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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §30;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des F in M, vertr durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Krnt LReg vom 14. 11. 1988, betr Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte des Gemeinschaftsbesitzes "M" (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "M", vertr durch den Obmann J), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Juni 1987 traf die Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) folgenden Ausspruch:
"1. Gemäß § 85 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG. 1979) LGBl. Nr. 64/1979 wird hinsichtlich des Gemeinschaftsbesitzes "M", EZ. 45 KG. M das Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte von Amts wegen eingeleitet.
2. Gemäß § 96 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG. 1979) LGBl. Nr. 64/1979 werden nachstehend angeführte Nutzungs- und Verwaltungsrechte für die Dauer des Regelungsverfahrens erlassen:
...
3. Der § 3 des Gemeinschaftsbesitzes "M" vom 27.10.1933, Zl.: 1482, soweit dieser die Weidenutzung betrifft sowie die Statuten für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes werden außer Kraft gesetzt.
4. Die diesem Bescheid angehefteten Satzungen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, werden zu den Satzungen des Gemeinschaftsbesitzes "M" bestimmt.
5. Gemäß § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes - AVG 1950 wird den gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen die aufschiebende Wirkung aberkannt."
In der Begründung führte die ABB aus, die Agrargemeinschaft "M" (mitbeteiligte Partei; in der Folge MP genannt) sei mit Plan vom 27. Oktober 1933, Zl. 1482, geregelt worden. Die Wirtschaftsvorschriften seien zuletzt mit Anhang zum Generalakt vom 27. Februar 1950, Zl. 685/1950, den geänderten Wirtschaftserfordernissen angepaßt worden. In der Zwischenzeit habe sich der Besitzstand der Agrargemeinschaft durch Zukäufe erheblich verändert, ferner hätten sich auch die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten der Stammliegenschaften so stark geändert, daß mit den derzeit geltenden Wirtschaftsbestimmungen, soweit sie die Weidenutzungsvorschriften betreffen, nicht mehr das Auslangen gefunden werden könne. Die erhebliche Anzahl der Beschwerden gegen Vollversammlungsbeschlüsse, sowie das Vorliegen von Auseinandersetzungen innerhalb der Agrargemeinschaft, insbesondere bezüglich der veralteten Weidenutzungsvorschriften, seien ein deutlicher Hinweis für die Notwendigkeit der Überarbeitung der gegenständlichen Bestimmungen. Aus all den vorgenannten Gründen sei daher die im Spruchabschnitt 1. gefällte Entscheidung zu treffen gewesen. Anläßlich der außerordentlichen Vollversammlung der MP vom 14. Mai 1987 sei den Mitgliedern seitens der ABB das Gutachten des Amtssachverständigen hinsichtlich der vorläufigen Wirtschaftsvorschriften übergeben, erläutert und zu den vorgebrachten Fragen ausführlich Stellung genommen worden. Zum Zwecke der Sicherung und einer entsprechenden Nutzung und geordneten Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie zur Wahrung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Gemeinschaftsbesitzes sei die Erlassung einer vorläufigen Regelung unbedingt erforderlich gewesen. Sämtliche im Spruchabschnitt 2. festgelegten Maßnahmen seien zur Verwirklichung des vorgenannten Zweckes notwendig. Die spruchgegenständlichen vorläufigen Wirtschaftsvorschriften könnten, falls notwendig, gemäß § 96 Abs. 2 FLG 1979 (FLG) seitens der Behörde jederzeit geändert werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Rechtsmittelfrist sowohl persönlich als auch durch seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt Berufung.
Entscheidungswesentlich wird in diesen Rechtsmittelschriften vorgetragen, eine gesetzliche Notwendigkeit für die Einleitung des Regelungsverfahrens bestünde deshalb nicht, weil mit einem vereinfachten Verfahren durch Aufstellung eines Weideeinrichtungsplanes, einer Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan das Ziel und der Zweck einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Almbesitzes der MP zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages ebenfalls erreicht werden könne. Der Weideeinrichtungsplan und die Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan könnten so den Wirtschaftsplan für die Ausübung der Weide im Rahmen der MP bilden. Die Wirtschaftsvorschriften seien bisher in der Haupturkunde (genannt Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes "M" in M) der ABB vom 27. Oktober 1933, genehmigt vom Landesagrarsenat Klagenfurt am 29. November 1933, enthalten gewesen. Aus der im § 3 der Wirtschaftsvorschriften dieser Haupturkunde enthaltenen Beschreibung der Weidenutzung gehe hervor, daß die MP durch ihren Obmann für die jeweilige Weidezeit pro Jahr einen Ochsenhirten und Kuhhirten sowie zwei Zuboten zur Unterstützung dieser Personen zu bestellen habe. Die MP sei dieser Aufgabe in den letzten 20 Jahren nicht mehr nachgekommen. Aus diesem Grunde habe die Almwirtschaft entsprechend gelitten. Wenn der Ochsenhirte und der Kuhhirte für die jeweilige Weidezeit bestellt und außerdem zwei Zuboten zur Unterstützung dieser Personen bestellt würden, würde die Ausübung der Weidewirtschaft überhaupt keine Probleme bereiten. Es bestehe daher kein Anlaß, gemäß § 96 FLG für die Dauer des Regelungsverfahrens Nutzungs- und Verwaltungsrechte zu erlassen, die mit sich selbst in Widerspruch stünden und einen geordneten Vollzug der Weidenutzung in der MP überhaupt nicht zuließen. Die unter Punkt 2. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Nutzungs- und Verwaltungsrechte würden daher ausdrücklich bekämpft. Es erweise sich darüber hinaus als notwendig, die einzelnen Weidegebiete mit Grundstücksnummern zu bezeichnen und die Auftriebszeiten entsprechend fix zu gestalten. Ohne exakte Grundstücksbezeichnung im Bescheid könne ein Vollzug desselben nicht bewerkstelligt werden. Die Satzungen seien ebenfalls in den Spruch des Bescheides aufzunehmen; es bestehe jedoch kein Anlaß, die derzeit geltenden Satzungen außer Kraft zu setzen. Diesbezüglich hätten sich die Verhältnisse nicht geändert, sodaß eine amtswegige Regulierung nicht erforderlich erscheine. Für die Aufhebung des § 3 des Regelungsplanes des Gemeinschaftsbesitzes M vom 27. Oktober 1933, soweit dieser die Weidenutzung betreffe, sowie für die Aufhebung der Statuten, bestehe überhaupt kein Anlaß. Selbst wenn eine Regelung des Almgemeinschaftsbesitzes vorzunehmen wäre, könne mit den bisherigen Vorschriften während des durchzuführenden Verfahrens das Auslangen gefunden werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides als unbegründet gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG) ab; hingegen gab sie der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 2. bis 5. des angefochtenen Bescheides insofern statt, als "diese behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz" gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG zurückverwiesen wurde. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges begründete die belangte Behörde
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soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidungswesentlich - ihre Entscheidung damit, daß die ABB ihrer im § 85 FLG normierten Kennzeichnungspflicht des Regelungsgebietes genüge getan habe, wenn sie dieses unter Hinweis auf die Einlagezahl - und somit auf den Gutsbestand der zu dieser Liegenschaft gehörenden Grundstücke - abgegrenzt habe. Da sich seit der Regelung der derzeit geltenden Waldwirtschaftsvorschriften im Jahre 1950 in der Zwischenzeit der Besitzstand der MP durch erfolgte Zukäufe in einem solchen Ausmaß verändert habe, daß mit den derzeit geltenden Wirtschaftsvorschriften nicht mehr das Auslangen gefunden werden könne, lägen die Gründe für die amtswegige Einleitung eines Regulierungsverfahrens vor. Ebenso sei der ABB zuzustimmen, wenn sie für die Einleitung des Verfahrens zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte die zwischenzeitlich getätigten Zukäufe als weiteres Motiv für die Anpassung der überholten Weidenutzungsvorschriften an die geänderten Verhältnisse in der Begründung ihres Bescheides anführe. Die ABB entspreche dem Gesetzesauftrag, wonach ein Regulierungsverfahren gemäß § 85 Abs. 5 FLG dann einzuleiten sei, wenn ein derartiges Verfahren aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft geboten sei. Ein vereinfachtes Verfahren - wie vom Beschwerdeführer gefordert - könne auf Antrag nur dann eingeleitet werden, wenn der Zweck auf einfachere Art - wie die Aufstellung von Wirtschaftsplänen oder Verwaltungssatzungen - erreicht werden könne. Zum Zwecke der Regelung gemeinschaftlicher Nutzungs- und Verwaltungsrechte stünden den Agrarbehörden drei dem Grunde nach verschiedene Verfahrensarten zur Verfügung, wobei es im Ermessen der Behörde liege, ob sie ein Verfahren nach § 85 FLG, welches in der Regel ein Neuregelungsverfahren sei, oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 85 Abs. 4 leg. cit. oder ein Verfahren unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 95 leg. cit. durchführe.
§ 85 FLG sehe im Gegensatz zu § 95 leg. cit. die förmliche Einleitung des Verfahrens zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte vor; daraus ergebe sich, daß
§ 95 FLG das geeignete Instrumentarium für Behörden darstelle, dem Umfang nach geringfügige Änderungen von Regelungsplänen durchzusetzen. Daraus ergebe sich auch, daß die Behörde erster Instanz zu Recht in einem vereinfachten Verfahren gemäß § 85 Abs. 4 leg. cit. kein geeignetes Mittel erblickt habe, um jene Konfliktsituationen zu beseitigen, welche in den letzten Jahren in zunehmendem Maße einer effektiven Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke entgegengestanden seien. Im Mittelpunkt des gegenständlichen Neuregelungsverfahrens stünden die Weidenutzungsvorschriften der MP, welche nach dem Willen der Behörde erster Instanz einer Neuordnung unterzogen werden sollten. Unter diesem Gesichtspunkt werde aber die Notwendigkeit verständlich, jene Überlegungen nachvollziehbar darzulegen, von welchen sich die Behörde hiebei leiten habe lassen. Der Begründung des bekämpften Bescheides sei jedoch nicht zu entnehmen, welche Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sie zu den Feststellungen und Verfügungen in den Spruchabschnitten 2. und 3. veranlaßt hätten. Die von der ABB in diesen Punkten getroffenen Feststellungen seien nicht nachvollziehbar, weshalb sich die belangte Behörde veranlaßt gesehen habe, der Berufung insoweit stattzugeben, als sich diese gegen die Spruchpunkte 2. bis 5. richte.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende,
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nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 27. November 1989, B 207/89-15, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene - auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Spruchpunkt 1. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gerichtete Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt aus, nach den Bestimmungen des FLG sei im Einleitungsbescheid das Regelungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen. Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergebe sich eindeutig, daß lediglich eine Regelung der Weidenutzungsrechte gerechtfertigt erscheine. Die belangte Behörde hätte in Stattgebung der Berufung das Regelungsgebiet auf die Almflächen einschränken müssen und zumindest die Waldflächen sowie die Anteilsverhältnisse, wie sie aus dem Generalakt hervorgehen, von der Neuregelung ausnehmen müssen. Da die belangte Behörde bei Entscheidung über die gegenständliche Berufung mit dem angefochtenen Erkenntnis diesen Umstand außer Acht gelassen habe, sei das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Wenn der Zweck eines vereinfachten Verfahrens durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen ebenso erreicht werden könne - dies treffe auf die Neuregelung der Weide zu -, so habe jeder Anteilsinhaber das subjektiv-öffentliche Recht auf Durchführung eines vereinfachten Verfahrens. Darüber hinaus normiere § 85 Abs. 6 FLG ausdrücklich, daß "hinsichtlich der Gemeinschaftsalpen nur das Regelungsverfahren von Amts wegen einzuleiten" sei. Da jedoch die belangte Behörde hinsichtlich des Gemeinschaftsbesitzes der Waldflächen keine Ausnahme verfügt habe und dies auch aus dem erstinstanzlichen Bescheid nicht hervorgehe, sondern vielmehr der Waldgemeinschaftsbesitz ebenso der Regelung unterworfen werde, sei das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde habe in der Begründung des Antrages auf amtswegige Durchführung des Regelungsverfahrens lediglich auf die Wirtschaftsvorschriften der Gemeinschaftsweide bzw. der Gemeinschaftsalpe abgestellt, eine Begründung für die ebenfalls als erforderlich erachtete Regelung des Waldbestandes sei jedoch unterblieben. Bei sachlich richtiger Entscheidung hätte die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung nur die Gemeinschaftsalpe und Gemeinschaftsweide der Regelung zuführen dürfen, nicht jedoch die Anteilsrechte und Gemeinschaftswaldbesitzungen, wobei eine konkrete bzw. eindeutige Bezeichnung des Regelungsgebietes (§ 85 Abs. 2 FLG) weder von der Agrarbehörde erster Instanz noch von der belangten Behörde vorgenommen worden sei. Insofern die belangte Behörde diesem Umstand keine Beachtung geschenkt habe, liege eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Aufgrund der Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers, wonach das angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde "im Spruchpunkt I." aufgehoben werden wolle, hat sich die Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofs auf diesen Spruchpunkt zu beschränken, zumal die Trennbarkeit des Verfahrens über die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte nach den §§ 85 ff FLG in die Einleitung einerseits (§ 85 Abs. 2 FLG) und die vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte (§ 96 FLG: arg. "können") andererseits jedenfalls gegeben ist.
Gemäß § 52 Abs. 1 FLG kann die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der agrargemeinschaftlichen Grundstücken entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen. In die Teilung oder Regelung sind auch die übrigen Vermögenschaften der Agrargemeinschaft einzubeziehen. Gemäß § 85 Abs. 1 FLG sind im Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte die im § 65 Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien; gemäß § 65 Abs. 2 lit. a leg. cit. sind dies auch die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Die Regelung erfolgt gemäß § 85 Abs. 2 leg. cit. auf Antrag oder von Amts wegen. Die Einleitung des Regelungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Agrarbezirksbehörde. Im Einleitungsbescheid ist das Regelungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist. Gemäß § 85 Abs. 3 leg. cit. ist das Regelungsverfahren auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Zehntel der gemeinschaftlichen Nutzungsberechtigten die Einleitung des Verfahrens begehrt. Sind weniger als zehn gemeinschaftliche Nutzungsberechtigte vorhanden, so genügt die Antragstellung eines derselben. Gemäß Abs. 4 des § 85 FLG kann unter den gleichen Voraussetzungen ein Antrag auf Einleitung eines vereinfachten Verfahrens gestellt werden, wenn der Zweck auf einfachere Art (wie durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen oder Verwaltungssatzungen) erreicht werden kann.
Nach § 85 Abs. 4 FLG kann im Zusammenhang mit Abs. 3 leg. cit. ein "vereinfachtes Verfahren" unter den dort genannten Voraussetzungen nur über Antrag von mindestens ein Zehntel der gemeinschaftlichen Nutzungsberechtigten begehrt werden. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, liegen schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Einleitung eines vereinfachten Verfahrens nach § 85 Abs. 4 FLG nicht vor, sodaß sich eine Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle erübrigt. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Einleitung eines vereinfachten Verfahrens nach § 85 Abs. 4 FLG konnte daher der Beschwerdeführer in diesem von ihm behaupteten subjektiven Recht nicht verletzt sein.
In dem von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG zum Inhalt ihres Erkenntnis gemachten Einleitungsbescheid der ABB wurde gemäß § 85 FLG "hinsichtlich des Gemeinschaftsbesitzes" "M", M, das Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte von Amts wegen eingeleitet". Mit dieser Formulierung hat die ABB das Regelungsgebiet gemäß § 85 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. eindeutig bezeichnet und auch mit einem entsprechenden Namen versehen, geht doch daraus eindeutig hervor, daß von der Regelung sämtliche der in der Liegenschaft EZ. 45 KG M eingetragenen Grundstücke erfaßt sind. Mit dem der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogenen Einleitungsbescheid wird vorerst nur das Regelungsgebiet eindeutig bezeichnet und mit einem entsprechenden Namen versehen. Die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzung- und Verwaltungsrechte ist erst Gegenstand des Ermittlungsverfahrens (§§ 86 ff FLG). In diesem Ermittlungsverfahren ist von den Agrarbehörden der Umfang der Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte - allenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Abänderung von Regelungsplänen (§ 95 FLG) - festzustellen. Das Vorbringen, eine Regelung wäre nur bezüglich der Weidenutzungsrechte der MP, nicht jedoch bezüglich der Waldflächen sowie der Anteilsverhältnisse gerechtfertigt gewesen, erscheint daher im Hinblick auf die Rechtslage nicht entscheidungsrelevant. Im übrigen zieht auch der Beschwerdeführer eine Einleitung eines Verfahrens über die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte nicht in Zweifel und bestehen auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes gegen die diesbezüglichen begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen der §§ 85 Abs. 5 und 95 FLG keine Bedenken.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu § 85 Abs. 6 FLG sind für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, normiert doch diese Bestimmung nur, daß das von Amts wegen eingeleitete Regelungsverfahren hinsichtlich aller Gemeinschaftsalpen einzuleiten ist.
Da sohin der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch im Zusammenhalt mit der entscheidungswesentlichen Sachlage in bezug auf subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers ein im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmender Verfahrensmangel angelastet werden kann, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070007.X00Im RIS seit
20.11.2000