TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/23 93/09/0441

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §18 Abs3 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des CH in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 21. September 1993, Zl. 19/02/91.004/10, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der MAT/N und der MAT - COOP Sopron Stahlbaugesellschaft mit beschränkter Haftung (auch MAT Hungaria) mit dem Sitz in Sopron (im folgenden kurz: MAT/S), an der die MAT/N beteiligt ist.

Im ersten Rechtsgang erkannte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf (BH) mit Straferkenntnis vom 25. Juni 1991 den Beschwerdeführer schuldig, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes und verantwortliches Organ der Fa. MAT Austria in N. (dabei handelt es sich um die MAT/N) zu verantworten, daß zumindest am 7. November 1990 auf der Baustelle Wien 9., vom ungarischen Vertragspartner Fa. MAT Hungaria vier (namentlich genannte) Ausländer beschäftigt worden seien, obwohl für die Ausländer vom Arbeitsamt weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und §§ 2 Abs. 3 lit. b, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 231/1988 (im folgenden AuslBG). Die BH verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 120.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage).

Sie begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe behauptet, die Arbeiter seien von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt worden und hätten Montagearbeiten verrichtet, wofür eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich gewesen sei. Die BH habe sich jedoch der Meinung des Arbeitsamtes angeschlossen und sei der Ansicht, daß § 18 Abs. 3 AuslBG nicht anwendbar sei, weil es sich um eine Lieferung und Montage von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb gehandelt habe (zum besseren Verständnis: die MAT/S hatte als Auftragnehmerin der MAT/N, die ihrerseits einen Auftrag der Firma M erhalten hatte, für das Objekt der M in Wien 9., Eisenkonstruktionen für Gitterroste, Handläufe und Trennwände hergestellt und an Ort und Stelle durch ihre ausländischen Arbeitnehmer montiert). In der Folge begründete die Behörde erster Instanz noch die Strafbemessung näher.

In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Ausländer seien Arbeitnehmer der (ungarischen) MAT/S, nicht aber der MAT/N. Den Beschwerdeführer treffe als Geschäftsführer der MAT/N keine strafrechtliche Verantwortung für die allfällige Nichteinhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch eine ausländische Firma. Wie bereits aus einem früheren Strafverfahren bekannt sei, stelle sogar die Beschäftigung von Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung in einem Betrieb in Österreich, bei dem Maschinen in Maschinenmiete zur Ausbildung dieser Ausländer zur Verfügung gestellt worden seien, keinen strafbaren Tatbestand nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dar (Anmerkung: vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0062 und Zl. 91/09/0065, die gleichfalls den Beschwerdeführer als damalige mitbeteiligte Partei betrafen). Umsomehr gelte dies im vorliegenden Fall, weil es sich bei den eingesetzten Arbeitern nicht um Beschäftigte der MAT/N, sondern um solche der MAT/S gehandelt habe. Die ausländischen Arbeitnehmer hätten als Arbeitnehmer einer ausländischen Firma Montagearbeiten, die die MAT/N in Österreich der MAT/S in Auftrag gegeben habe, durchgeführt. Es liege daher kein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vor.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1992 gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe teilweise Folge (Herabsetzung der Geldstrafe für jeden beschäftigten Ausländer auf S 20.000,--; Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zwei Tage), wies jedoch im übrigen die Berufung als unbegründet ab. Der Tatvorwurf und die rechtliche Qualifikation wurden wie folgt neu gefaßt:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes und verantwortliches Organ der Firma MAT Maschinen-, Anlagen- und Tankbau GesmbH in N, zu verantworten, daß am 07.11.1990 auf der Baustelle in Wien 9. folgende Ausländer beschäftigt wurden, obwohl für diese vom Arbeitsamt weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war:

... (es folgt die namentliche Aufzählung der Ausländer) ...

Dadurch haben Sie jeweils folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes idgF BGBl. Nr. 450/1990 (AuslBG)."

Aus der direkten Bezahlung bestimmter Kosten an die genannten Ausländer durch die MAT/N sowie der in Personalunion geführten Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers sowohl für die MAT/S als auch bei der MAT/N schloß die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides, die eingesetzten Ausländer seien bei beiden Unternehmen (also auch bei der MAT/N) beschäftigt gewesen. Außerdem verneinte die belangte Behörde die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 AuslBG.

Mit Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0360, hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers diesen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 21. Oktober 1992 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der Begründung auf, die belangte Behörde habe den Tatvorwurf ausgewechselt: Während die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer die rechtswidrige Inanspruchnahme betriebsentsandter Ausländer (§ 18 AuslBG) durch die MAT/N vorgeworfen habe, dies allerdings rechtlich verfehlt dem § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a statt der lit. b unterstellt habe, sei die belangte Behörde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe für die Beschäftigung der betretenen Ausländer durch die MAT/N (als Arbeitgeberin) verwaltungsstrafrechtlich einzustehen (was folgerichtig dem § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG unterstellt worden sei). Auf das übrige Beschwerdevorbringen wurde nicht eingegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen, in dem auch das Verwaltungsstrafverfahren des ersten Rechtsganges näher dargestellt wurde.

Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. September 1993 der Berufung des Beschwerdeführers erneut gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG dahingehend Folge, daß die verhängte Einheitsstrafe auf S 20.000,-- pro Arbeitnehmer sowie die Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Strafverfahren auf je S 2.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je zwei Tage pro Arbeitnehmer herabgesetzt werde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, der Spruch des Straferkenntnisses jedoch wie folgt neu gefaßt:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur

Vertretung nach außen berufenes und verwaltungsstrafrechtlich

verantwortliches Organ der MAT Maschinen-, Anlagen- und Tankbau

GesmbH, mit Sitz in N ... zu verantworten, daß von dieser

Gesellschaft am 07.11.1990 auf der Baustelle in 1090 Wien ...,

die Arbeitsleistungen nachstehender Ausländer in Anspruch

genommen wurden, die von der MAT COOP Sopron ... (MAT Sopron),

also einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz beschäftigt wurden, ohne daß für die auf der Baustelle als Monteure zur Erfüllung eines Werkvertrages zwischen beiden Gesellschaften beschäftigten Ausländer Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG erteilt worden waren."

(Es folgt eine namentliche Aufzählung der vier betretenen ungarischen Staatsangehörigen unter Angabe des jeweiligen Geburtsdatums).

"Dadurch haben Sie vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 18 Abs. 1 leg. cit. begangen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b) AuslBG wird hinsichtlich der unter Punkt 1) bis 4) namentlich angeführten Ausländer jeweils eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der jeweils verhängten Strafen, das sind je S 2.000,-- zu bezahlen.

Somit haben Sie insgesamt einen Betrag von S 88.000,-- zu bezahlen."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es stehe unbestritten fest, daß die MAT/N mit dem Bauprojekt "M, Wien" betraut worden sei, und sie diesen Auftrag bezüglich der Herstellung, Lieferung und Montage von Eisenkonstruktionen für Gitterroste, Handläufe und Trennwände an die MAT/S, die keinen Betriebssitz im Inland habe, weitergegeben habe, als deren Beschäftigte die vier ungarischen Monteure, die am 7. November 1990 bei einer Kontrolle auf der Baustelle in Wien 9. angetroffen worden seien, tätig gewesen wären, ohne daß hiefür eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein erteilt worden wäre.

Dieser Sachverhalt sei dem § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG zu unterstellen. Die bisher von der belangten Behörde als Indizien für den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses der vier Ausländer (auch) zur MAT/N gewerteten Umstände (Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers sowohl bei der MAT/N als auch bei der MAT/S; Direktzahlung bestimmter Leistungen von der MAT/N an die Ausländer) wurden teils aus rechtlichen Gründen (keine wirtschaftliche Betrachtungsweise im AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung; Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0062), teils auf Grund einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ging die belangte Behörde davon aus, daß die vier ungarischen Arbeitnehmer ausschließlich in einem Beschäftigungsverhältnis zur MAT/S gestanden seien, weshalb die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 AuslBG gegeben seien.

In der Folge setzte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung und in seiner ersten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde auseinander, worauf im folgenden nur soweit eingegangen wird, als dies aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles von Bedeutung ist.

Zunächst wies die belangte Behörde darauf hin, daß zwar die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffe, daß für bis maximal drei Monate dauernde Montage- und Reparaturarbeiten im Sinne des § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG unabhängig davon, ob die Arbeiten von inländischen Arbeitskräften erbracht werden könnten oder nicht, keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei. Entgegen seinem Vorbringen handle es sich aber bei den "Eisenkonstruktionen für Gitterroste, Handläufe und Trennwände" nicht um "Anlagen oder Maschinen" im Sinne des § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG. Von einer "Maschine" könne laut Duden, Deutsches Universalwörterbuch, nur dann gesprochen werden, wenn ein aus beweglichen Teilen bestehender Gegenstand vorliege. Dies treffe bei den vorliegenden Eisenkonstruktionen zweifellos nicht zu. Der Beschwerdeführer stütze sich bei der Auslegung des Begriffes "Anlage" auf eine Definiton im Brockhaus, wonach es sich hiebei um "das Angelegte, im physischen, psychischen oder wirtschaftlichen Sinne, auch elektrische, installatorische, Betriebs-Verkehrsanlagen und viele andere, sowie schließlich um langfristig investierte Vermögensteile" handle. Daß der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG nicht von einem derart allgemein gehaltenen Begriff ausgegangen sei, zeige der Wortzusammenhang dieser Bestimmung. Wenngleich dem AuslBG eine Definiton des Begriffes "Anlage" selbst nicht zu entnehmen sei, könnten unter "Anlagen im Sinne des § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG" nur maschinelle Anlagen verstanden werden, nicht jedoch Wohngebäude, Geschäfts- oder Fabriksgebäude oder andere Baulichkeiten (siehe auch Kommentar zum AuslBG von Neurath-Steinbach, Anmerkung 10 auf Seite 233). Abgesehen davon habe § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG lediglich die Montage- und Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb zum Gegenstand. Im vorliegenden Fall seien jedoch die Eisenkonstruktionen für Handläufe, Gitterroste und Trennwände nicht in diesem Zusammenhang und nicht an einen Betrieb geliefert, welcher sie für eigene Produktions- oder Verwendungszwecke bestellt habe, sondern sei dies in Erfüllung eines - zwischen der MAT/N und der MAT/S abgeschlossenen - Werkvertrages erfolgt, dessen Inhalt die Herstellung und Lieferung von Eisenkonstruktionen und deren Montage auf der Baustelle M/Wien und nicht im Betrieb der MAT/N gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG lägen daher im Beschwerdefall nicht vor. Die MAT/N hätte daher die Arbeitsleistungen der betriebsentsandten Ausländer der MAT/S erst nach Vorliegen gültiger Beschäftigungsbewilligungen in Anspruch nehmen dürfen.

Im übrigen verneinte die belangte Behörde das Vorliegen einer Maschinenmiete sowie die wirksame Bestellung des K. zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG. Sie schloß auch mit näherer Begründung das Vorliegen eines entschuldigenden Tatsachen- und Rechtsirrtums des Beschwerdeführers aus. Wenngleich im erstinstanzlichen Strafverfahren lediglich der 7. November 1990 (Datum der Baustellenkontrolle) als Tatzeit angenommen worden sei und deshalb innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährung keine Ermittlungen zur tatsächlichen Dauer der illegalen Beschäftigung durchgeführt worden seien - weshalb auch die belangte Behörde von der bloß eintägigen Tatzeit auszugehen habe - ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Angebot vom 25. Juni 1990), daß die vorliegende Rechtskonstruktion (Inanspruchnahme von Arbeitskräften der MAT/S durch die MAT/N ohne vorherige Einholung der erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen) geplant und auf längere Dauer (maximal drei Monate pro Monteur) gerichtet gewesen sei. Es sei daher zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, daß die vier Ausländer am ersten Tag der illegalen Inanspruchnahme durch die MAT/N betreten worden seien. Die relativ kurze eintägige Tatzeit sei dem Zufall (Kontrolle an diesem Tag) zuzuschreiben und lediglich durch diese Kontrolle die ursprünglich geplante länger andauernde Beschäftigung vereitelt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fielen aber - davon abgesehen - auch bloß kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse unter das AuslBG. Die Behörde erster Instanz sei daher zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei als Verantwortlicher der MAT/N für die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen (Montage der angeführten Eisenkonstruktionen) der von der MAT/S entsandten Monteure auf der Baustelle in W. ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu bestrafen gewesen; es sei die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend erwiesen.

Die Spruchkorrektur sei zur Richtigstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfes und zur Berichtigung der falsch angeführten Strafnorm hinsichtlich der an sich richtig verfolgten Verwaltungsübertretung erforderlich gewesen. Abschließend begründete die belangte Behörde die Strafbemessung näher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG in der zum Zeitpunkt der Tat (§ 1 Abs. 2 VStG) geltenden Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 450/1990, lautet:

"(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

wer

...

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem auländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde ...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigen Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S;"

Nach § 18 Abs. 1 AuslBG (Stammfassung, BGBl. Nr. 218/1975) bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.

§ 18 Abs. 3 AuslBG (in der Stammfassung) lautet:

"(3) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei

a)

Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder

b)

für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitskräften nicht erbracht werden können,

beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn diese Arbeiten nicht länger als drei Monate dauern. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen."

Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde sei unzulässigerweise vom Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der BH Oberpullendorf vom 25. Juni 1991 abgewichen.

Das trifft nicht zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0360, ausgeführt hat, war die belangte Behörde (sofern sie vom Zutreffen der von der Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat überzeugt war) aus Anlaß der (vollen) Berufung des Beschwerdeführers berechtigt und verpflichtet, den Subsumtionsirrtum der Behörde erster Instanz zu korrigieren, ohne daß sie dadurch den Gegenstand des Berufungsverfahrens überschritten hätte. Die belangte Behörde hat ihre ursprüngliche Sachverhaltsannahme, daß die betretenen Ausländer auch in einem Beschäftigungsverhältnis zur MAT/N gestanden seien, mit näherer Begründung nicht mehr aufrechterhalten, ohne daß dem der Beschwerdeführer entgegengetreten ist. Sie hat daher dem Beschwerdeführer dieselbe Tat wie die Behörde erster Instanz zur Last gelegt, nämlich die Inanspruchnahme der Leistung betriebsentsandter Ausländer, deren Arbeitgeber die MAT/S ist. Die Umschreibung dieser Tat wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich (gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der BH) verdeutlicht und zutreffend dem § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG (vgl. dazu wiederum das Vorerkenntnis vom 19. Mai 1993) unterstellt.

Zum Vorbringen, die zur Last gelegte Tat sei bereits verjährt, was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in ihren Ausführungen zur Tatzeit auch selbst zugestanden habe, ist zu bemerken, daß jedenfalls das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 25. Juni 1991, das innerhalb der (abweichend vom VStG) einjährigen Verjährungsfrist nach § 28 Abs. 2 AuslBG ergangen ist, dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme der Leistungen betriebsentsandter Ausländer am 7. November 1990 unmißverständlich zur Last gelegt hat, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat. Die unrichtige rechtliche Unterstellung dieser Tat unter § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (statt lit. b) durch die Behörde erster Instanz hinderte nicht den Ausschluß der Verfolgungsverjährung für diese zur Last gelegte Tat. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Ausführungen in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides beziehen sich ausschließlich auf eine allfällige VOR dem 7. November 1990 erfolgte Inanspruchnahme von von der MAT/S betriebsentsandten Ausländern. Eine solche wurde jedoch dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht zur Last gelegt. Durch das Unterlassen einer einen früheren Tatzeitraum betreffenden Bestrafung kann der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt werden.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer die Strafbemessung nicht bekämpft hat, ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar, daß die belangte Behörde von einer längeren als der eintägigen Dauer der zur Last gelegten Tat bei der Strafbemessung ausgegangen ist.

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG (Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 leg. cit.) nicht gegeben seien. Der Gesetzgeber habe es unterlassen, den Begriff "Anlagen und Maschinen" genau zu definieren. Diese Begriffe seien "im weitesten Sinne auszulegen", wobei der Beschwerdeführer insbesondere auf die Ausführungen zum Begriff "Anlagen" in Dr. Gabler"s Wirtschafts-Lexikon, 9. Auflage, erster Band, Seite 194 (Anlagen = langfristig in der Wirtschaft investierte Vermögensteile) sowie auf einen Kommentar zu § 266 deutsches HGB hinweist, der ebenfalls von einem weiten Anlagenbegriff ausgeht.

Der in § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG enthaltene Ausdruck "Anlagen" (daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Eisenkonstruktionen um keine Maschinen handelt, ist offenkundig) wird nicht definiert. Die vom Beschwerdeführer unter Rückgriff auf Lexika gewonnene "weiteste" Auslegung des Anlagenbegriffes läßt aber völlig außer Betracht, daß der Inhalt eines Begriffes aus dem Zusammenhang heraus, in dem ihn der Gesetzgeber jeweils verwendet, zu ermitteln ist. Keinesfalls kann allein aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber keine Definition gegeben hat, auf eine "weiteste" Auslegung geschlossen werden. Die einer (betriebs)wirtschaftlichen Betrachtungsweise verpflichtete vom Beschwerdeführer herangezogene Literatur läuft auf eine Gleichsetzung mit dem Anlagevermögen hinaus, das schon deshalb dem AuslBG nicht zugrunde gelegt werden kann, weil dazu auch (Betriebs)Grundstücke gehören, bei denen Montage- und Reparaturarbeiten, wie sie in § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG Satzeingang vorgesehen sind, offenkundig nicht in Betracht kommen.

Die von der belangten Behörde unter Hinweis auf Neurath/Steinbach, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Fußnote 10 zu § 18, Seite 233, in Wiedergabe des Durchführungserlasses zum AuslBG vertretene Auffassung, darunter seien nur maschinelle Anlagen zu verstehen, nicht jedoch Wohngebäude, Geschäfts- oder Fabriksgebäude oder andere Baulichkeiten, findet im Gesetz nur teilweise ihre Deckung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes muß nämlich auf den Wortzusammenhang (Montage- und Reparaturarbeiten einerseits; Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb andererseits) geschlossen werden, daß es sich um Anlagen handelt, die dem betrieblichen Produktionsprozeß dienen, die selbst aber keine Maschinen (im engeren Sinn) sind. Dazu gehören alle dem Produktionsprozeß (einschließlich der Unternehmensverwaltung) dienenden Gebäude(teile) und andere unmittelbar der Produktion zugeordnete Anlagen wie Werkstätten, Montage- und Lagerhallen, Hochöfen, Schornsteine, Silos, Tanks, Hafen- und Eisenbahnanlagen usw., sofern sie durch eine Montage (Zusammenstellen vorgefertigter und angehefteter Teile) errichtet werden. Die von der belangten Behörde im Ergebnis vorgenommene Einschränkung auf TECHNISCHE Anlagen findet im Gesetz selbst keine Grundlage.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde läßt sich aber auch weder aus dem Wortlaut noch der Systematik ableiten, § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG komme nur in Betracht, wenn die Leistungen der betriebsentsandten Ausländer im Betrieb des inländischen Bestellers selbst in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen dem Besteller und dem ausländischen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Nach Wortlaut und Systematik dieser Norm ist vielmehr auch der Fall erfaßt, daß der inländische Auftragnehmer (hier: MAT/N) die Leistungen betriebsentsandter Ausländer eines ausländischen Arbeitgebers (hier: MAT/S) in Erfüllung eines zwischen ihnen bestehenden Werkvertrages in Anspruch nimmt, um die genannten Leistungen (einen Teil derselben), die er dem Besteller (hier M Wien) schuldet, auf diese Weise zu erfüllen. Mit anderen Worten: § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG kommt auch dann in Betracht, wenn - wie im Beschwerdefall - keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem ausländischen Arbeitgeber der betriebsentsandten Ausländer (hier: MAT/S) und dem inländischen Besteller (hier: M), an dessen Betrieb die Leistung tatsächlich erbracht wird, besteht. Veranwortlich zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG bleibt in diesem Fall der inländische Auftragnehmer (hier: MAT/N).

Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung hat es die belangte Behörde aber unterlassen nähere Ermittlungen anzustellen, wofür die Eisenkonstruktionen der MAT/S bei der M bestimmt waren.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090441.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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