TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/21 94/10/0013

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Veröffentlicht am 21.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §35;
AVG §69 Abs1;
AVG §71 Abs1;
VStG §31;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/10/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des H in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in X, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 25. Oktober 1993, Zl. 13/01-360/81-1993, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und vom 16. Dezember 1993, Zl. 13/01-360/83-1993, betreffend Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist zum Teil aus den Verfahren über die zu den hg. Zlen. 92/10/0113 und 92/06/0219 protokollierten Beschwerden bekannt; daraus und aus der insoweit von der Beschwerde nicht bestrittenen Darstellung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 12. Dezember 1989 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die "Feststellung, daß der am Bescheid vom 7. Dezember 1977, Zl. II/7471/12-1977, angebrachten Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Bescheides keine Rechtswirksamkeit mehr zukommt". Weiters beantragte er am 22. November 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, "mit Bescheid festzustellen, daß die ohne Datum ausgestellte Ausfertigung der Erledigung vom 7.12.1977, GZ II 7471/12-1977, mit der Überschrift "Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten" nicht mit der Urkunde (Erledigung) im Geschäftsstück übereinstimmt, daher kein Bescheid im Sinne des Gesetzes ist, überdies auch dieser Erledigung Bescheidcharakter fehlt und daher kein Exekutionstitel gemäß § 3 VVG und § 1 EO vorliegt".

Diese Anträge erledigte die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Mai 1992 durch Zurückweisung der oben erwähnten Feststellungsanträge wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Im Spruch dieses Bescheides bezeichnet die belangte Behörde die - auch unter Beifügung des Antragsdatums näher konkretisierten - Anträge des Beschwerdeführers zusammenfassend als "Anträge auf Feststellung, daß dem Kostenvorauszahlungsantrag der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.12.1977, Zl. II/7471/12-1977, keine Rechtswirksamkeit mehr zukomme". Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/06/0219, als unbegründet abgewiesen.

Am 20. Februar 1993 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, "das Verfahren auf Feststellung, daß dem Kostenvorauszahlungsantrag der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.12.1977, Zl. II/7471/12-1977, keine Rechtswirksamkeit zukommt, wieder aufzunehmen". Begründend legte er dar, Rechtsgrundlage des Vollstreckungsverfahrens sei die Berufungsentscheidung vom 10. Oktober 1973, Zl. XII/N-360/9-1973, gewesen, mit der dem Beschwerdeführer die Beseitigung des im Landschaftsschutzgebiet Fuschlsee ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichteten Getreidekastens aufgetragen worden sei. Diese Berufungsentscheidung sei nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil die Unterschrift des Genehmigenden auf dem im Akt befindlichen Original des Bescheides nicht leserlich sei. Zwar weise die dem Beschwerdeführer zugegangene Bescheidausfertigung "am Schluß" den Namen "Dr. Moritz" in Maschinschrift auf; insgesamt handle es sich aber nicht um eine im Einklang mit § 18 Abs. 4 AVG erfolgte Erledigung. Der Berufungsbescheid vom 10. Oktober 1973 sei daher von der Kanzlei verfälscht beglaubigt bzw. von der Landesregierung erschlichen worden. Diesen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer erst durch Akteneinsicht am 8. Februar 1993 feststellen können. Es handle sich somit um eine neue Tatsache, die der Beschwerdeführer bisher im Verfahren nicht habe geltend machen können.

Der Beschwerdeführer beantragte weiters, "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Devolutionsantrag an die Landesregierung vom 16.10.1991 und die Anträge an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.12.1989 und 22.11.1990" mit der Begründung, er habe erst durch Akteneinsicht am 8. Februar 1993 feststellen können, daß der "Titelbescheid der Landesregierung vom 10.10.1973 (Bestätigung des erstinstanzlichen Beseitigungsauftrages) keine normative Wirkung erzeugt".

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 1993 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme der Verfahren und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Darstellung der Rechtslage aus, die auf dem Original des Berufungsbescheides angebrachte Unterschrift des Landesrates Dr. Moritz, der die Erledigung genehmigt habe, möge zwar für einen Dritten, der den Namenszug nicht kenne, unleserlich sein; die auf dem Original eines Bescheides angebrachte Unterschrift müsse jedoch nicht leserlich sein. Im übrigen sei einem Vergleich der Unterschrift auf dem Bescheidoriginal mit jener, die dem ebenfalls im Akt befindlichen Regierungsumlauf beigesetzt sei, in Verbindung mit dem bei der letzteren in Maschinschrift angebrachten Vermerk "Landesrat Dr. Herbert Moritz" zweifelsfrei zu entnehmen, wer auf dem Original des Bescheides unterschrieben habe. Ein zur Wiederaufnahme führender Sachverhalt liege somit nicht vor. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Frist versäumt worden sei.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 1993 verhängte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von S 1.000,--. Nach Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensganges vertrat sie begründend unter anderem die Auffassung, wenn ein ehemaliger Rechtsanwalt die Behauptung aufstelle, daß ein Bescheidoriginal eine leserliche Unterschrift desjenigen aufweisen müsse, der den Bescheid genehmigt habe - was weder nach der geltenden Fassung des § 18 Abs. 4 AVG noch nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung des AVG 1950 der Fall sei -, müsse angenommen werden, daß er sich trotz Bewußtseins der Grund- und Aussichtslosigkeit seiner Behauptungen an die Behörde gewendet habe bzw. das gegen ihn laufende Vollstreckungsverfahren lediglich verschleppen wolle.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, die angefochtenen Bescheide "wegen Verletzung gesetzlich gewährleisteter Rechte" aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zum erstangefochtenen Bescheid:

Nach § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. Der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Einen Sachverhalt, dessen Subsumtion unter die Z. 1 und 3 der zitierten Vorschrift in Betracht gezogen werden könnte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die behaupteten Umstände stellen aber auch nicht "neue Tatsachen oder Beweismittel" im Sinne der Z. 2 leg. cit. dar; dies schon deshalb nicht, weil sie nicht geeignet waren, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen.

Nach der (hier in Verbindung mit § 58 Abs. 3 AVG 1950 anzuwendenden) Vorschrift des § 18 Abs. 4 AVG 1950 in der im Beschwerdefall (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 10. Oktober 1973) geltenden Fassung müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat (auch die folgenden Ausführungen beziehen sich auf diese Rechtslage). An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

Nach § 2 Abs. 1 erster Satz der im Grunde des § 18 Abs. 4 AVG erlassenen Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigung durch die Kanzlei (Beglaubigungsverordnung) kommt die Beglaubigung durch die Kanzlei nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen ein Geschäftsstück der Behörde zugrunde liegt, das die betreffende, von dem hiezu berufenen Amtsorgan eigenhändig gefertigte Erledigung enthält. Nach § 4 der zitierten Verordnung ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, daß am Schluß der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

Im vorliegenden Verwaltungsverfahren war nicht strittig, daß die Urschrift der in Rede stehenden Erledigung (Berufungsbescheid der Landesregierung vom 10. Oktober 1973) die eigenhändige Unterschrift des Organwalters trägt, der die Erledigung genehmigt hat; es ist weiters nicht strittig, daß die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des Bescheides (in Maschinschrift) den Namen desjenigen aufweist, der die Erledigung genehmigt hat, und die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Organs enthält. Die mangelnde Bescheidqualität der Erledigung leitet der Beschwerdeführer ausschließlich daraus ab, daß die auf der Urschrift angebrachte Unterschrift des Genehmigenden nicht leserlich sei.

Der Urschrift (oder auch dem Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc.) muß die Unterschrift des Genehmigenden beigesetzt werden (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1981, Slg. 10491/A, und vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029, zur Rechtslage vor der AVG-Novelle 1990). Die Unterschrift muß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als "Unterschrift eines Namens" darstellt; es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 31. Oktober 1979, Slg. 5423/F).

Der vom Beschwerdeführer als Begründung seines Wiederaufnahmsantrages geltend gemachte Umstand, daß die Unterschrift des Genehmigenden auf der Urschrift des Bescheides nicht lesbar sei, stellt somit keinen die Bescheidqualität der Erledigung in Frage stellenden Mangel dar. Schon aus diesem Gesichtspunkt liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nicht vor, weil der vorgetragene Sachverhalt nicht geeignet war, einen im Hauptinhalt des Spruches anderen Bescheid herbeizuführen. Die Abweisung des Wiederaufnahmsantrages entsprach daher dem Gesetz.

Nach § 71 Abs. 1 AVG ist (unter den in Z. 1 und 3 leg. cit. normierten Voraussetzungen) gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Weder den Darlegungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren noch jenen in der Beschwerde ist ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer (insbesondere infolge seiner Unkenntnis von dem Umstand, daß die Unterschrift des Genehmigenden auf der Urschrift des Berufungsbescheides unleserlich gewesen sei) eine durch eine Verfahrenshandlung, die gegenüber der belangten Behörde vorzunehmen gewesen wäre, zu wahrende Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hätte. Mangels Versäumung einer Frist kam eine Wiedereinsetzung daher nicht in Betracht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. März 1955, Slg. 3692/A). Auch die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages entsprach somit dem Gesetz.

Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis S 1.000,-- verhängen.

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewußtsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 4. September 1973, Slg. 8448/A). Unter den Umständen des Beschwerdefalles ist - schon im Hinblick auf ähnliche, ohne Erfolg bis zu den Höchstgerichten verfolgte Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. z.B. seine Ausführungen in den Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 1992, wonach das Konzept dieses Bescheides keine leserliche Beifügung der Unterschrift des Genehmigenden enthalten habe) und zahlreiche Erörterungen ähnlicher Qualität (vgl. z.B. das Vorbringen in seiner "Ergänzung der Säumnisbeschwerde" zur Zl. 92/10/0113, der nachgeholte Bescheid der Landesregierung sei ein "Nichtbescheid", weil er nicht von dem "zuständigen Ressortleiter der Landesregierung Dr. Katschtaler", den der Beschwerdeführer um Entscheidung angerufen habe, ergangen sei), auf die Rechtskundigkeit, die auf Grund der Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt zu unterstellen ist, und den Umstand, daß keine Norm des Verfahrensrechtes irgendeinen Anhaltspunkt für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung bietet - die Schlußfolgerung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, daß dem Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit seiner Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewußt war. Die Beschwerde trägt nichts vor, was geeignet wäre, diese Schlußfolgerung zu widerlegen. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Verwaltungsstrafrecht Verjährung geltend macht, ist er darauf zu verweisen, daß die Vorschrift des § 31 VStG im Verfahren über Mutwillensstrafen nicht anzuwenden ist (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 36 AVG, E 1).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Es erübrigt sich daher auch eine Entscheidung über die zu den Zlen. AW 94/10/0004, 0005 protokollierten Anträge des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

UnterschriftDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 mutwillig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100013.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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