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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §49;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des Dr. N, Rechtsanwalt in X, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 1993, Zl. VI/3-F-105/1, betreffend Feststellung einer Flurbereinigungsmaßnahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer vom Beschwerdeführer unter Vorlage seines mit Robert St. geschlossenen Kaufvertrages vom 14. November 1992 gestellten Antrages stellte die NÖ Agrarbezirksbehörde mit Bescheid vom 4. Jänner 1993 gemäß § 42 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) fest, daß für diesen Vertrag die Voraussetzungen des § 43 FLG nicht vorlägen, und begründete diese Entscheidung damit, daß die vom Beschwerdeführer erworbenen Grundstücke nicht unmittelbar an seine Eigenflächen angrenzten, weil die St.-Straße die Eigenflächen vom Kaufobjekt trenne, sodaß keine gemeinsame Bewirtschaftung möglich sei.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gestand der Beschwerdeführer zu, daß die von der Behörde genannte Straße zwischen den Grundstücken verlaufe, wendete aber ein, daß dieser Umstand einer einheitlichen Bewirtschaftung der Grundstücke nicht entgegenstehe. Die Straße weise mit den jeweils angrenzenden Grundstücken ein gleiches Straßenniveau auf und werde regelmäßig von den zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendigen Maschinen überquert. Da es sich um eine nicht stark befahrene Straße handle, stelle sie kein Hindernis für eine gemeinsame einheitliche Bewirtschaftung des zugekauften Grundstücks mit den Altgrundstücken dar.
Die belangte Behörde hielt im Berufungsverfahren dem Beschwerdeführer ergänzend vor, die Einsichtnahme in die Katastermappe erweise, daß die vom Beschwerdeführer erworbenen Grundstücke von den Eigengrundstücken auch durch den K.-Bach getrennt würden. Dazu äußerte der Beschwerdeführer, daß über diesen Bach zwei Brücken die beiden Flächen verbänden; die Brücken seien ausreichend breit gebaut, sodaß sie mit den land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Fahrzeugen überquert werden könnten; auch insoweit sei eine gemeinschaftliche Bewirtschaftung gewährleistet. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß der Zukauf wirtschaftlich notwendig gewesen sei, da ansonsten die Bewirtschaftungsfläche zu klein gewesen wäre. Es handle sich nach dem Zukauf um einen 40 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wobei die Landwirtschaft von einem Pächter, die Forstwirtschaft von ihm selbst betrieben werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
§ 43 lit. b FLG fordere unmißverständlich, führte die belangte Behörde begründend aus, daß die erworbene Grundfläche an die Eigenfläche angrenze. Bei dem Erfordernis des Angrenzens handle es sich um eine zwingende Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42 FLG. Im vorliegenden Fall stehe aber zweifelsfrei fest, daß die Kaufgrundstücke vom Eigengrundstück 687 des Beschwerdeführers durch den K.-Bach und von den übrigen Eigengrundstücken zudem durch die schon im Erstbescheid erwähnte Straße getrennt würden. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Möglichkeit einheitlicher Bewirtschaftung sei demnach nicht mehr entscheidungserheblich; ihr Vorliegen wäre erst dann zu untersuchen, wenn eine gemeinsame Grenze zwischen erworbenen und eigenen Flächen gegeben wäre.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 42 FLG sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.
§ 43 lit. b FLG normiert als Voraussetzungen im Sinne des § 42, daß im Falle des Grunderwerbes auf eine andere Art (als einem Grundtausch), insbesondere durch Kauf, Schenkung oder gegen Leibrente, das Eigentum an den Grundstücken nicht an näher bezeichnete Angehörige übertragen wird, die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt, hiedurch die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder sonstige Vorteile für deren Bewirtschaftung entstehen und die erworbene Fläche einen kleineren Gesamtwert hat als die angrenzende, vor dem Erwerb im Eigentum des Erwerbers stehende Grundfläche.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde unrichtige Auslegung des § 42 FLG mit der Begründung vor, daß das angefochtene Erkenntnis sich allein mit der Frage des Angrenzens der erworbenen an die zuvor besessenen Grundstücke befasse und dabei außer acht lasse, daß der zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Grunderwerb den Zielsetzungen des § 1 FLG entspreche; zu Unrecht habe die belangte Behörde sich auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur bestehenden gemeinschaftlichen Bewirtschaftung "trotz teilweisem Nichtangrenzen der Grundgrenzen" auseinandergesetzt.
Die erhobenen Vorwürfe sind unberechtigt. Insoweit der vom Beschwerdeführer gewählten Formulierung eines (bloß) "teilweisen" Fehlens einer gemeinsamen Grundgrenze zwischen erworbenen und besessenen Grundflächen eine Bestreitung der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellung über das vollständige Fehlen einer solchen gemeinsamen Grenze entnommen werden sollte, verstieße der Beschwerdeführer mit einer derartigen Behauptung gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot. Ausgehend von der außerhalb dieser etwas mehrdeutigen Formulierung vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht bekämpften Feststellung, daß die erworbenen Grundstücke an die Altgrundstücke des Beschwerdeführers nicht angrenzen, ist die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene rechtliche Beurteilung, daß dieser Umstand allein der Anwendbarkeit des § 42 FLG auf das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Rechtsgeschäft entgegensteht, als zutreffend zu erkennen.
Daß der vom Beschwerdeführer getätigte Zukauf dazu geeignet ist, Bewirtschaftungseffekte herbeizuführen, die den im § 1 FLG formulierten Zielen und Aufgaben einer Zusammenlegung gerecht werden, änderte an der Richtigkeit der behördlichen Beurteilung ebensowenig etwas wie der geltend gemachte Umstand, daß das Fehlen einer Grundgrenze zwischen erworbenen Grundstücken und Altflächen im konkreten Fall deren gemeinsame Bewirtschaftung nicht hindere. Der Beschwerdeführer geht mit seiner Argumentation an der Tatsache vorbei, daß das Gesetz, wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, die Rechtsfolgen der im § 42 FLG vorgesehenen Feststellung an das kumulative Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft hat. So müssen die Voraussetzungen des § 1 FLG ebenso vorliegen wie jene des § 43 leg. cit., sodaß es dem Beschwerdeführer nicht hilft, wenn er die Voraussetzungen des § 1 FLG erbringt, es aber an denen des § 43 FLG fehlt. Auch die im § 43 lit. b FLG aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ derart vorliegen, daß erstens das Rechtsgeschäft das Eigentum an den Grundstücken nicht an bestimmte Angehörige überträgt, zweitens die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt, drittens die durch gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder sonstige Vorteile für deren Bewirtschaftung entstehen, und viertens die in der zitierten Bestimmung vorausgesetzte Wertrelation zwischen Alt- und Neubestand der Grundflächen gewahrt wurde. Schon beim Fehlen einer dieser kumulativ geforderten Voraussetzungen kommt die im § 42 FLG vorgesehene Feststellung des vom Beschwerdeführer begehrten Inhaltes nicht mehr in Betracht. Zu Recht hat die belangte Behörde daher weder die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 FLG noch die Möglichkeiten einer gemeinsamen Bewirtschaftung der neuen mit den alten Grundflächen einer Prüfung unterzogen, weil in der Tat schon das Fehlen einer gemeinsamen Grundgrenze zwischen Alt- und Neubestand die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung hinderte. Die vom Beschwerdeführer geforderte Auslegung liefe letztlich auf eine gedankliche Eliminierung eines gesetzlich ausdrücklich normierten Tatbestandselements hinaus und verließe darin den Boden gesetzeskonformer Rechtsanwendung.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070080.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010