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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des F in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Mai 1993, GA 7 - 838/93, betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob gegen den im Spruch dieses Beschlusses näher bezeichneten Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluß vom 4. Oktober 1993, B 1368/93-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 7. Dezember 1993, B 1368/93-5, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG iVm § 87 Abs 3 VerfGG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 1993, zugestellt am 12. Jänner 1994, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs 2 VwGG die Beschwerde in dreifacher Ausfertigung samt den angeschlossen gewesenen Beilagen dem Beschwerdeführer mit dem Auftrag zurück, sie innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Verfügung in vier Punkten zu ergänzen, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.
Innerhalb offener Frist kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag insofern nicht nach, als er bloß eine Ausfertigung der ihm dreifach zurückgestellten Beschwerde wieder vorlegte.
Die unterlassene Wiedervorlage zweier Ausfertigungen der zurückgestellten Beschwerde stellt eine teilweise Nichtbefolgung des dem Beschwerdeführer erteilten Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde dar (vgl beispielsweise den hg Beschluß vom 27. August 1991, 91/14/0113). Bemerkt wird, daß der Beschwerdeführer in der hg Verfügung vom 30. Dezember 1993 AUSDRÜCKLICH auf die notwendige Wiedervorlage aufmerksam gemacht wurde.
Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl den bereits erwähnten Beschluß sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 522 ff).
Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt, zu verfahren.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150227.X00Im RIS seit
20.11.2000