß sie bzw. ihr Rechtsvertreter erst am 19. Jänner 1994 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangten, sodaß sich die am 24. Jänner 1994 erhobene Beschwerde im Sinne des § 45 Abs. 2 VwGG als rechtzeitig erweist.
Wie sich auf Grund des im Original den Anträgen beigelegten Aufgabescheines des Postamtes ergibt, der - so wie der Briefumschlag, mit dem die Beschwerde zur Post gegeben worden war - die Aufgabenummer für eingeschriebene Briefsendungen "224a" aufweist, wurde die Beschwerde bereits am 9. November 1993 aufgegeben, und nicht erst am 10. November 1993. Es ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die durch den mit falschem Aufgabedatum versehenen Briefumschlag bewirkte irrige Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist durch die Beschwerdeführerin oder ihren Rechtsvertreter verschuldet worden wäre. Die beantragte Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Senat - zu bewilligen.
Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den "in eventu" gestellten, zur hg. Zl. 94/11/0016 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110015.X00Im RIS seit
03.04.2001