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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des H in K, vertreten durch den als Verfahrenshelfer beigegebenen Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 3. November 1993, Zl. GA 10-637/1/93, betreffend Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1993, zur Post gegeben am Tag darauf, erhobene Beschwerde "wegen Verwarnung gemäß § 25 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes" nimmt Bezug auf ein behördliches "Schreiben vom 21. Dezember 1993", welches der Beschwerdeführer am 24. Dezember 1993 erhalten habe. Zugleich stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit Beschluß vom 11. Jänner 1994 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe und trug dem Beschwerdeführer mit gesonderter Verfügung vom gleichen Tag die Behebung verschiedener der Beschwerde anhaftender Mängel gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf.
Aus dem vom Verfahrenshelfer verfaßten Mängelbehebungsschriftsatz geht nunmehr hervor, daß sich die Beschwerde gegen einen dem Beschwerdeführer am 8. November 1993 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 1993 richtet und daß der Beschwerdeführer die sechswöchige Beschwerdefrist nur deswegen als gewahrt ansieht, weil er nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ein "Schreiben an die Finanzlandesdirektion gerichtet" und darin die Überprüfung des Bescheides vom 3. November 1993 beantragt habe, ihm aber erst am 21. Dezember 1993 die Mitteilung dieser Behörde zugegangen sei, daß er gegen den Bescheid vom 3. November 1993 lediglich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (oder Verfassungsgerichtshof) erheben könne.
Der Beschwerdeführer geht somit erkennbar davon aus, daß durch seinen innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Antrag an die belangte Behörde, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen, der Lauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bis zur Mitteilung der belangten Behörde vom 21. Dezember 1993 gehemmt wurde. Diese Rechtsansicht ist jedoch unrichtig, weil dem bei der belangten Behörde gestellten Antrag tatsächlich eine solche rechtliche Wirkung nicht zukommt. Die Beschwerdefrist für Bescheidbeschwerden ist nämlich in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit sechs Wochen festgelegt, wobei es sich um eine unerstreckbare Frist handelt (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 94, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
Da die den Verfahrenshilfeantrag beinhaltende Beschwerde, mit der ein Wiedereinsetzungsantrag nicht verbunden ist, nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 20. Dezember 1991, Zl. 91/17/0194, mwN), später als sechs Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides erhoben worden ist und der Ablauf der Beschwerdefrist nicht aus dem vom Beschwerdeführer angenommenen Grund gehemmt war, mußte die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150247.X00Im RIS seit
20.11.2000