TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/18 93/12/0004

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 Anl1 VGrA;
BDG 1979 Anl1 VGrB;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs1;
GehG 1956 §30a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. November 1992, Zl. 1-041394/27-92, betreffend Verwendungszulagen nach § 30 a des Gehaltsgesetzes 1956 idF des Stmk. LandesbeamtenG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrevident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft XY.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer (damals noch Revident) mit Schreiben vom 23. Juli 1990 die Bewertung seines Dienstpostens und ersuchte um Zuerkennung einer "Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes". Begründend führte er aus, er sei im Polizeireferat der Bezirkshauptmannschaft XY als Vertreter des Referatsleiters mit der selbständigen Vollziehung des gesamten Polizeiwesens betraut. Seine Aufgabenbereiche umfaßten folgende Rechtsmaterien:

1)

Allgemeine Strafsachen aller Art; ausgenommen seien lediglich StVO, KFG, Jugendschutzgesetz, Gewerbestrafsachen und Strafsachen des Landwirtschaftsreferates.

2)

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes und des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes.

3)

Polizeirechtssachen: Paß-, Melde- und Fremdenpolizeiwesen, Grenzkontrolle, Veranstaltungswesen, Waffenwesen, Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehrswesen (internationaler Busverkehr), Schieß- und Sprengmittelwesen.

Wegen der geographischen Lage des Bezirkes XY fielen im Polizeiwesen wesentlich mehr und vielfältigere Probleme an, als in anderen Bezirkshauptmannschaften. Zur Vollziehung dieser Angelegenheiten seien dem Beschwerdeführer vier Fachkräfte, hievon zwei in "C V" unterstellt. Der Tätigkeitsbereich umfasse nicht nur die aktenmäßige Vollziehung der angeführten Rechtsmaterien bis hin zur Verfassung von Gegenschriften zu Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden, sondern darüber hinausgehend auch die Schulung der unterstellten Exekutivbeamten in regelmäßigen Abständen. Weiters seien auch Sondereinsätze, wie Omnibusgroßkontrollen, bei der Ein- und Ausreise und die Einsatzleitung für die Exekutive bei Versammlungen und Veranstaltungen größeren Ausmaßes vom Beschwerdeführer zu besorgen. Auf Grund seiner nunmehr über fünfjährigen Erfahrung werde der Beschwerdeführer auch vom Bezirkshauptmann als persönlicher Beauftragter in staatspolizeilichen Angelegenheiten namhaft gemacht, sei zum Mitglied der österreichischen Delegation bei der alljährlichen Kraftfahrlinienkonferenz mit Jugoslawien berufen worden und nehme darüber hinaus bei den alljährlich stattfindenden Reiseverkehrsbesprechungen mit den jugoslawischen Behördenvertretern teil. Außerdem sei er als Vortragender in Angelegenheiten des Fremdenpolizei- und Asylwesens zu Sonderveranstaltungen der Universitäten Graz, Salzburg und Wien eingeladen worden. Auf Grund seiner bisherigen Ausbildung (Dolmetschoffizier des österreichischen Bundesheeres für die serbokroatische Sprache und allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetsch für die serbokroatische Sprache) habe er weiters eine Ausbildung in Slowenisch mit gutem Erfolg abgelegt. Die letzte Dienstbeurteilung des Beschwerdeführers sei "ausgezeichnet" gewesen; er beabsichtige auch nach Abschluß seines Studiums (- wie sich an anderer Stelle des Aktes ergibt, der Rechtswissenschaften -) im Landesdienst, und zwar im Bereich der Bezirkshauptmannschaft XY, Polizeiwesen, weiter tätig zu bleiben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Juli 1991, zugestellt am 22. Juli 1991, wurde dem Beschwerdeführer daraufhin die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ansicht der belangten Behörde zu seinem Antrag bekanntgegeben und er eingeladen, allfällige Einwendungen binnen 14 Tagen vorzubringen. Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin hiezu eine umfangreiche Stellungnahme am 31. Juli 1991 und legte auch als Beweismittel von ihm ausgearbeitete und für den Bezirkshauptmann gezeichnete Bescheide, Gegenschriften für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und sonstige Beweismittel vor.

Auf Antrag des Landeshauptmannstellvertreters der Steiermark vom 12. März 1992 wurde der Beschwerdeführer mit 1. April 1992 in die Dienstklasse IV befördert. In diesem Antrag ist u.a. ausgeführt:

"Für eine Beförderung spricht:

-

bisherige ausgezeichnete Dienstleistung

-

enormer Arbeitsanfall durch Grenzgänger

-

längere Abwesenheit des Bediensteten durch Krankheit

-

keine Dienstbeurteilung für 1990

Gegen eine Beförderung spricht:

-

Leistungsabfall

-

Verhalten gegenüber Vorgesetzten

Da eine eindeutige negative Entscheidung einer Beförderung des Genannten nicht vorliegt, wäre diese im Zweifelsfalle durchzuführen, zumal bei einer tatsächlichen Verschlechterung der Arbeitsleistung, dies in der kommenden Dienstbeschreibung bzw. -beurteilung ihren Niederschlag findet.

Auf Grund der geführten Verhandlungen und des dargelegten Sachverhaltes erscheint es somit gerechtfertigt, Revident J gemäß § 22 Abs. 3 des GÜG mit Wirksamkeit vom 1. April 1992 zum Oberrevidenten zu befördern."

Der dem Beschwerdeführer am 24. November 1992 zugestellte angefochtene Bescheid weist folgenden Spruch auf:

"Ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Steierm. Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, wird keine Folge gegeben."

Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 23. Juli 1990 seine Aufgaben als Vertreter des Referatsleiters im Polizeireferat der Bezirkshauptmannschaft XY "determiniert". Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei ihm mit Schreiben der belangten

Behörde vom 2. Juli 1991 mitgeteilt worden, daß ... (- es folgt eine Wiedergabe des Gesetzestextes -) ... Es sei daher im

gegenständlichen Fall zu prüfen gewesen, ob eine der genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage zutreffe. Hiezu sei festzustellen:

ad 1): Da der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe B eingereiht sei, wäre eine Anspruchsvoraussetzung gegeben, wenn er in einem überwiegenden Ausmaß der Verwendungsgruppe A zuzuordnende Tätigkeiten dauernd verrichte. Dieser Verwendungsgruppe seien Tätigkeiten zuzuordnen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachzuweisende Berufsvorbildung erforderten. Die im Antrag angeführten Aufgabenbereiche, welche sich im wesentlichen mit der Arbeitsplatzbeschreibung laut Organisationshandbuch deckten, seien zumindest in einem überwiegenden Ausmaß als der Verwendungsgruppe B zuzuordnende Tätigkeiten anzusehen, zumal der Beschwerdeführer diese Aufgaben weitestgehend unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters des Polizeireferates, eines Bediensteten der Verwendungsgruppe A, Rechtskundiger Verwaltungsdienst, verrichte.

ad 2): Das für eine Zuordnung des Dienstpostens zur Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B, der Spitzendienstklasse dieser Verwendungsgruppe, erforderliche Ausmaß an für die Verwendungsgruppe B denkbaren höchstwertigen Arbeiten liege nicht vor, da insbesondere die besonders relevanten Kriterien der Selbständigkeit und Verantwortung nicht das notwendige Höchstmaß erreichten. Dies liege im wesentlichen darin begründet, daß der Beschwerdeführer weitestgehend dem Referatsleiter des Polizeireferates unterstellt sei. Dienstposten B/VII seien grundsätzlich und daher auch für den Bereich der Bezirkshauptmannschaften nur bei unmittelbar dem Dienststellenleiter unterstellten Bediensteten dieser Verwendungsgruppe, beispielsweise bei den Bezirkshauptmannschaften für den Kanzleileiter und allenfalls für den Leiter des Referates Sozialhilfe bzw. Jugendwohlfahrt unter bestimmten Voraussetzungen, systemisiert. Auch der Hinweis auf die Tätigkeiten als Stellvertreter des Referatsleiters könne nicht relevant sein, weil Vertretungstätigkeiten, solange die üblichen Zeiten von Urlaub und nicht übermäßig langen Krankenständen nicht überschritten würden, bei der Bewertung von Dienstposten außer Betracht blieben. Darüber hinaus sei festzustellen, daß laut dem aufliegenden und genehmigten Organisationshandbuch der Bezirkshauptmannschaft Y ein anderer namentlich genannter Bediensteter als Stellvertreter des Referatsleiters aufscheine, während der Beschwerdeführer offensichtlich nur im Teilbereich Fremdenpolizei de facto als Stellvertreter des Referatsleiters fungiere.

ad 3): Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege ein Anspruch auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes nur dann vor, wenn der Beamte eine besondere Leitungsfunktion, verbunden mit entsprechender Führungsverantwortung, ausübe. Eine solche könne weder dem Organigramm noch der Arbeitsplatzbeschreibung laut Organisationshandbuch entnommen werden.

Zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers werde festgestellt, daß die Ausführungen keine neuen Aspekte enthielten. Der Beschwerdeführer übe nach wie vor keine überwiegend A-wertigen Tätigkeiten aus, noch sei sein Dienstposten der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B zuzuordnen. Auch die Unterstellung von vier Bediensteten der Verwendungsgruppe C könne keine besondere Leitungsfunktion begründen, da eine solche nur bei Unterstellung eines Bediensteten derselben Verwendungsgruppe vorliegen könne. Mangels gesetzlicher Voraussetzungen sei nach wie vor keine Grundlage für die Gewährung der beantragten Verwendungszulage gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung unter Bezugnahme auf die seit 1989 nicht mehr in Geltung stehende Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 243/1985 begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde bezeichnet als belangte Behörde das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 1 - Personalangelegenheiten".

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (Weisung) erlassen hat, zu enthalten. An sich kann die richtige Bezeichnung der belangten Behörde durch die nach § 28 Abs. 5 VwGG gebotene Vorlage des Bescheides nicht ersetzt werden. Nur die mehrdeutige Bezeichnung der belangten Behörde mit "Amt der Landesregierung" stellt im Bescheidbeschwerdeverfahren keinen Zurückweisungsgrund dar, wenn der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, daß es sich dabei um einen Bescheid der Landesregierung (oder des Landeshauptmannes) handelt (vgl. insbesondere Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. N. F. Nr. 11.625/A).

Da der angefochtene Bescheid im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zutreffend "Für die Steiermärkische Landesregierung" gefertigt ist, war die inhaltliche Behandlung der Beschwerde ohne weitere Verfahrensschritte zulässig.

Nach § 2 Abs. 1 des Stmk. Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 30 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der Anlage 1 zum Stmk. Landesbeamtengesetz, Pkt. 2 lit. c, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Diese landesgesetzliche Regelung über die Verwendungszulagen unterscheidet sich von der Regelung des Gehaltsgesetzes 1956 nur darin, daß das Ausmaß der einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienste "überwiegen" muß, während die entsprechende Bestimmung des für Bundesbeamte geltenden Gehaltsgesetzes 1956 bloß ein "erhebliches" Ausmaß solcher Dienste voraussetzt. Da die beiden Bestimmungen aber ansonsten inhaltsgleich sind, kann auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 30 a des Gehaltsgesetzes 1956 auf das Stmk. Beamtendienstrecht angewendet werden.

Im vorliegenden Dienstrechtsverfahren ist gemäß § 1 DVG das AVG mit den im DVG enthaltenen Abweichungen anzuwenden. Nach § 38 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde hat nach § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Ergänzung zu diesen Regelungen ist im § 8 Abs. 1 DVG festgelegt, daß die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Partei im Dienstrechtsverfahrens nur Anspruch darauf, daß ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen.

Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Bescheidbegründung sind nach § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Diesen verfahrensrechtlichen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid in keiner Weise gerecht.

Es mangelt dem angefochtenen Bescheid sowohl jegliche Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes als auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren. Da ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, leidet der angefochtene Bescheid an einem relevanten Verfahrensmangel.

Darüber hinaus ist die belangte Behörde aus den im folgenden dargelegten Gründen von unrichtigen Rechtsauffassungen ausgegangen:

Zur Zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 GG 1956:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Beschwerdeführer überwiegend einen Dienst verrichtet, für den im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Unklar ist im Verfahren geblieben, welches Studium dem Beschwerdeführer als für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendig vorschwebt. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren wird dies am ehesten das Studium der Rechtswissenschaften - das der Beschwerdeführer nebenberuflich betreibt - sein. Um diesbezüglich zu einer für den Beschwerdeführer positiven Entscheidung kommen zu können, wird entscheidend sein, daß die Rechtsfragen, mit denen der Beschwerdeführer konfrontiert wird, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet angehören, sondern für ihre Lösung ein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft erforderlich ist. Das Erfordernis auf Hochschulniveau stehender - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneter - Kenntnisse kann dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung führen, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1984, Zl. 83/12/0055, Slg. N. F. Nr. 11.320/A, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Tätigkeit von Rechtsmittelreferenten im Bereich der Finanzverwaltung, die beispielsweise auf dem Gebiet der Lohnsteuer, der Gebühren- und Verkehrssteuern bzw. des Bewertungsrechtes eingesetzt waren, als A-wertig bezeichnet (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0264, Slg. N. F. Nr. 12.587/A, vom 15. Februar 1988, Zl. 87/12/0161 bzw. 87/12/0164).

Unrichtig ist daher die in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde, daß die A-Wertigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers schon deshalb nicht gegeben sein kann, weil der Beschwerdeführer - was aber von ihm in Abrede gestellt wird - seine Aufgaben weitestgehend unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters des Polizeireferates, also eines Bediensteten der Verwendungsgruppe A, ausübt. Da der Beschwerdeführer nach seinem von der Behörde nicht in Abrede gestellten Vorbringen zumindest in einem Teil der Fälle gleichsam letztinstanzliche Entscheidungen zu treffen hat, kann die Abweisung auch nicht von vornherein auf die untergeordnete Stellung im Rahmen der Verwaltungsorganisation gestützt werden.

Zur Zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 2 GG 1956:

Eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 (Dienstklassenzulage) gebührt dann, wenn ein Beamter dauernd einen Dienst verrichtet, zu dem in der Regel nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden, weil nur dann im Sinne des Gesetzes gesagt werden kann, daß ein solcher Dienst nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 10. Jänner 1974, Slg. N. F. Nr. 8533/A). Die Bewertung eines Dienstpostens ist nur dafür maßgebend, welche Dienstklasse ein Beamter auf demselben erreichen kann. Für den Anspruch auf Dienstklassenzulage ist aber entscheidend, ob der Beamte in seiner konkreten Verwendung Dienste verrichtet, die regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1974, Zl. 1438/73, u.v.a.). Die Beantwortung der Frage, ob ein Dienst regelmäßig von Beamten einer bestimmten Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nicht vom Stand des theoretischen Wissens ab, entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig auch die entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über nach der Tätigkeit vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, daß dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im allgemeinen Berücksichtigung findet, ist Aufgabe des Verfahrens für die Zuerkennung einer Dienstklassenzulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamte der gleichen Verwendungsgruppe zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden (vgl. in diesem Sinne Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1976, Zl. 132/76, vom 12. September 1974, Slg. N. F. Nr. 8660/A, u.v.a.). Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur durch die Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Daß es dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und nicht darauf ankommt, welche Dienstklasse solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne daß sich ihr Tätigkeitsbereich ändert - erreichen, hat der Verwaltungsgerichtshof seit langem klargestellt (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1981, Slg. N. F. Nr. 10.486/A).

Im Beschwerdefall vermeint die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer nur dann Anspruch auf die Dienstklassenzulage hätte, wenn sein Dienstposten als solcher der Dienstklasse VII bewertet wäre; er würde ja ohnehin unter normalen Verhältnissen bis in die Dienstklasse VI befördert werden.

Für diese Rechtsauffassung findet sich im Gesetz keinerlei Anknüpfungspunkt. Maßgebend ist vielmehr - wie vorher anhand der Rechtsprechung dargelegt -, welche Dienste der Beschwerdeführer konkret verrichtet und ob diese Dienste regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können. Dies ist im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung durch Feststellung von vergleichbaren Arbeitsplätzen und der dienstrechtlichen Stellung der Inhaber dieser Arbeitsplätze im Zeitpunkt der Betrauung mit diesen zu ermitteln.

Zur Zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. September 1975, Zl. 832/75, ausgesprochen hat, besteht ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 nur, wenn

1.

der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt daher nicht, wenn er nur in der Allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist;

2.

der Beamte muß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3.

die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muß über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle. Anspruchsvoraussetzung ist ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung; diese kommt, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 14. Mai 1975, Zl. 1000/74, und vom 18. Dezember 1975, Zl. 1011/75), nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Bei Beurteilung, ob dies gegeben ist, kommt es aber nicht (allein) auf die Zahl der dem Anspruchswerber unterstellten anderen Beamten an, sondern auf die Bedeutung, die seiner Tätigkeit im Mechanismus der gesamten staatlichen Verwaltung (hier steiermärkischer Landesdienst) zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1976, Zl. 897/75, Slg. N. F. Nr. 8959/A). Hiefür ist aber auch maßgebend, wie viele Leitungsgewalten dem Beschwerdeführer übergeordnet sind (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 1. Februar 1978, Zl. 1864/76) bzw. inwieweit der Beschwerdeführer selbst approbationsberechtigt ist (vgl. das bereits vorher erwähnte Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 8959/A). Auch Referatsleitern, die in der Ministerialorganisation einem Abteilungsleiter unterstellt sind, das ihnen übertragene Referat aber in einer Weise leiten, die an Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiter nahekommt, gebührt eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956. Die Bedeutung der Zahl der unterstellten Bediensteten ist in der Regel vor allem für die Frage der Bemessung im Rahmen der anzustellenden Vergleichsüberlegungen maßgebend.

Im Beschwerdefall stützt die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung darauf, daß weder dem "Organigramm" noch der "Arbeitsplatzbeschreibung laut Organisationshandbuch" entnommen werden könne, daß der Beschwerdeführer eine besondere Leitungsfunktion mit Führungsverantwortung ausübe. Auch die Unterstellung von vier Bediensteten der Verwendungsgruppe C könne keine besondere Leitungsfunktion begründen, weil eine solche grundsätzlich nur bei Unterstellung eines Bediensteten derselben Verwendungsgruppe vorliegen könne.

Für die zuletzt geäußerte Auffassung sieht der Verwaltungsgerichtshof im Gesetz keinen Anknüpfungspunkt. Maßgebend ist auch nicht, was in den von der belangten Behörde genannten Organisationsunterlagen festgeschrieben ist, sondern welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer tatsächlich ausübt und welche Bedeutung dieser Tätigkeit im Mechanismus der staatlichen Verwaltung zukommt (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/12/0102).

Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers - wie vorher dargelegt - (auch) ausgehend von unrichtigen Rechtsauffassungen abgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120004.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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