TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/17 94/19/0036

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/19/0253 E 17. Februar 1994 94/19/0254 E 17. Februar 1994 94/19/0255 E 17. Februar 1994 94/19/0584 E 19. Mai 1994 94/19/0586 E 19. Mai 1994 94/19/0592 E 19. Mai 1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1993, Zl. 4.340.341/2-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, der zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist ist, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Februar 1993, mit dem sein Asylantrag abgewiesen und ihm die Asylgewährung versagt worden war, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 24. November 1993 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 Z.1 Asylgesetz 1991 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im "Recht auf Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz" und im Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, sei er einer ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellten Ladung des Bundesasylamtes für den 4. Februar 1993 ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen. Deshalb sei gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1991, demzufolge Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen seien, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen sei, sein Asylantrag abzuweisen gewesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei nicht gültig geladen worden, weil sein Geburtsdatum unrichtig zitiert worden sei, könne dieses geringfügige Versehen die objektive Erkennbarkeit des "intendierten Adressaten" nicht beeinträchtigen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bei Ladungen, in denen auf das Erfordernis des persönlichen Erscheinens hingewiesen werde, zu deren Wirksamkeit erforderlich, daß nicht nur dem ausgewiesenen Vertreter des zu Ladenden zugestellt, sondern daß auch der zu Ladende selbst tatsächlich verständigt werde. Nur durch das Erscheinen der geladenen Partei zu ihrer Einvernahme könne das Parteiengehör gewahrt werden. Hätte der Vertreter des Beschwerdeführers der Ladung Folge geleistet, wäre es ihm nicht möglich gewesen, für das Asylverfahren dienliche Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit zwischen Zustellung der Ladung und der geplanten Vernehmung keinen Kontakt zu seinem Rechtsvertreter gehabt. Dessen Erklärungen über den weiteren Verfahrensablauf habe er mangels ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache offenbar dahingehend falsch verstanden, daß er am weiteren Verfahren nicht mehr persönlich, sondern nur noch durch seinen Rechtsvertreter mitwirken müsse. Die Unterlassung einer Kontaktnahme mit diesem dürfe ihm nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren angelastet werden. Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, eine neuerliche Ladung an den Beschwerdeführer persönlich zu richten. Im übrigen habe die Ladung, die unter Verwendung des Formulares 4 zu § 19 AVG erfolgt sei, keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen ungerechtfertigten Ausbleibens enthalten. Es sei ihr daher Bescheidcharakter nicht zugekommen, sodaß von einer ordnungsgemäßen Ladung, welche die Rechtsfolgen des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 nach sich ziehe, nicht gesprochen werden könne. Eine ordnungsgemäße Ladung und die darauffolgende Vernehmung des Beschwerdeführers wären geeignet gewesen, eine andere Entscheidung der belangten Behörde herbeizuführen.

Gemäß § 11 Asylgesetz 1991 findet auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung. Es sind daher im Verfahren nach dem Asylgesetz 1991 die Bestimmungen des § 19 AVG anzuwenden und es besteht somit für die vom Bundesasylamt entsprechend dieser Bestimmungen Geladenen gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, soferne sie nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten sind. Während jedoch nach § 19 Abs. 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes von dieser Verpflichtung entbindet und es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 1981, Zl. 17/0202/80) und die Verpflichtung der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist. Im Verfahren über einen Asylantrag ist es daher Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs. 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Abweisung des Asylantrages nach § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auch nicht der vorherigen Androhung in der Ladung.

Der Beschwerdeführer ist der Feststellung der belangten Behörde, er sei der seinem Rechtsvertreter zugestellten Ladung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen, wobei der Beschwerdeführer trotz Anführung eines unrichtigen Geburtsdatums mit ausreichender Bestimmtheit als Adressat entnehmbar sei, in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus § 9 Abs. 1 ZustG eine Verpflichtung der Behörde, trotz eines ihr namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten - als solcher ist ein zur Vertretung im Verwaltungsverfahren bevollmächtigter Rechtsanwalt anzusehen (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 4, S. 1188, zitierte Judikatur) - eine mit dem Hinweis auf das Erfordernis des persönlichen Erscheinens versehene Ladung nicht nur dem Zustellbevollmächtigten, sondern auch dem zu Ladenden persönlich zuzustellen, nicht entnommen werden. Auch das Asylgesetz 1991 kennt eine derartige Verpflichtung der Behörden nicht.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die auf seine Unkenntnis der deutschen Sprache und auf ein daraus resultierendes mangelndes Verständnis der Rechtsbelehrungen seines Vertreters zurückzuführende Unterlassung einer Kontaktaufnahme mit diesem dürfe ihm als rechtsunkundiger Partei, der die Bedeutung dieser "rechtlich relevanten Tatsachen" erst im Zuge des Verfahrens durch ihren Rechtsbeistand dargestellt worden sei, nicht nachteilig ausgelegt werden, ist ihm entgegenzuhalten, daß für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht die Kenntnis des Beschwerdeführers betreffend die Bedeutung von "rechtlich relevanten Tatsachen", sondern die Frage des Vorliegens eines gesetzlich bestimmten Erfordernisses - nämlich des Vorliegens einer Entschuldigung für das Nichtbefolgen der Ladung - ausschlaggebend war. Da eine (taugliche) Entschuldigung nicht beigebracht worden war, kann der belangten Behörde nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgehend den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 abgewiesen hat.

Der Beschwerdeführer hat auch eine Verletzung des Parteiengehörs gerügt, sich aber dabei darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen. Gemäß der ständigen hg. Judikatur kann aber eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften des § 45 Abs. 3 AVG dann nicht herbeigeführt werden, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vgl. die in Hauer - Leukauf, S. 339, zitierte Judikatur).

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf das Vorliegen einer Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190036.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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