TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/21 90/10/0108

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Veröffentlicht am 21.02.1994
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §1;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des AF in X, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. April 1990, Zl. I/3-2506/6-89, betreffend die Erklärung eines Trockenrasenbiotops zum Naturdenkmal, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. April 1990 hat die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) der vom Beschwerdeführer gegen einen näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. Mai 1988 erhobenen Berufung keine Folge gegeben und ausgesprochen: "Das Trockenrasenbiotop auf dem sogenannten "Lauskogel" wird zum Naturdenkmal erklärt. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3 (NSchG). Als sichernde Maßnahme zum Zwecke der unversehrten Erhaltung des Trockenrasenbiotopes werden alle Eingriffe, wie etwa Wiederaufforstung, Durchführung von Lichtleitungen etc., untersagt. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 6 NSchG."

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, daß die Behörde gemäß § 9 Abs. 1 NSchG Naturgebilde, die als gestaltende Elemente des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen besondere Bedeutung haben, mit Bescheid zum Naturdenkmal erklären und gemäß § 9 Abs. 6 dem Berechtigten sichernde Maßnahmen zum Zwecke der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales oder eines Naturgebildes, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, durch Bescheid auftragen könne.

In Entsprechung einer Anregung habe die Behörde erster Instanz das naturschutzbehördliche Verfahren betreffend Unterschutzstellung des Trockenrasenbiotopes des sogenannten "Lauskogels" eingeleitet und im Zuge dessen ein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz eingeholt, der in seinem Gutachten festgestellt habe, daß dem Trockenrasenbiotop des Lauskogels einerseits besondere wissenschaftliche Bedeutung und andererseits als gestaltendes Element des Landschaftsbildes besondere Bedeutung zukomme. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens habe die Behörde erster Instanz daher das Trockenrasenbiotop des Lauskogels zum Naturdenkmal erklärt.

Zum Vorbringen in der Berufung, daß eine Erklärung zum Naturdenkmal jedwede wirtschaftliche und auf Gewinn gerichtete Nutzung ausschließen würde, führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß bei Vorliegen der im § 9 Abs. 1 NSchG geforderten Voraussetzungen der Unterschutzstellung weder öffentliche Interessen noch private Interessen im Wege stünden. Das Naturschutzgesetz sehe keine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Naturschutzes und dem Interesse an der durch die Unterschutzstellung behinderten Nutzung vor. Auch sei die Zulässigkeit der Unterschutzstellung nicht vom Unterbleiben einer Entwertung der Liegenschaft, auf der sich das Naturgebilde befinde, abhängig. Wenn die Auswirkungen eines Bescheides nach § 9 Abs. 1 NSchG eine erhebliche Minderung des Ertrages, eine nachhaltige Erschwerung der Wirtschaftsführung oder die Zulässigkeit oder wesentliche Einschränkung der Wirtschafts- oder Nutzungsmöglichkeit mit sich brächten, so bestehe lediglich ein Anspruch auf Entschädigung nach § 18 Abs. 2 NSchG.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß die für die Unterschutzstellung herangezogenen Kriterien jedenfalls durch § 9 des NÖ Naturschutzgesetzes nicht gedeckt seien, seien die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 4 NSchG entgegenzuhalten. Wenn das Naturschutzgesetz zwar nicht definiere, was es unter "Naturgebilde" verstehe, so zeige die beispielsweise Aufzählung im § 9 Abs. 4 NSchG, daß das Naturschutzgesetz unter Naturgebilden nicht nur "punktweise" Naturerscheinungen, sondern auch flächenmäßig ausgedehnte Naturschöpfungen verstehe, die auch aus dem Zusammenspiel mehrerer natürlicher Faktoren (Bodenbildung, Grundwasser, Bepflanzung) bestehen könnten, aber doch noch eine örtliche Einheit bildeten, sofern nur ihre Bedeutung als gestaltendes Element des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen zu bejahen sei. Der Unterschied zu § 7 NSchG liege darin, daß nach § 9 Abs. 1 NSchG das Naturdenkmal nicht die von einem Naturgebilde eingenommene Grundfläche, sondern das auf dieser Fläche bestehende denkmalhafte Naturgebilde - hier das Trockenrasenbiotop - sei. Daher sei § 9 Abs. 1 NSchG Prüfungsmaßstab.

Hinsichtlich des Vorbringens in der Berufung, wonach "die angezogene besondere wissenschaftliche Bedeutung dieses Gebietes" - gemeint wohl die flächenmäßige Ausdehnung des Trockenrasens - keineswegs gegeben sei, habe die belangte Behörde ein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz eingeholt.

In seinem Gutachten vom 30. Juni 1989 habe der Amtssachverständige für Naturschutz im wesentlichen ausgeführt, daß es sich bei dem gegenständlichen Grundstück, als "Lauskogel" bekannt, um ein Trockenrasenbiotop handle, das für die xerothermen Hanglagen des Alpenostrandes als besonders typisch zu bezeichnen sei und in seiner Ausbildung heute nur mehr an ganz wenigen Stellen vorkomme. Das Biotop befinde sich ca. 1,2 km südlich von Gaaden und westlich der Landesstraße 4010. In seiner optischen Ausbildung stelle es eine gleichmäßige nur wenige Meter hohe, gleichsam als Bodenwelle wirkende Erhebung in sonst vollkommen ebener Umgebung dar. Sein Gesamtausmaß liege zwischen 0,8 - 0,9 ha. Der "Lauskogel" werde ringsum von Ackerland umgeben, an welches teilweise Waldbestände angrenzten. Es handle sich um einen Reliktstandort inmitten einer Ackerlandschaft. Das Charakteristische dieses Trockenrasens sei der hohe Artenreichtum, der sich auch durch das Vorkommen einer ganzen Reihe geschützter bzw. zusätzlich potentiell gefährdeter Arten sowohl aus der Tier- als auch Pflanzenwelt auszeichne (es wird eine große Anzahl von Tieren, insbesondere Eidechsen, Insekten, Käfer und Schmetterlinge, und von - zum Teil geschützten und gefährdeten - Pflanzen namentlich aufgezählt). Zusammenfassend werde festgestellt, daß es sich bei dem Trockenrasenbiotop "Lauskogel" um einen Standort handle, der infolge seiner artenreichen xerothermen Tier- und Pflanzenwelt eine besondere wissenschaftliche Bedeutung besitze und deshalb unter allen Umständen als Naturdenkmal erhalten bleiben müsse. Überdies besitze er auch als typisches natürliches Restbiotop eine Bedeutung als landschaftsgestaltendes Element innerhalb der ihn umgebenden Kulturlandschaft. Die Auswirkung auf das Landschaftsbild werde noch durch die in der näheren Umgebung befindlichen Gehölzgruppen sowie kleineren Waldbestände unterstrichen, die gemeinsam mit dem "Lauskogel" und der Feldlandschaft ein geordnetes in sich harmonisch geschlossenes Landschaftsbild vermitteln. Durch den Fortfall des Naturbiotops "Lauskogel" würde diese Einheit empfindlich verarmen und das Landschaftsbild als solches geschmälert werden. Wegen der relativ geringen Größe des Areals erscheine eine Erhaltung nur dann gewährleistet, wenn alle Eingriffe, wie etwa Wiederaufforstung, Durchführung von Lichtleitungen etc., striktest untersagt würden. Durch die im Areal befindlichen zwei Lichtmasten entstehe keine Gefährdung des Trockenbiotopes, welche die Schutzwürdigkeit des Naturdenkmals in Frage stelle. Durch die Bearbeitung des den "Lauskogel" umgebenden Ackerlandes und der damit verbundenen Einbringung von Dünge- und Spritzmitteln werde sicherlich die Insektenfauna des Naturdenkmales negativ beeinflußt. Da aber der Schwerpunkt des Naturdenkmales "Lauskogel" auf der botanischen Seite liege (Massenauftreten von seltenen Pflanzenarten), müsse dieser Umstand im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung der Flora sei nicht gegeben, weshalb die Schutzwürdigkeit im vollen Umfang erhalten bleibe.

Dieses Gutachten sei allen am Verfahren beteiligten Parteien nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Gemeinde Gaaden und die NÖ Umweltanwaltschaft hätten sich für eine Unterschutzstellung des Trockenrasenbiotops des "Lauskogels" zum Naturdenkmal ausgesprochen.

In seiner abschließenden Stellungnahme habe der Beschwerdeführer noch vorgebracht, daß er, sollte die Behörde - trotz seiner Berufung - eine Naturdenkmalerklärung erwirken, den finanziellen Schaden - wie in einem beiliegenden Gutachten dargelegt - geltend mache. Dazu führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß der Antrag auf Entschädigung gemäß § 18 Abs. 2 NSchG innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen sei. Voraussetzung für eine Entschädigung sei somit die Rechtskraft eines Bescheides. Da im gegenständlichen Fall - hier vor allem zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung - noch kein rechtskräftiger Bescheid vorliege, habe das diesbezügliche Vorbringen keine Berücksichtigung finden können.

Unter Berücksichtigung des fachlich fundierten, von Widersprüchen freien und somit schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz gelange die belangte Behörde zur Ansicht, daß dem Trockenrasenbiotop des sogenannten "Lauskogels" als gestaltendes Element des Landschaftsbildes und aus wissenschaftlichen Gründen besondere Bedeutung zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes "infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mangelhafter Sachverhaltsfeststellung" geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, die angefochtene Entscheidung "wegen Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes" aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt geltend, daß er durch den nunmehr angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt sei, daß das in seinem Eigentum stehende Grundstück, mit der Bezeichnung "Lauskogel" nicht zum Naturdenkmal gemäß § 9 Abs. 1 NSchG erklärt wird; er bestreitet nicht, daß die in dem von der belangten behörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen genannten Pflanzen (wenigstens zum Teil) auf dem Lauskogel wachsen, dessen Ausmaß 0,8 - 0,9 Hektar betrage und nach Ansicht des Sachverständigen als Standort seltener Pflanzen und Tiere als Steppenrest (weil ja Trockenrasensysteme integraler Bestandteil ehemaliger großräumiger Steppenreste seien) zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer meint nun, daß solche Gebiete oder solche, die die in § 7 NSchG aufgezählten Tatbestandsmerkmale wie "insbesondere Urwald, Ödland, Steppenreste und Moore" beinhalten bzw. Standorte mit seltenen Pflanzen und Tieren nur im Rahmen des Rechtsinstitutes eines Naturschutzgebietes mit Verordnung unter Schutz gestellt werden können. Wenn die belangte Behörde die Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Gebietes im Sinne des § 9 NSchG erblicke und die Unterschutzstellung mit dem Rechtsinstitut der Naturdenkmalerklärung verfügt habe, habe sie die Rechtslage verkannt, da es sich - wie sich aus der demonstrativen Aufzählung von Naturdenkmalen in § 9 Abs. 4 NSchG ergebe - um "besonders schützenswerte Einzelschöpfungen der Natur oder des Menschen" handle. Die Erklärung eines dort nicht aufgezählten Naturgebildes müsse hinsichtlich seiner Art und Schutzwürdigkeit an den Tatbestandsmerkmalen des § 7 Abs. 1 und 4 NschG gemessen werden; es müsse sich um ein Naturgebilde handeln, das den beispielhaft im Gesetz aufgezählten gleicht. Wenn der bekämpfte Bescheid ein "Trockenrasenbiotop" zum Naturdenkmal erkläre, so werde damit eine rechtlich unzulässige Vergröberung und Verallgemeinerung der hiefür maßgeblichen Bestimmungen des § 9 NSchG vorgenommen, die im Gesetz keine Deckung finde. Ein Naturdenkmal sei jedenfalls nicht die von einem Naturgebilde eingenommene Grundfläche (hier ein nahezu 1 ha großes Trockenrasenbiotop), sondern das auf dieser Fläche bestehende Naturgebilde, das daher auch im Bescheidspruch als Naturdenkmal zu umschreiben sei. Da ein "Biotop" nach der gängigen grammatikalischen Umschreibung der "Lebensraum einer bestimmten Pflanzen- oder Tiergesellschaft oder einer einzelnen Art" sei, sei ein solcher Lebensraum nach der Terminologie des Naturschutzgesetzes nicht als Naturdenkmal nach § 9 sondern als "Standort seltener Pflanzen und Tierarten" als Naturschutzgebiet nach § 7 zu qualifizieren und unter Schutz zu stellen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen einer Naturdenkmalerklärung, wie sie in § 9 Abs. 2 NSchG aufgeführt seien, bei einem "Biotop" nicht vor.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 11. April 1988, Slg. N.F. Nr. 12.692/A, betreffend einen Trockenrasen mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 30. Mai 1980, Slg. N.F. Nr. 10.150/A, dargelegt hat, daß die Behörde gemäß § 9 Abs. 1 NSchG Naturgebilde, die als gestaltende Elemente des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen besondere Bedeutung haben, mit Bescheid zum Naturdenkmal erklären kann. In Abs. 4 dieses Paragraphen werden beispielsweise als solche Naturgebilde Klammen, Schluchten, Bäume, Hecken, Baum- oder Gehölzgruppen, Alleen, Parkanlagen, Quellen, Wasserfälle, Teiche, Seen, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen, fossile Tier- und Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine und Minerale angeführt. Diese Aufzählung zeigt, daß das Gesetz unter Naturgebilden nicht nur "punktweise Naturerscheinungen", sondern - wie im vorliegenden Fall - auch flächenmäßig ausgedehnte Naturschöpfungen ansieht, die auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Faktoren (Bodenbildung, Grundwasser, Bepflanzung) bestehen können, aber doch noch eine örtliche Einheit bilden, sofern nur ihre Bedeutung als gestaltende Elemente des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen zu bejahen ist. Dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, daß nicht die betroffene Grundfläche, sondern eben die dort bestehende denkmalartige Naturschöpfung das Naturdenkmal darstellt und daher auch - wie dies hier mit der Beschreibung "Trockenrasenbiotop" geschehen ist - als Naturdenkmal im Bescheidspruch zu umschreiben war. Daß die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Naturdenkmal im Falle des "Lauskogels" gegeben sind, konnte die belangte Behörde aus dem eingeholten Gutachten ableiten, in dem sowohl die landschaftsgestaltende Bedeutung dieser Naturschöpfung als auch ihre wissenschaftliche Bedeutung als Restbiotop für bedrohte und geschützte Formen der Fauna und besonders der Flora und ihre Bedeutung für die Erhaltung des Reichtums der Natur fachkundig begründet wurde. Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie zur Erreichung der in § 1 NSchG normierten Ziele den Weg einer bescheidmäßigen Erklärung des Trockenbiotopes auf dem sogenannten "Lauskogel" zum Naturdenkmal nach § 9 Abs. 1 NSchG gewählt hat.

Damit aber erweist sich die Ansicht des Beschwerdeführers, es hätte das in Rede stehende Trockenrasenbiotop nicht durch seine Erklärung zum Naturdenkmal nach § 9 NSchG unter Schutz gestellt werden dürfen, als verfehlt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100108.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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