TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/21 91/10/0236

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Veröffentlicht am 21.02.1994
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1091;
ABGB §825;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs3;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde 1. des CS und

2. der DS, beide in B und vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 1991, Zl. II/3-1244/1-91, betreffend Zurückweisung eines Antrages um naturschutzbehördliche Bewilligung

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Land Niederösterreich hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Juni 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) den Antrag um (nachträgliche) naturschutzbehördliche Genehmigung einer Holzhütte im Ausmaß von 2,50 m x 3,00 m, errichtet in der nordwestlichen Ecke des Grundstückes Nr. 252.

Mit Schreiben vom 6. November 1990 wurde dieser Antrag dahin modifiziert, daß die Hütte nunmehr ein Ausmaß von 2,50 m x 3,50 m haben solle. Im "Betreff" dieses Antrages wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin angeführt.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 wurden die bisherigen Anträge wiederholt und darauf verwiesen, daß ein Anrainerverzeichnis und eine Lageskizze unaufgefordert nachfolgen würden.

Mit der an beide Beschwerdeführer gerichteten Erledigung vom 18. März 1991 teilte die BH mit, daß gemäß § 6 Abs. 3 des Nö Naturschutzgesetzes, LGBL 5500-3 (in der Folge Nö NSchG), der Berechtigte für die Errichtung einer Baulichkeit im Landschaftsschutzgebiet außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen anzusuchen habe. Als Berechtigter komme unter anderem der Grundeigentümer in Frage. Das gegenständliche Grundstück stehe (jeweils zu einem Viertel) im Miteigentum der beiden Beschwerdeführer sowie von JM und BM. Die Beschwerdeführer würden deshalb gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, bis 10. April 1991 eine Zustimmungserklärung der beiden letztgenannten Miteigentümer zur Errichtung der gegenständlichen Holzhütte vorzulegen, andernfalls müßte das Ansuchen zurückgewiesen werden. Ferner werde darauf hingewiesen, daß aufgrund eines negativen Sachverständigengutachtens mit einer Bewilligung für die Errichtung der Holzhütte nicht zu rechnen sei.

In der Stellungnahme vom 8. April 1991 teilten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit, daß die von der BH genannten beiden weiteren Miteigentümer "nicht rechtsfreundlich vertreten" seien. Im übrigen wurden die Ausführungen des übermittelten Sachverständigengutachtens bestritten und die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt.

Mit dem an die Zweitbeschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters gerichteten Bescheid vom 6. Mai 1991 wies die BH deren Antrag vom 12. Juni 1990, abgeändert am 14. Dezember 1990, auf Errichtung einer Holzhütte im Ausmaß von 2,50 m x 3,50 m auf dem im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gelegenen Grundstück, Parzelle Nr. 252, unter ausdrücklicher Berufung auf §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 2 Z. 3 Nö NSchG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen darauf verwiesen, daß der BH eine (zumindest konkludente) Zustimmung des Erstbeschwerdeführers zum Ansuchen der Zweitbeschwerdeführerin vorliege, da der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers auch in dessen Namen die Stellungnahme vom 8. April 1991 abgegeben habe. Eine Zustimmungserklärung der beiden anderen Miteigentümer zum Antrag der Zweitbeschwerdeführerin liege der Behörde jedoch nicht vor. Für die gegenständliche Maßnahme im Landschaftsschutzgebiet sei gemäß § 6 Abs. 3 Nö NSchG vom Berechtigten um die Bewilligung anzusuchen. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sei Berechtigter der Grundeigentümer, Pächter oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter. Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts obliege die Verwaltung eines im ungeteilten Miteigentum stehenden Grundstückes allen Miteigentümern. Die ordentliche Verwaltung könne durch die Mehrheit der Miteigentümer bestimmt werden. Eine Bauführung sei jedenfalls eine Maßnahme, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehe. Hier gelte gemäß § 828 ABGB der Grundsatz, daß im Falle der Uneinigkeit kein Teilhaber an der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen dürfe, wodurch über den Anteil des anderen verfügt würde. Die zitierten Rechtsvorschriften des Nö Naturschutzgesetzes verlangten im Falle des Miteigentums, daß ein Antrag um naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes von ALLEN Miteigentümern zu stellen und zu unterfertigen sei oder aber, daß dem Vorhaben eines oder mehrerer Miteigentümer alle übrigen Miteigentümer zustimmten. Selbst wenn man davon ausginge, daß die Errichtung der gegenständlichen Holzhütte zur ordentlichen Verwaltung des Grundstückes gehöre, sei im Beschwerdefall die Mehrheit der Miteigentumsanteile nicht gegeben, weil als Antragsteller lediglich zwei Miteigentümer aktenkundig seien. Das Fehlen der Zustimmung von zivilrechtlich Berechtigten an dem Grundstück, auf welchem naturschutzbehördlich bewilligungspflichtige Baulichkeiten errichtet werden sollten, sei als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu qualifizieren.

Dieser Bescheid wurde auch dem Erstbeschwerdeführer zugestellt.

Nur die Zweitbeschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie - mangels einer Unterschrift - das Vorhandensein eines Bescheides der BH in Abrede stellte. Ferner seien die beiden anderen Miteigentümer aufgrund einer "Benützungsermittlung" (gemeint wohl: Benützungsregelung) von der Verwaltung des Grundstückes ausgeschlossen. Sie würden deshalb auch keine Unterschrift unter einen Antrag setzen, der ein Grundstück betreffe, von dessen Verwaltung sie ausgeschlossen seien.

Mit dem an die Zweitbeschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters adressierten angefochtenen Bescheid wurde ihrer Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, daß Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich die Frage sei, ob die Zurückweisung der Anträge wegen des Formgebrechens der fehlenden Unterschrift der weiteren Miteigentümer zu Recht erfolgt sei. Die Ausfertigung des Bescheides der BH sei mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgt, weshalb gemäß § 18 Abs. 4 AVG die Notwendigkeit der Unterschrift und der Beglaubigung entfalle. Ferner stehe fest, daß von den beiden weiteren Miteigentümern innerhalb der festgesetzten Frist eine Zustimmungserklärung nicht erbracht worden sei.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nur an die Zweitbeschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

Nach Lage der Verwaltungsakten hat die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 12. Juni 1990 bei der BH einen Antrag um nachträgliche naturschutzbehördliche Genehmigung gestellt. Den weiteren Schreiben des Rechtsvertreters der Zweitbeschwerdeführerin vom 6. November 1990 und 14. Dezember 1990 ist allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, daß auch der Erstbeschwerdeführer nunmehr als Antragsteller auftritt. Dennoch hat die BH mit Schriftsatz vom 18. März 1991 an beide Beschwerdeführer die Aufforderung gerichtet, gemäß § 13 Abs. 3 AVG eine Zustimmungserklärung der beiden anderen Miteigentümer bis 10. April 1991 vorzulegen. In der von beiden Beschwerdeführern (nunmehr als "Antragsteller" ausgewiesen) abgegebenen Stellungnahme vom 8. April 1991 wurde dazu lediglich erklärt, daß die beiden anderen Miteigentümer nicht rechtsfreundlich vertreten seien.

Der Bescheid der BH vom 6. Mai 1991 ist ausdrücklich nur an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet und weist ihren Antrag vom 12. Juni 1990 (in der mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 erfolgten Abänderung) unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG zurück. Dagegen hat wiederum nur die Zweitbeschwerdeführerin Berufung erhoben, der mit dem angefochtenen, lediglich an die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten Bescheid keine Folge gegeben worden ist.

Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Der lediglich an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Bescheid spricht allerdings nur über die von ihr an die BH gerichteten Anträge ab. Dieser nicht an den Erstbeschwerdeführer gerichtete Bescheid kann diesen daher nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzen. Durch die bloße Anführung seines Namens im "Betreff" des angefochtenen Bescheides wird - unabhängig von der Frage einer etwaigen Antragstellung des Erstbeschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - weder seine Parteistellung begründet noch in seine Rechtssphäre eingegriffen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

2. Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - in Bestätigung des Bescheides der BH - der Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen VERFAHRENSRECHTLICHEN Bescheid. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG vorlagen. Auf das dieses Beschwerdethema nicht betreffende Vorbringen war daher nicht einzugehen.

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Bescheidqualität der Entscheidung der Behörde erster Instanz deshalb in Abrede stellt, weil es "an einer Unterschrift fehle". § 18 Abs. 4 AVG in der (gemäß Art. IV Abs. 2 der Novelle BGBl. Nr. 357/1990) im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 199/1982 sieht in seinem letzten Satz vor, daß Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Der Verfassungsgerichtshof hatte gegen diese Bestimmung im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG keine Bedenken (vgl. das Erkenntnis vom 21. Juni 1985, VfSlg. 10484). Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 AVG gilt gemäß § 58 Abs. 3 leg. cit. auch für Bescheide. Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, daß ein rechtsgültiger Bescheid der BH gegeben ist.

Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich somit als zulässig. Aus folgenden Überlegungen ist sie auch begründet:

Gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 Nö NSchG bedarf im Landschaftsschutzgebiet u.a. die Errichtung von Baulichkeiten einer Bewilligung durch die Behörde. Um die Bewilligung hat gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. der Berechtigte anzusuchen.

Nach § 4 Abs. 2 NÖ NSchG sind "Berechtigte" der Grundeigentümer, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte.

Eine Bestimmung des Inhaltes, daß dann, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen ist (vgl. z.B. § 51 Abs. 2 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986, i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 4/1988) ist im Nö Naturschutzgesetz nicht enthalten. Im Bereich dieses Gesetzes besteht vielmehr für jeden zur Durchführung des Projektes ZIVILRECHTLICH BERECHTIGTEN (vgl. §§ 6 Abs. 3 iVm 4 Abs. 2 Nö NSchG; die letztzitierte Vorschrift knüpft an die (zivilrechtliche) Berechtigung zur Ausführung des in Rede stehenden Projektes - kraft Eigentums, Pächterstellung oder "sonstiger" Nutzungsrechte - an) die Möglichkeit, unabhängig vom Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung des jeweiligen (Mit)Eigentümers um eine naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen.

Miteigentümer sind somit "Berechtigte" im Sinne der §§ 6 Abs. 3 und 4 Abs. 2 Nö NSchG, wenn ihnen kraft ihres Miteigentums UND einer besonderen zivilrechtlichen Gestaltung (z.B. Benützungsregelung) die Befugnis zur Ausführung des in Rede stehenden Projektes eingeräumt ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in ihrer Berufung erkennbar vorgebracht, zur Errichtung der gegenständlichen Hütte berechtigt zu sein, da die beiden anderen Miteigentümer aufgrund einer Benützungsregelung von der Verwaltung ausgeschlossen seien. Die belangte Behörde hätte daher die Beschwerdeführerin im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht zur Klarstellung bzw. Vorlage entsprechender Sachbeweise (z.B. Urkunden, Zeugenaussagen) betreffend ihre Berechtigung zur Ausführung des Projektes auffordern und die vorgelegten Beweise einer rechtlichen Beurteilung dahin unterziehen müssen, ob eine zivilrechtliche Gestaltung vorlag, die die Beschwerdeführerin zur Ausführung des in Rede stehenden Projektes berechtigte. Das Erfordernis eines liquiden, dem Antrag anzuschließenden Nachweises der Benützungsberechtigung ist im Gesetz nicht vorgesehen; die Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG erweist sich daher im gegebenen Zusammenhang als verfehlt.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. An Schriftsatzaufwand konnte der Zweitbeschwerdeführerin nur der pauschalierte Betrag in Höhe von S 11.120,-- (und nicht wie beantragt S 12.000,--) zugesprochen werden.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100236.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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