Index
L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien;Norm
EGVG Art9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Dezember 1993, Zl. UVS-03/21/01270/93, betreffend Übertretungen nach Art. VIII und IX EGVG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des EGVG sowie einer solchen nach der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde in bezug auf die Übertretungen nach Art. VIII und Art. IX EGVG sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nach der StV ergeht eine gesonderte Erledigung durch den hiefür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100025.X00Im RIS seit
03.12.2001