TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/18 93/12/0296

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §38 Abs2 impl;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3 impl;
LBG Tir 1982 §2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der Dr. S in I, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Oktober 1993, Zl. Präs. I-44 a/Pa, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Ärztin; sie steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol (Oberrätin). Ihre Dienststelle war bis einschließlich 30. November 1993 das Amt der Tiroler Landesregierung.

Mit Schreiben vom 10. Februar 1993 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Sinne des § 38 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) iVm mit § 2 Abs. 1 des (Tiroler) Landesbeamtengesetzes 1982 mit, daß beabsichtigt sei, sie zur Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu versetzen und dort als Amtsärztin zu verwenden.

Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Einwendungen (§ 38 Abs. 4 BDG). Zusammenfassend brachte sie im Verwaltungsverfahren vor, daß ein Verbleib in ihrer bisherigen Verwendung dem dienstlichen Interesse mehr entspreche, als die in Aussicht genommene Versetzung, die von ihrem Vorgesetzten betrieben werde; auch sei die beabsichtigte Einsparung ihrer Planstelle nicht sachgerecht (wird eingehend näher ausgeführt). Darüber hinaus betrachte sie eine Versetzung in eine Bezirkshauptmannschaft als einen beruflichen Abstieg hinsichtlich des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches. Weiters wäre für sie mit der Versetzung im Hinblick auf die beengten räumlichen Verhältnisse bei jener Bezirkshauptmannschaft eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsplatzsituation verbunden. Überdies stünden in der Landesverwaltung eine Vielzahl von Amtsärzten zur Verfügung. Sie sei überzeugt, daß insbesondere ein jüngerer Amtsarzt ohne diese Nachteile versetzt oder daß ein zusätzlicher Amtsarzt eingestellt werden könnte. Auch sei ihr nicht bekannt, daß bei jener Bezirkshauptmannschaft eine zusätzliche Planstelle ausgeschrieben oder eine der bestehenden Planstellen frei sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 BDG 1979 iVm § 2 Z 1 des (Tiroler) Landesbeamtengesetzes 1982 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1993 zum Gesundheitsreferat jener Bezirkshauptmannschaft versetzt. Zusammenfassend führte die belangte Behörde (unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) aus, das in § 38 Abs. 2 BDG 1979 geforderte wichtige dienstliche Interesse liege sowohl im dringenden Bedarf eines zusätzlichen Amtsarztes im Gesundheitsreferat jener Bezirkshauptmannschaft, wie auch darin, daß in der Abteilung, in welcher die Beschwerdeführerin Dienst versehe, die Planstelle eines Arztes eingespart werden könne (wird näher dargelegt).

Bei der für die Beschwerdeführerin vorgesehenen Planstelle handle es sich um eine solche der Verwendungsgruppe A. Gemäß den für die Tiroler Landesbeamten geltenden Beförderungsrichtlinien (verwiesen wird auf einen Beschluß der Tiroler Landesregierung vom 18. April 1989) sei bei entsprechender Leistungsfeststellung eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse VIII unabhängig vom jeweiligen Verwendungsbereich nach

25 Dienstjahren vorgesehen. Es sei daher weder ein wirtschaftlicher Nachteil noch eine Verschlechterung der Laufbahn der Beschwerdeführerin (die auch nicht näher ausgeführt habe, welcher wirtschaftlicher Nachteil sie durch die geplante Versetzung treffe) zu erwarten. Die räumliche Entfernung zwischen der bisherigen und der neuen Dienststelle betrage weniger als 250 m, sodaß eine diesbezügliche Erschwernis nicht gegeben sei. Da die beabsichtigte Versetzung somit für die Beschwerdeführerin keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeute, bedürfe es auch keiner Prüfung, ob ein anderer Amtsarzt versetzt oder ein zusätzlicher Amtsarzt eingestellt werden könnte.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Z 1 des (Tiroler) Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. Nr. 69, idF LGBl. Nr. 73/1993 ist auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit gewissen (im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden) Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Mangels einer Sonderregelung der Versetzung im Landesbeamtengesetz finden demnach die Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 über die Versetzung sinngemäß Anwendung.

Nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

Gemäß § 38 Abs. 2 1. Satz BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen also nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses wichtige dienstliche Interesse, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht etwa danach zu beurteilen, inwieweit der betroffene Beamte diesen Moment schuldhaft herbeigeführt hat oder nicht (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 2. März 1981, Zl. 3.011/80, Slg. N.F. Nr. 10.386/A nur Leitsatz).

Liegt ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung vor, so wird damit dem Schutzzweck der Versetzungsregelung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, Genüge getan (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 18. März 1985, Zl. 83/12/0178).

Die belangte Behörde hat schlüssig den gegebenen dringenden Bedarf nach einem weiteren Amtsarzt bei jener Bezirkshauptmannschaft und damit das wichtige dienstliche Interesse an einer entsprechenden personellen Ausstattung jenes Gesundheitsreferates durch Zuweisung eines weiteren Amtsarztes aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin führt nichts aus, was geeignet wäre, dieses wichtige dienstliche Interesse in Frage zu stellen, und räumt auch ein, daß der diesbezügliche Bedarf behauptet wurde und auch gegeben sein möge, hält dem aber entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, daß der dortige Bedarf dringlicher oder wichtiger wäre (als ihre Belassung in ihrer bisherigen Verwendung).

Ausgehend davon, daß eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch dessen Zuweisung zu einer neuen Verwendung bedeutet, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, daß das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akten besteht, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 22. Jänner 1987, Zl. 86/12/0146, Slg. N.F. Nr. 12.383/A nur Leitsatz). Eine Verpflichtung zu der von ihr geforderten Gegenüberstellung der dienstlichen Interessen an einer weiteren Ausübung der von ihr bisher innegehabten Funktion im Verhältnis zu ihrer neuen Funktion ist der gesetzlichen Regelung des § 38 Abs. 2 BDG 1979 nicht zu entnehmen (ebenfalls Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 12.383/A), sodaß auf diesen Teil der Beschwerdeausführungen nicht weiter einzugehen ist. Insbesondere können auch die Ursachen und Gründe für das dienstliche Spannungsverhältnis dahingestellt bleiben, das aus ihren Ausführungen zutagetritt (wobei, generell gesprochen, auch das Bestehen eines dienstlichen Spannungsverhältnisses ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung zu begründen vermag - ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe etwa Erkenntnis vom 18. November 1992, Zl. 91/12/0261). Demnach bedarf es hier auch keiner Erörterung der Möglichkeiten der Einsparung der Planstelle eines Amtsarztes in der Abteilung, in der die Beschwerdeführerin bislang Dienst versah.

Auch kommt es auf einen behaupteten Prestigeverlust der Art, wie ihn die Beschwerdeführerin in den Vordergrund stellt, hier nicht an. Ebenso ist die Qualität (Größe und Ausstattung) der Amtsräume hinsichtlich der in Frage stehenden Versetzung rechtlich unerheblich.

Aus der Vermutung der Beschwerdeführerin, es bestünde gar keine freie Planstelle, auf die sie versetzt werden könnte, ist nichts zu gewinnen, weil die Verfügbarkeit einer Planstelle eine Frage des Stellenplanes und somit eine die subjektive Sphäre der Beschwerdeführerin nicht berührende Vorfrage ist (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0181).

Was die Frage des der Beschwerdeführerin angeblich erwachsenden wesentlichen finanziellen Nachteiles betrifft, käme diesem Vorbringen nur nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 Bedeutung zu. Diese Bestimmung kommt aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/12/0115, dargelegt hat - nur bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort zur Anwendung.

Überdies hat die belangte Behörde auch zutreffend erkannt, daß die Frage, ob der gegebene Bedarf bei jener Bezirkshauptmannschaft durch Versetzung eines anderen Arztes gedeckt werden könnte, nur dann zu prüfen wäre, wenn die in Aussicht genommene Versetzung für die Beschwerdeführerin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des § 38 Abs. 3 BDG bedeuten würde. Diese trägt nun vor, die belangte Behörde habe dies lediglich aufgrund eines mangelhaften Verfahrens (unzutreffend) verneint. Wäre ihr zu einem dahingehenden Beweisergebnis Parteiengehör gewährt worden, hätte sie die Unrichtigkeit dieser Annahme nachgewiesen, entstehe ihr doch ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch den Wegfall von Nebengebühren in der Höhe von S 35.OOO,-- bis S 40.000,-- jährlich, welche im Zusammenhang mit Geldfieberimpfungen anfielen, die bei der Bezirkshauptmannschaft nicht durchführen seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß im Verwaltungsverfahren der Sanitätsdirektor in seiner Gegenäußerung vom 6. Mai 1993 (zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin) unter anderem ausdrücklich ausgeführt hat, daß die Verdienstmöglichkeiten in den Gesundheitsreferaten besser seien. Der Beschwerdeführerin wurde hiezu Parteiengehör gewährt (Aufforderung vom 28. Mai 1993); sie hat auch Akteneinsicht genommen, ohne (wie auch schon zuvor) diesen nun behaupteten wirtschaftlichen Nachteil vorzutragen, sodaß der behauptete Verfahrensmangel nicht gegeben ist. Generell ist dem auch entgegenzuhalten, daß dann, wenn der Beamte keinen Anspruch auf Erbringung von Mehrleistungen hat, der Entfall hiefür gewährter Gebühren bei einem Entfall derartiger Mehrdienstleistungen infolge einer Versetzung, keinen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung bedeuten kann (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1977, Zl. 2293/76 und vom 3. Oktober 1977, Zl. 1021/77 zur früher geltenden analogen Rechtslage nach § 67 der Dienstpragmatik). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, Gegenteiliges anzunehmen, sodaß auch ein Eingehen auf das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, daß die Nebengebühren für Impfungen in den Gesundheitsreferaten der Bezirkshauptmannschaften im Vergleich zu jenen in der Abteilung, in welcher die Beschwerdeführerin bislang Dienst versah, dreimal so hoch seien, entbehrlich ist. Somit ist die Wertung der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin durch die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des § 38 Abs. 3 BDG 1979 erleide, nicht rechtswidrig, womit, wie bereits aufgezeigt, nicht weiter zu prüfen ist, ob jemand anderer hätte versetzt werden können oder ob ein neuer Beamter aufzunehmen gewesen wäre. Im übrigen gibt das Verfahren keinen Anlaß zur Annahme, daß es sich bei dieser Versetzung um eine "unsachliche Differenzierung zwischen den Geschlechtern" handle, wie die Beschwerdeführerin überdies vorträgt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120296.X00

Im RIS seit

16.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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