TE Vfgh Beschluss 1991/10/1 B1608/88

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mangels eines bestimmten Begehrens; kein verbesserungsfähiger Formmangel

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter - sinngemäß zusammengefaßt - vor, daß ihm am 11. August 1988 in Bad Ischl von einem Beamten des Gendarmeriepostens Bad Ischl der Zulassungsschein und die Schlüssel des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges abgenommen worden seien sowie daß der Beamte seine Verhaftung ausgesprochen habe.

Der Beschwerdeführer sieht sich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf persönliche Freiheit und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, verletzt und begehrt die Feststellung, daß er "durch die angefochtene Verwaltungsmaßnahme in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist".

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig:

§15 Abs2 VerfGG zufolge hat der an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag - mithin auch eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde - ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Wie der Gerichtshof schon ausgesprochen hat (VfSlg. 11886/1988), gebietet dieses Erfordernis bei Beschwerden, die sich gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richten, daß aus dem (auf Feststellung der Rechtsverletzung zielenden) Begehren die klare und unmißverständliche Bezugnahme auf jenes konkrete Verwaltungshandeln zu ersehen sein muß, das den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt haben soll. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht dazu berufen, Gegenstand und Umfang der Anfechtung, die allenfalls aus der Sachverhaltsschilderung herausgelesen werden könnten, - etwa nach den mutmaßlichen Vorstellungen des Beschwerdeführers - als Beschwerdeessentiale selbständig festzulegen.

Beurteilt man die vorliegende Beschwerde anhand dieser Rechtsauffassung, so zeigt sich, daß ihr ein bestimmtes Begehren im dargelegten Sinn fehlt. Der Beschwerde ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, ob sich der Beschwerdeführer gegen die "willkürliche Beschlagnahme eines PKW", insbesondere etwa gegen die Abnahme des Zulassungsscheines und des Schlüsselbundes, oder gegen die - dem Beschwerdevorbringen zufolge - von einem Gendarmeriebeamten ausgesprochene Verhaftung oder allenfalls gegen beide Vorgänge wendet.

Da der Beschwerde sohin ein bestimmtes Begehren fehlt, leidet sie an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel und war demnach zurückzuweisen (vgl. VfGH 28.2.1989 B1505/88 mit Bezugnahme auf VfSlg. 11886/1988 und die dort angeführte Vorjudikatur).

3. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren getroffen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1608.1988

Dokumentnummer

JFT_10088999_88B01608_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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