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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der Y Versicherungs AG in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. März 1993, Zl. 1/02-33.480/1-1993, betreffend ein Feststellungsverfahren gemäß Art. II § 4 Abs. 2 des Gesetzes Salzburger LGBl. Nr. 34/1991, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
Begründung
1. Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt beantragte beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch näher bezeichneter Bestandobjekte auf den Grundstücken X1, X2 und X3 der KG Stadt Salzburg.
Mit dem für den Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg ausgefertigten Bescheid vom 22. Jänner 1993 wurde aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates vom 14. Dezember 1992, den dieser, gestützt auf die Bestimmungen des Punktes 1.2.24 des Anhanges zur Gemeinderatsgeschäftsordnung, anstelle des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg gefaßt hat, ausgesprochen, es werde gemäß Art. II § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. März 1991, mit dem das Bebauungsgrundlagengesetz geändert wird und vorübergehend baurechtliche Sonderbestimmungen für die Stadt Salzburg getroffen werden, LGBl. Nr. 34/1991, nach Maßgabe der (näher bezeichneten) Bestandpläne festgestellt, daß zwei dieser Bestandsobjekte für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung; dieser Vorstellung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. März 1993 stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid wegen Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 2. Mit dem vom Stadtsenat aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 4. Mai 1993 ausgefertigten Bescheid vom 10. Mai 1993 wurde im mittlerweile fortgesetzten Verfahren gemäß Art. II § 4 Abs. 1 des genannten Gesetzes vom 20. März 1991, LGBl. Nr. 34/1991, hinsichtlich der zuvor genannten Bestandobjekte festgestellt, daß sie für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und des Stadtgefüges NICHT von Bedeutung seien.
2.1. Mit Bescheid vom 19. Mai 1993 hat die belangte Behörde den Beschluß des Gemeinderates vom 4. Mai 1993, der dem soeben erwähnten Bescheid zugrundeliegt, gemäß § 77 Abs. 2 lit. c des Salzburger Stadtrechtes wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zu Zl. 93/06/0135 protokollierte Beschwerde der Stadtgemeinde Salzburg.
2.2. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. Juni 1993 hat die belangte Behörde den "vom Stadtsenat intimierten Bescheid des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 10. Mai 1993" ebenfalls in Handhabung des Aufsichtsrechtes wegen Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 lit. c des Salzburger Stadtrechtes aufgehoben. Gegen diesen Bescheid richteten sich die zu hg. Zl. 93/06/0148 protokollierte Beschwerde der Stadtgemeinde Salzburg sowie die zu hg. Zl. 93/06/0162 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführerin.
3. Mit Beschluß vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/06/0135, 0148, 0162, hat der Verwaltungsgerichtshof die unter 2.1. und 2.2. genannten Beschwerdeverfahren eingestellt und dies damit begründet, daß den (dortigen) Beschwerdeführern (darunter auch der beschwerdeführenden Partei) durch den mittlerweile vom Stadtsenat aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. August 1993 ausgefertigten Bescheid vom 23. August 1993, mit welchem (neuerlich) festgestellt wurde, daß die vom Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Abbruchbewilligung betroffenen Bestandobjekte für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und das Stadtgefüge NICHT von Bedeutung seien, gerade jene Rechtsstellung zuteil werde, die ihnen durch den Bescheid vom 10. Mai 1993 schon einmal eingeräumt und durch die zu Zl. 93/06/0135, 0148, 0162, angefochtenen Bescheide genommen worden sei. Damit käme den Beschwerdeführern auch im Falle der Aufhebung der dort angefochtenen Bescheide der belangten Behörde keine andere Rechtsstellung zu, als jene, über die sie schon seit dem Bescheid vom 23. August 1993 (ohnehin) verfügten.
4. Gleiches gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren:
Durch den im zweiten Rechtsgang ergangenen, rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1993, mit welchem dem angestrebten Rechtsschutzziel der beschwerdeführenden Partei vollinhaltlich Rechnung getragen und dem - mittlerweile erfolgten - Abbruch der beschwerdegegenständlichen Objekte der Weg geebnet wurde, ist die Beschwer hinsichtlich des Vorstellungsbescheides vom 11. März 1993 weggefallen (zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen einen Vorstellungsbescheid aufgrund einer zwischenzeitig im zweiten Rechtsgang ergangenen rechtskräftigen Entscheidung in der Sache vgl. auch den hg. Beschluß vom 28. November 1991, Zl. 91/06/0152).
5. Wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - gleichfalls zur Einstellung des Verfahrens. In diesem Fall hat - in Ermangelung der Anwendbarkeit des § 56 VwGG - jede Partei den ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060092.X00Im RIS seit
20.11.2000