TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/17 94/19/0745

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §1 Abs3;
AVG §19 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden 1. des S, 2. des T, 3. des U,

4. des K, 5. des R, 6. des V, und 7. des W, alle vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in X, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 11. Oktober 1993, Zl. 4.341.197/2-III/13/93 (betreffend Erstbeschwerdeführer), vom 11. Oktober 1993, Zl. 4.341.193/2-III/13/93 (betreffend Zweitbeschwerdeführer), vom 24. September 1993, Zl. 4.343.135/1-III/13/93 (betreffend Drittbeschwerdeführer), vom 22. September 1993, Zl. 4.343.212/1-III/13/93 (betreffend Viertbeschwerdeführer), vom 23. September 1993, Zl. 4.342.291/2-III/13/93 (betreffend Fünftbeschwerdeführer), vom 23. September 1993, Zl. 4.343.214/1-III/13/93 (betreffend Sechstbeschwerdeführer) sowie vom 24. September 1993, Zl. 4.343.228/1-III/13/93 (betreffend Siebentbeschwerdeführer), betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerden und der vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen, angefochtenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer, indischer Staatsangehöriger, abgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen gleichlautend ausgeführt, die Beschwerdeführer seien den ihnen zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellten Ladungen des Bundesasylamtes zu den dort näher angeführten Terminen ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen. Zwar habe der rechtsfreundliche Vertreter jeweils mitgeteilt, daß es ihm mangels Kenntnis des Aufenthaltes bzw. einer Zustelladresse nicht möglich sei, die Ladung an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Dies könne jedoch nicht als Entschuldigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gelten, da dem Begriff der Entschuldigung "die jedenfalls behauptete Zurückführung von Fehlverhalten auf vom Betroffenen nicht schuldhaft zu verantwortende Umstände inhäriert". Aus der Mitteilung gehe aber in keiner Weise hervor, durch welche vom jeweiligen Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Umstände er an der Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten, nämlich der Behörde zwecks Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zur Verfügung zu stehen und daher mit seinem Zustellungsbevollmächtigten soweit in Kontakt zu bleiben, daß "eine Ladung seiner Person durchführbar" bleibe, gehindert worden wäre.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über die er in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführer erachten sich jeweils in dem "Recht auf Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz" sowie im Recht auf Parteiengehör verletzt. Sie bringen hiezu im wesentlichen gleichlautend vor, die belangte Behörde lasse die von ihrem Vertreter an das Bundesasylamt gerichtete Mitteilung zu Unrecht nicht als Entschuldigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gelten. Es sei den Beschwerdeführern bislang nicht möglich gewesen, einen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz zu begründen, weshalb sie auch für ihren Rechtsvertreter "über geraume Zeit" nicht erreichbar gewesen seien. Die Erklärungen ihres Rechtsvertreters über den weiteren Verfahrensablauf hätten sie mangels ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache offenbar dahingehend falsch verstanden, daß sie am weiteren Verfahren nicht mehr persönlich, sondern nur noch durch ihren Rechtsvertreter mitwirken müßten. Sie hätten daher im fraglichen Zeitraum ihren Rechtsvertreter auch aus eigenem nicht kontaktiert, was ihnen allerdings nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren angelastet werden könne. Wenn die belangte Behörde die persönliche Befragung der Beschwerdeführer für notwendig erachtet habe, so wäre sie im Hinblick auf die Mitteilungen des Rechtsvertreters gehalten gewesen, eine neuerliche Ladung an die Beschwerdeführer zu richten. Im übrigen sei die Ladung nicht ordnungsgemäß gewesen. Sie sei - rügen der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer, während der Erst-, Zweit-, Sechst- und Siebentbeschwerdeführer ihre Rüge darauf beschränkten, daß ein "ungeeignetes" Ladungsformular (Form 5 zu § 19 AVG) verwendet worden sei - unter Verwendung des Formulares 4 zu § 19 AVG erfolgt und habe keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen ungerechtfertigten Ausbleibens enthalten. Es sei ihr daher Bescheidcharakter nicht zugekommen und es könne somit von einer ordnungsgemäßen Ladung, welche die Rechtsfolge des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 nach sich ziehe, nicht gesprochen werden. Eine ordnungsgemäße Ladung und die darauf folgende Vernehmung der Beschwerdeführer wäre geeignet gewesen, eine andere Entscheidung der belangten Behörde herbeizuführen. Die Behörde habe daher auch das Parteiengehör verletzt.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun:

Gemäß § 11 Asylgesetz 1991 findet auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung. Es sind daher im Verfahren nach dem Asylgesetz 1991 die Bestimmungen des § 19 AVG anzuwenden und es besteht somit für die vom Bundesasylamt entsprechend diesen Bestimmungen Geladenen gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, soferne sie nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten sind. Während jedoch nach § 19 Abs. 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Hindernisgrundes von dieser Verpflichtung entbindet und es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1981, Zl. 17/0202/80) und die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist. Im Verfahren über einen Asylantrag ist es daher Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs. 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer bedarf die Abweisung des Asylantrages nach § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auch nicht der vorherigen Androhung in der Ladung.

Gemessen an dieser Rechtslage kann der Ansicht der belangten Behörde, die Mitteilungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, er könne die Ladungen an die Beschwerdeführer mangels Kenntnis deren Aufenthaltes bzw. Zustelladresse nicht weiterleiten, stellten keine "vorhergehende Entschuldigung" im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 dar, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Denn es werden mit diesem Vorbringen zwar Schwierigkeiten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der Kontaktnahme mit diesen, nicht aber Umstände im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG dargetan, die die Beschwerdeführer abgehalten hätten, zum Termin der Amtshandlung bei der Behörde persönlich zu erscheinen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/01/1319).

Insoweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügen, sich aber darauf beschränken, diesen Mangel aufzuzeigen, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG dann nicht herbeigeführt werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vlg. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4 (1990)

339 referierte hg. Judikatur).

Soweit der Viertbeschwerdeführer schließlich vorbringt, der

erstinstanzliche Bescheid habe sich - obwohl er am 17. Februar 1993 Asyl beantragt habe - auf einen Asylantrag vom 17. Februar 1992 bezogen, der angefochtene Bescheid jedoch habe den Asylantrag vom 17. Februar 1993 abgewiesen und damit über eine Angelegenheit entschieden, die gar nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß er nicht behauptet hat, mehrere Asylanträge, sondern nur am 17. Februar 1993 einen Asylantrag gestellt zu haben. Es kann daher auch ausschließlich dieser Antrag Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gewesen sein. Aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid einen anderen Asylantrag zum Gegenstand gehabt haben sollte als der erstinstanzliche Bescheid, vermag der Verwaltungsgerichtshof demnach nicht zu erkennen. Der Siebentbeschwerdeführer übersieht darüber hinaus, daß in der Begründung des von ihm angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, das Datum des Asylantrages im erstinstanzlichen Bescheid sei infolge eines offenkundigen Schreibfehlers mit 19. Februar 1992 (statt richtig mit 19. Februar 1993) angegeben worden.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die auf ihre Unkenntnis der deutschen Sprache und auf ein daraus resultierendes mangelndes Verständnis der Rechtsbelehrungen ihres Vertreters zurückzuführende Unterlassung von Kontaktaufnahmen, mit diesem dürfe ihnen als rechtsunkundigen Parteien, denen die Bedeutung dieser "rechtlich relevanten Tatsachen" auch im Zuge des Verfahrens durch ihren Rechtsbeistand dargestellt worden sei, nicht nachteilig angelegt werden, werden sie auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zlen. 94/19/0549, 0550, 0554, 0556 und 0557 verwiesen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf das Vorliegen einer Entscheidung über die Beschwerden erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über die Anträge der Beschwerdeführer, ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190745.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten