TE Vwgh Beschluss 1994/2/21 94/10/0024

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Veröffentlicht am 21.02.1994
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Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

EGVG Art9 Z1;
EGVG Art9 Z2;
EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des K in G, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Dezember 1993, Zl. UVS-03/21/01114/93, wegen Übertretungen des EGVG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei Verwaltungsübertretungen gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 und 2 und Art. VIII erster Fall EGVG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von jeweils S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 15 Stunden) verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. Februar 1990, Zl. 89/10/0215,

16. Juni 1970, VwSlg. 7.815/A und 3. Juni 1987, Zl. 85/10/0170).

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100024.X00

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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