TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/17 91/11/0042

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.1994
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

IESG §1 Abs1;
IESG §1 Abs2 Z1;
IESG §1 Abs2 Z2;
IESG §1 Abs2 Z3;
IESG §3 Abs1;
IESG §3 Abs2 Z2 idF 1980/580;
IESG §4;
IESG §6 Abs1 Z3 idF 1986/395;
IESG §6 Abs1;
IESG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 19. April 1991, Zl. IVc/7022/7400 B (Betreff: 920/748/7B/86), betreffend Insolvenz-Ausfallgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1990, Zl. 89/11/0079, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien (der belangten Behörde) vom 30. November 1988, soweit mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld für 14 % Zinsen aus S 525.000,-- zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.2. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wurde unter anderem ausgeführt, die Auffassung der belangten Behörde, der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für 14 % Zinsen aus S 525.000,-- sei unbestimmt und unbestimmbar und daher nicht fristwahrend im Sinne des § 6 Abs. 1 IESG, könne nicht geteilt werden. Richtig sei, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter der Angabe des "Betrages der Forderung" im Sinne des § 6 Abs. 2 IESG die Angabe der Art des gesicherten Anspruches im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit., für den Insolvenz-Ausfallgeld begehrt werde, und seiner Höhe zu verstehen sei. Im vorliegenden Falle ergebe sich aus der Bezeichnung des Anspruches als Zinsen die Art des gesicherten Anspruches. Die Höhe sei bestimmbar, weil mit dem Antrag offensichtlich Verzugszinsen aus den vom Dienstgeber anerkannten Beträgen geltend gemacht würden und ein Zinssatz genannt werde. Das Ende des Zinsenlaufes erfolge aus § 3 Abs. 2 Z. 2 IESG. Es könne dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen zustünden, weil die belangte Behörde den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen nicht meritorisch geprüft, sondern zurückgewiesen habe.

2.1. Mit Bescheid vom 19. April 1991 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 28. März 1988, insoweit damit das oben umschriebene Begehren von Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen abgewiesen wurde, teilweise Folge, und zwar dadurch, daß dem Beschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe von S 8.605,-- zuerkannt wurde, sein darüber hinausgehender Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für 10 % Zinsen aus S 236.832,-- vom 30. April 1987 bis 26. März 1988 sowie für 14 % Zinsen aus S 288.168,-- vom 30. April 1987 bis 26. März 1988 abgewiesen wurde.

2.2. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, mit Bescheid vom 30. November 1988 sei dem Beschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe von

S 236.832,-- zuerkannt worden (und zwar für Kündigungsentschädigung in der Höhe von S 111.049,--, anteilige Sonderzahlungen von S 48.556,--, Urlaubsentschädigung für 30 Werktage in der Höhe von S 50.130,-- und Fahrtspesen in der Höhe von S 27.097,--); hinsichtlich der übrigen Ansprüche - mit Ausnahme des oben umschriebenen Zinsenbegehrens - sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld rechtskräftig abgewiesen worden. Insoweit könne daher auch nicht Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen zugesprochen werden. Bezüglich der Zinsen aus dem zuerkannten Betrag von

S 236.832,-- sei auszuführen, daß ein höherer Zinssatz als der gesetzliche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich bis zur frühestmöglichen Antragstellung nach § 4 bzw. § 6 IESG gebühre. Selbst wenn man der Meinung wäre, der frühestmögliche Zeitpunkt der Antragstellung sei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben gewesen, sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil sein Arbeitsverhältnis am 30. April 1987 geendet habe und an diesem Tage auch die Forderungen, für die Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt worden sei, fällig geworden seien. Dem Beschwerdeführer stünden somit 4 % Zinsen aus dem zuerkannten Betrag ab 30. April 1987 zu. Das Ende des Zinsenlaufes sei gemäß § 6 Abs. 1 IESG der 26. März 1988, nachdem am 26. November 1987 das Ausgleichsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 AO eingestellt worden sei. Die kapitalisierten Zinsen betrügen S 8.604,90. Das Mehrbegehren sei abzuweisen gewesen. Selbst wenn das Zinsenbegehren einen Zeitraum umfaßt hätte, für den ein höherer Zinssatz zugestanden wäre, hätte sich am Ergebnis nichts geändert, weil der Beschwerdeführer einen konkreten Nachweis für die von ihm behauptete Inanspruchnahme von Bankkredit nicht erbracht habe.

3. Gegen diesen Bescheid, und zwar erkennbar nur gegen seinen abweisenden Teil, richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1982, Zl. 81/11/0047 (= Slg. Nr. 10.857/A), unter ausführlicher Darstellung der dafür sprechenden Argumente abschließend die Rechtsansicht vertreten, daß eine systemimmanente Auslegung des Gesetzes zu dem Schluß führe, daß auch dann, wenn der Arbeitnehmer zufolge Ausbleibens des Arbeitsentgelts ein Darlehen bzw. einen Bankkredit aufzunehmen genötigt sei, die hiefür auflaufenden höheren als die gesetzlichen Zinsen jedenfalls dann nicht als gesicherte Ansprüche im Sinne des IESG gelten, wenn sie nach dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Antragstellung nach § 4 bzw. § 6 IESG entstanden seien.

4.2. Dieses Erkenntnis ist zum IESG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 580/1980 ergangen. Es ist durch die seither erfolgten Änderungen des IESG nicht überholt (vgl. Schwarz-Reissner-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 3. Auflage (1993), Seite 114).

Auch die durch die Novelle BGBl. Nr. 580/1980 eingefügte Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 2, nach der unbeschadet Abs. 1 Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 gebührt, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil sich diese Gesetzesstelle auf die - ohne weitere Voraussetzungen - bei Verzug gebührenden gesetzlichen Zinsen bezieht, nicht aber auf Ansprüche, die sich - wie der Anspruch auf Ersatz der Zinsen für die Inanspruchnahme von Bankkredit - auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 2 IESG) stützen.

Die Beschwerde enthält keine tauglichen Argumente für eine gegenteilige Auffassung. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, bei Fällung des Erkenntnisses vom 4. Dezember 1990 seien dem Verwaltungsgerichtshof die wesentlichen Punkte schon bekannt gewesen, weshalb der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für 14 % Zinsen hätte abgewiesen werden können, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Meinung gewesen wäre, dieser Anspruch stehe dem Beschwerdeführer nicht zu.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die eingangs beschriebene teilweise Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 30. November 1988 deshalb erfolgt ist, weil die belangte Behörde zu Unrecht eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen abgelehnt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher keinen Grund, zur Berechtigung dieses Begehrens Stellung zu nehmen.

5.1. Gegen die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, jene Ansprüche, für die Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt worden sei, seien mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 1987 fällig geworden, führt die Beschwerde nichts ins Treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Auffassung keine Bedenken.

5.2. Nach § 6 Abs. 1 IESG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 395/1986 ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen vier Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z. 3 bis 7 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn ...

3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende.

Im Hinblick auf den neuerlichen Fristbeginn für die Antragstellung hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für die mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses fälligen Ansprüche zu stellen. Die Fälligkeit der Ansprüche fällt somit mit der Möglichkeit der frühesten Antragstellung gemäß § 4 bzw. § 6 IESG im Sinne des zu Punkt 4.1. Gesagten zusammen.

5.3. Die § 3 Abs. 2 Z. 2 IESG entsprechende Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für die gesetzlichen Zinsen aus den als gesichert angesehenen Ansprüchen (im Gesamtbetrag von S 236.832,--) ist unbedenklich. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts vor.

Für den über S 236.832,-- hinausgehenden Betrag von

S 288.168,-- konnte Insolvenz-Ausfallgeld für die gesetzlichen Zinsen nicht zugesprochen werden, weil es sich bei diesem Betrag - was auf Grund der rechtskräfigen Abweisung des Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld bindend feststeht - nicht um einen gesicherten Anspruch gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3 IESG gehandelt hat.

6. Auf die im Mittelpunkt der Beschwerdeausführungen stehende Frage, ob der belangten Behörde im Zusammenhang mit den Ermittlungen betreffend den vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Bankkredit ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, brauchte im Hinblick auf die zu Punkt 4. und 5. dargestellten Erwägungen nicht näher eingegangen zu werden.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991110042.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten