TE Vwgh Beschluss 1994/2/23 94/09/0006

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
HVG §74;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des H in M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Heeresversorgungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geltend. Er bringt vor, die genannte Behörde habe es unterlassen, innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungspflicht nach § 27 VwGG über seine Berufung betreffend Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz zu entscheiden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

§ 73 Abs. 2 AVG bestimmt, daß auf schriftliches Verlangen der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Abs. 1 der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Diese Bestimmung ist auf Grund des § 82 Abs. 1 HVG in den in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten anzuwenden.

Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG 1991 zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Die beim Bundesminister für Arbeit und Soziales errichtete Schiedskommission entscheidet gemäß § 74 HVG in der Fassung BGBl. 1975/95 über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen in zweiter und letzter Instanz.

Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indes nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1965, Slg. N. F. Nr. 6786/A, und vom 10. April 1985, 84/09/0121). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG ist in jedem Fall zwar die Berufungsbehörde, darüber hinaus auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß des ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1974, 989/74).

Gegenüber der Schiedskommission sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG in den Angelegenheiten der Heeresversorgung ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1977, Slg. Nr. 9353/A, und vom 30. Jänner 1985, 84/09/0225, sowie die Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1993/25, Teil 2, lit. D Z. 6).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die gegen die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gerichtete Säumnisbeschwerde mangels Anrufung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090006.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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