TE Vwgh Beschluss 1994/2/23 94/09/0020

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. November 1993, Zl. UVS-07/05/00847/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt in seiner am 21. Jänner 1994 zur Post gegebenen Beschwerde vor, der angefochtene Bescheid sei ihm am 9. Dezember 1993 durch Hinterlegung zugestellt worden.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tage der Zustellung.

Die Frist zur Beschwerdeerhebung ist somit im Beschwerdefall mit Ablauf des 20. Jänner 1994 verstrichen. Die am 21. Jänner 1994 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090020.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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