TE Vwgh Beschluss 1994/2/18 94/12/0010

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des R in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) vom 12. Jänner 1994, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 13. Jänner 1994, macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geltend, über seine am 12. Juli 1993 bei der Behörde eingelangte Berufung gegen den am 8. Juli 1993 erlassenen erstinstanzlichen Bescheid sei bis heute nicht entschieden worden. Diese Beschwerde wurde am 12. Jänner 1994 zur Post gegeben.

Da es sich bei dem vorliegenden Beschwerdefall um eine Dienstrechtsangelegenheit eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten (der Beschwerdeführer ist Oberoffizial i.R.) handelt, findet nach § 1 DVG das AVG mit vorliegendenfalls nicht bedeutsamen Abweichungen Anwendung.

Nach § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach Abs. 2 der genannten Bestimmung mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 27 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 330/1990 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der Unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Eine am letzten Tag der Frist des § 27 VwGG zur Post gegebene Beschwerde wird noch vor Ablauf dieser Frist erhoben (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1973, Slg. N. F. Nr. 8484/A, u.v.a.).

Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, daß seine Berufung am 12. Juli 1993 bei der Behörde eingelangt ist, ergibt sich, daß die Frist des § 27 VwGG erst mit 12. Jänner 1994 abgelaufen wäre. Die am 12. Jänner 1994 zur Post gegebene Beschwerde ist daher bereits am letzten Tag der Frist, also verfrüht, erhoben worden und war daher gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120010.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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