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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Leukauf und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des F und der A Z in M, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 6. Oktober 1989, Zl. LAS-127/94/3/9-1989, betreffend Zusammenlegungsplan M (mitbeteiligte Partei: Matthias E in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- sowie der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In Zusammenlegungsverfahren M erließ das Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde (AB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 9. bis einschließlich 23. November 1987 den Zusammenlegungsplan mittels Bescheid vom 9. Oktober 1987. Mit Bescheid vom 20. Mai 1988 wurde dieser Bescheid von der AB gemäß § 7 Abs. 4 Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG) abgeändert. Die gegen den Bescheid der AB vom 9. Oktober 1987 von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (LAS) mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1989 gemäß § 1 AgrVG und § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1, 7 und 8 Salzburger Flurverfassungs- Landesgesetz (FLG 1973) als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde dazu nach Darstellung des entscheidungswesentlichen vorangegangenen Verwaltungsgeschehens und des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführer ausgeführt:
Die Beschwerdeführer seien mit 11 Besitzkomplexen mit einer Gesamtfläche von 87.588 m2 mit Werteinheiten von
27.614 Punkten in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen gewesen. Nach Abzug der Flächen für gemeinsame Anlagen und der Ausscheidung der Fläche zweier Bauplätze und Einbeziehung eines gekauften Gutes ergebe sich ein Abfindungsanspruch von
84.154 m2 mit 26.328 Punkten. Als Abfindung hätten die Beschwerdeführer 99.452 m2 mit 26.476 Punkten erhalten. Daraus ergebe sich eine Flächendifferenz zugunsten der Beschwerdeführer von 15.298 m2 bzw. 148 Punkten. Das Flächen-/Wertverhältnis des Abfindungsanspruches betrage 3,196; das Flächen-/Wertverhältnis der Abfindung 3,756, sohin eine Differenz zugunsten der Beschwerdeführer von 0,560 bzw. 17,5 %. Die Anzahl der Besitzkomplexe der Beschwerdeführer nach der Zusammenlegung habe sich auf 4 reduziert. Durch die Zusammenlegung habe sich die Bodenbonität in der Klasse I von
11.988 m2 auf 31.090, sohin um 19.102 m2 erhöht, in der Klasse II von 28.063 m2 auf 27.882, sohin um 181 m2 vermindert, in der Klasse III von 26.311 m2 auf 26.274, sohin um 37 m2 vermindert und in der Klasse IV von 17.792 m2 auf 14.065 sohin um 3.727 m2 vermindert. Die mittlere Hofentfernung hätte sich von 1.000 lm auf 824 lm reduziert. Die Differenz zwischen Flächen-/Wertverhältnis des Abfindungsanspruches und der Abfindung läge noch innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 20 %. Für den Zusammenlegungserfolg sprächen die Reduzierung der Besitzkomplexe sowie die Reduzierung der mittleren Hofentfernung. Beim L-Gut (Gut der Beschwerdeführer) betrage der Wertunterschied zwischen Abfindungsanspruch und zugeteilter Abfindung (neuer Besitzstand) + 34 Werteinheiten (das ergänzende Gutachten ging unrichtig von - 34 Werteinheiten aus; die von der belangten Behörde mit + 34 festgestellten Werteinheiten beruhen ebenfalls auf einem Rechenfehler im Gutachten der Sachverständigen betreffend den Abfindungsanspruch; tatsächlich errechnet sich dieser Wertunterschied mit + 94 Werteinheiten). Zulässig wäre gemäß § 21 Abs. 7 FLG 1973 ein Wertunterschied von +/- 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches; der Wertunterschied von + 34 Einheiten liege mit 0,13 % weit unterhalb des erlaubten Abweichungswertes (der richtige Wertunterschied von + 94 Werteinheiten liegt bei 0,36 %). Das Flächen-/Wertverhältnis der Abfindung betrage 3,759 und sei um 0,570 Einheiten vom Flächen-/Wertverhältnis des Anspruches verschieden. Die zulässige Abweichung gemäß § 21 Abs. 8 FLG 1973 betrage 20 % des Flächen-/Wertverhältnis des Abfindungsanspruches (ist gleich 0,638). Die ausgewiesene Differenz komme mit 17,9 % an diesen Wert heran und sei noch im gesetzlichen Rahmen. Die Beschwerdeführer hätten den errechneten Wert nicht bestritten, eine Gegenüberstellung von Abfindungen anderer Parteien im Verhältnis zu den Beschwerdeführern sei gesetzlich nicht vorgesehen. Bei Vergleich der gesamten Abfindungsfläche mit den Flächen vorher ergebe die Rohertragsschätzung auf der Basis von Heu eine Zunahme von 5,4 % für den ganzen Betrieb der Beschwerdeführer, sohin eine Ertragssteigerung und damit eine Bestätigung des Zusammenlegungserfolges. Durch die Zuteilung des Grundstückes Nr. 2145 ergebe sich für die Beschwerdeführer eine neue Einnahmequelle aus dem Schotterabbau. Dieses Grundstück sei eine Fläche mit besonderem Wert. Aus dem Ertrag des Schotterabbaus habe der Zukauf einer 4 ha großen Fläche mit einer 1 A Bonität erfolgen können. Eine wirtschaftliche Verbesserung sei daher für das L-Gut auch unter diesem Aspekt nach der Zusammenlegung eindeutig gegeben. Die Wiederzuteilung der eingebrachten Grundstücke des L im Bereich der nunmehrigen Abfindungen K und G würde für letztere wiederum den ursprünglichen untragbaren Zustand der beengten Hofflächen bedeuten. Für das R-Gut ergäbe dies eine fünffache Vergrößerung der Entfernung der Hoffläche; zusammenhängende Flächen würden auseinandergerissen. Im hofnahen Bereich des Lenzengutes sei es durch die Zusammenlegung zu einer 50 %igen Flächenvermehrung gekommen. Der Zuwachs an Hangflächen sei ohne Bedeutung, da er bei einer Gesamtabfindung von 99.311 ha (gemeint offensichtlich m2) nur ca. einen Hektar mehr Hanglage und zu den eingebrachten Grundstücken keinerlei Wirtschaftsumstellung bedeute. Die Hangflächen könnten mit einem Standard-Traktor mit den üblichen Spurweiten bearbeitet werden. Eine Änderung der Mechanisierung sei daher bei den Beschwerdeführern nicht erforderlich. Die ackerbare Fläche von ursprünglich 3,3 ha habe sich durch die Zusammenlegung nicht verkleinert. Die Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit sei daher berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführer hätten bis zum Bau der öffentlichen Wasserleitung in den Jahren 1949/50 das Überwasser aus der Quelle des Altgrundstückes 577 KG S bezogen. Seit Errichtung der Wasserleitung sei dieses Überwasser von den Beschwerdeführern nicht mehr genützt worden und über die Grundstücke des C- und L-Gutes abgeflossen. Bis zur Entwässerung der Abfindung C sei dieses abfließende Überwasser vom L-Gut genutzt worden. Im Jahre 1978 habe der Oberlieger eine Drainage angelegt, sodaß seit dieser Zeit kein Nutzwasser mehr angefallen sei. Es sei offenkundig, daß keine wirtschaftliche Notwendigkeit für den Gebrauch des gegenständlichen Nutzwassers bestehe, weshalb die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung bzw. eine Neubegründung einer Dienstbarkeit gemäß § 28 Abs. 1 FLG 1973 - wie von den Beschwerdeführern gefordert - nicht gegeben sei.
Das Erkenntnis des LAS wird mit der vorliegenden, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machenden Beschwerde bekämpft. Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, durch Ausschöpfung weiterer möglicher Varianten die Abfindung der Beschwerdeführer gesetzmäßig zu gestalten. Um dies zu erreichen, hätte die belangte Behörde eine Gegenüberstellung mit den Abfindungen der anderen beteiligten Parteien vornehmen müssen, um Ungleichheiten vor dem Gesetz und einer eventuellen Parteilichkeit vorzubeugen.
Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen.
Gemäß § 21 Abs. 1 FLG 1973 in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1978, LGBl. 29/1979 im Zusammenhang mit der Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 26. Februar 1979 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt, LGBl. 43/1979 (vgl. Art. II Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes vom 20. April 1988, LGBl. 61/1988), hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend dem Wert ihrer der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. Gemäß Abs. 7 leg. cit. hat der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung nicht mehr als 5 v.H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Anspruches zu betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 15 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden. Gemäß § 21 Abs. 8 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Aus Gründen der Zusammenlegung unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und den bezughabenden Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen für die Ermittlung des Abfindungsanspruches der Beschwerdeführer beachtet hat und den durch § 21 Abs. 7 FLG 1973 gesetzlich vorgegebenen Rahmen für einen möglichen Unterschied zwischen Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung nicht überschritten hat. Dies wird auch von den Beschwerdeführern nicht angezweifelt. Das Vorliegen einer gesetzmäßigen Abfindung kann aber nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß allenfalls andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens besser abgefunden wurden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1984, Zl. 84/07/0184 und vom 13. Dezember 1988, Zl. 84/07/0347 und vom 29. Oktober 1991, Zl. 88/07/0045, 0046). Die Unterlassung der beantragten Gegenüberstellung der Abfindung der Beschwerdeführer mit Abfindungen anderer Parteien kann daher keinen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel darstellen. Im Zusammenlegungsverfahren gibt es regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Wege der Zusammenlegung, sodaß für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden. Die Behörde hat gemäß § 21 Abs. 1 FLG 1973 daher unter anderem die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und eine Gesamtlösung zu finden, mit welcher den Interessen aller Parteien Rechnung zu tragen ist. Inwieweit die belangte Behörde diesen Grundsätzen nicht entsprochen hat, vermögen die Beschwerdeführer unter dem Beschwerdegrund einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen, die belangte Behörde hätte "weitere mögliche Varianten" berücksichtigen müssen, nicht aufzuzeigen.
Ausgehend von § 21 Abs. 8 FLG 1973 führen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus, ihre Grundabfindungen entsprächen nicht diesen Grundsätzen, da die Agrarbehörden ebene ackerfähige Böden mit einem Überhang von 1,9102 ha der Bonität 0 bis 20 Punkte zugewiesen, eingebrachte Böden der Beschwerdeführer mit einer Bonität von 41 bis 50 Punkten jedoch um 0,3727 ha verkleinert haben. Die Mehrabfindung stelle eine Wiesenhangfläche bis zu 30 % Hangneigung dar und sei daher nicht ackerfähig. Diese Wiesenflächen entsprächen daher nicht der Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit der eingebrachten Flächen, weshalb die Abfindung gesetzwidrig sei. Dies bedeute für die Beschwerdeführer auch eine Betriebsumstellung insofern, als die für die Erhaltung des Betriebes erforderlichen Körnerfrüchte und Kartoffeln nunmehr zugekauft werden müßten. Die Grundabfindung bedeute auch einen Verlust von hofnahen Flächen, wie Hausgarten in der Größe von ca. 6.000 m2 (Altgrundstück Nr. 554), ebenso hätten die Beschwerdeführer ackerfähige Flächen in mittelbarer Ortsnähe mit besten Bonitäten von 38 bis 45 Punkten verloren (Besitzkomplex 4 mit 0,8947 ha und Besitzkomplex 7 mit 0,2593 ha). Zusammen ergäben diese ackerfähigen Flächen mit Hausgarten 1,7540 ha, welchen eine Mehrabfindung von 1,9107 ha Wiesenteilflächen der Klasse 0 bis 20 gegenüberstünden. Die Ertragsberechnung der belangten Behörde, welche eine Ertragsschätzung von plus 5,4 % gegenüber den eingebrachten Grundstücken ausweise, lasse den Ernteertrag von Ackerflächen unberücksichtigt. Nur ein solcher gleichwertiger Ertrag wäre einem als gleichwertig einzustufenden Betriebserfolg gleichzuhalten, da damit keine Umstellung durch Futterzukauf verbunden wäre.
Diese Ausführungen sind deshalb nicht stichhältig, da - wie bereits oben ausgeführt - die gesamten Abfindungen einer Partei gemäß § 21 Abs. 8 FLG 1973 in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg, wie die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke, ermöglichen sollen. Um feststellen zu können, ob die Zusammenlegung den vom FLG 1973 angestrebten Zielen im Einzelfall entsprochen hat oder nicht, kommt es nicht auf Einzelvergleiche von Alt- und Abfindungsgrundstücken, sondern auf das Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1983, Slg. 11117/A). Die Beschwerdeführer haben gegenüber einer in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Fläche von 84.154 m2 insgesamt 99.311 m2, also eine Mehrabfindung von 15.157 m2 erhalten. Zwar ergibt sich eine Minderzuweisung in den höheren Bonitätsklassen, wobei die Minderzuweisung in den Bonitätsklassen II und III so geringfügig ist, daß sie vernachlässigt werden kann. In der Bonitätsklasse IV ergibt sich wohl eine Minderzuweisung von 3.727 m2; gegenüber der Gesamtabfindung liegt dieser Wert jedoch bei 3,75 %. Auch unter Berücksichtigung der zugewiesenen Hanglagen ist die zulässige Abweichung des Verhältnisses zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke zum Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindung nicht überschritten. Dies wird auch von den Beschwerdeführern nicht angezweifelt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer läßt sich den Verfahrensergebnissen eindeutig entnehmen, daß eine Betriebsumstellung durch das Zusammenlegungsverfahren nicht erforderlich ist. Die ackerbare Fläche hat sich nämlich durch die Grundabfindung nicht meßbar verkleinert. Ein allfälliger Futterzukauf der Beschwerdeführer kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht in Frage stellen. Die Abfindung 2145 wurde als ackerbare Fläche in bester Bonität zugewiesen. Daß diese Fläche von den Beschwerdeführern für Schotterabbau verwendet wird, gereicht ihnen, wie sich aus den Verfahrensergebnissen zeigt, nicht zum Nachteil.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, auf dem Altgrundstück 577 hätte die Agrarbehörde das Wasserbezugsrecht aufrecht erhalten müssen, weil dies aus wirtschaftlichen Gründen für die Beschwerdeführer erforderlich gewesen wäre. Das Aussetzen des Nutzwasserbezuges seit ca. 10 Jahren sei nicht auf Verschulden der Beschwerdeführer, sondern auf die behördlichen Maßnahmen zurückzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 FLG 1973 erlöschen mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, ohne Entschädigung. Hievon ausgenommen sind Ausgedinge sowie die von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht erhaltenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten. Die Agrarbehörde hat Grunddienstbarkeiten und Reallasten ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind Umstände, welche eine Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Wasserbenutzungsrechtes zeigen, haben die Beschwerdeführer weder im Administrativverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegt. Bloße Nützlichkeit reicht nicht aus. In der Vorgangsweise der belangten Behörde, dem Beschwerdeführern kein solches Wasserbezugsrecht zuzuerkennen, vermag der Verwaltungsgerichtshof daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
Aus all dem folgt, daß das Vorliegen der von den Beschwerdeführern behaupteten Gesetzwidrigkeit, insbesondere ein Widerspruch zu den im § 21 FLG 1973 niedergelegten Zusammenlegungsgrundsätzen, im Beschwerdefall nicht zu erkennen ist. Vielmehr hat die belangte Behörde - insbesonders gestützt auf die eingeholten Sachverständigengutachten - im angefochtenen Bescheid ausführlich dargetan, warum die den Beschwerdeführern zugewiesene Gesamtabfindung eben diesen Grundsätzen Rechnung trägt.
Mit ihrem abschließenden Vorbringen, die belangte Behörde wolle "eine verständlichere Darstellung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes, insbesonders die Zuordnung der Altgrundstücke zu den Besitzkomplexen ausweisen", vermögen die Beschwerdeführer einen für den Verwaltungsgerichtshof erkennbaren relevanten Mangel des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufzuzeigen.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Abfindung der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme einerseits auf die von ihnen geltend gemachten Bedenken und andererseits auf die eingehenden Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis anhand der gebotenen Gegenüberstellung des gesamten Altbestandes und der Gesamtabfindung - nicht als gesetzwidrig zu erkennen ist. Dies hatte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde zu führen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesonders deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070024.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009