TE Vwgh Beschluss 1994/2/17 93/06/0243

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshofs hat 1) über den Antrag der CP und des WP in H, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid der BH Bludenz vom 7.10.1993, Zl. I-5/3/Tsch/93, betr eine Bauangelegenheit, und 2) über die Beschwerde der CP und des WP in H, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der BH Bludenz vom 7.10.1993, Zl. I-5/3/Tsch/93, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1)

Dem Wiedereinsetzungsantrag wird nicht stattgegeben.

2)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Zu 1): Mit dem am 25. November 1993 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragten die Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den - bereits am 11. Okober 1993 zugestellten - erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz im wesentlichen mit der Begründung, daß das Poststück mit diesem Bescheid von Frau P. persönlich übernommen worden sei, welche "die Frist zur Überreichung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde versehentlich auf 26. 11. 1993 - statt 22. 11. 1993 - eingetragen" habe. "Wir durften darauf vertrauen, daß die Beschwerdefrist korrekt vorgemerkt und eingehalten wird. Unser ausgewiesener Vertreter durfte sich auf seine in Fragen der Kanzleiadministration - wozu der Fristvormerk gehört - seit Jahren bewährte Mitarbeiterin Friederike P. verlassen. Der Fehler bei der Fristvormerkung war sowohl für uns als auch für unseren Vertreter gänzlich unvorhergesehen und unvorhersehbar."

In einem weiteren Schriftsatz, datiert mit 26. November 1993, haben die Beschwerdeführer ergänzend ausgeführt, daß in der Kanzlei ihres Vertreters "vier Handkalender geführt werden (Sekretariat, zwei Konzipienten, Rechtsanwalt). Termine und Fristen werden von der Kanzleileiterin in alle Kalender eingetragen. Zum Zeichen der geschehenen Eintragung setzt sie ihr Handzeichen neben den Einlaufstempel. Dies hat sie auch im vorliegenden Fall getan, sodaß" der Beschwerdevertreter "bei Erhalt des angefochtenen Bescheides (in der Postmappe) erkennen konnte, daß die Frist eingetragen war. Sie war in alle Kalender falsch eingetragen. Mindestens einmal wöchentlich gehe" der Beschwerdevertreter mit seiner Kanzleileiterin "die Fristen und Termine der Woche durch. Dies geschieht aus Gründen der Kontrolle, aber auch der Sicherstellung rechtzeitiger Vorbereitungen. Die Tagespost erhalte" der Beschwerdevertreter "geöffnet und nach Vormerkung aller Fristen und Termine gemeinsam mit" seinem "Kalender. Bei Durchsicht der Post führe" er "oft stichprobenartige Kontrollen durch".

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die vorstehend wörtlich wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführer lassen nach Ansicht des Gerichtshofes nicht erkennen, daß in der Kanzlei ihres Vertreters eine organisierte Überprüfung der Fristeintragungen erfolgte (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0066), zumal zwischen den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag ("wir durften darauf vertrauen, daß die Beschwerdefrist korrekt vorgemerkt und eingehalten wird") und dem ergänzenden Schriftsatz, in welchem von einer "mindestens einmal wöchentlich" stattfindenden "Kontrolle" des Beschwerdevertreters die Rede ist, insofern ein Widerspruch besteht, als das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag keine Anhaltspunkte für irgendeine Kontrolltätigkeit des Vertreters der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fristeintragungen oder für die Notwendigkeit einer solchen Überprüfung durch ihn enthält, während im ergänzenden Schriftsatz diesbezügliche Behauptungen aufgestellt werden. Im übrigen enthält die vorgelegte Ablichtung der entsprechenden Seite des Terminkalenders des Beschwerdevertreters in der den 26. November 1993 betreffenden Spalte lediglich den Vermerk "Pochmann/Gemeinde Tschagguns", ohne einen Hinweis darauf, daß es sich bei diesem Tag um jenen handeln soll, an welchem die sechswöchige Frist für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abläuft.

Unter diesen Umständen kann daher weder davon ausgegangen werden, daß die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, noch davon die Rede sein, daß dies als lediglich auf einem minderen Grad des Versehens beruhend beurteilt werden kann. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, daß im Interesse der Rechtssicherheit an das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen schon im Interesse der übrigen Verfahrensparteien ein strenger Maßstab anzulegen ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte daher nicht stattgegeben werden.

Zu 2): Angesichts der Nichtstattgebung des Wiedereinsetzungsantrages ist im Hinblick auf die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG von der verspäteten Einbringung der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 7. Oktober 1993 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auszugehen, weshalb diese gleichzeitig zurückzuweisen war.

Damit ist auch eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060243.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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