TE Vfgh Erkenntnis 1991/10/2 B365/89

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Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

43 Wehrrecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art9a Abs3
WehrG 1978 §15 Abs1
WehrG 1990 §15 Abs1
WehrG 1978 §17 Abs1
WehrG 1990 §17 Abs1

Leitsatz

Unbedenklichkeit der Bestimmungen des WehrG betreffend die ausschließliche Verpflichtung männlicher österreichischer Staatsbürger zur Stellung und Wehrdienstleistung; kein Recht auf freiwillige Absolvierung einer militärischen Grundausbildung für weibliche und männliche Staatsbürger

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit einer an das Militärkommando Salzburg gerichteten Eingabe vom 13. Juni 1988 (unter der Gegenstandsbezeichnung "Stellungsgesuch") die "Musterung zwecks Wehrdienstleistung und eine frühestmögliche Einberufung in das Bundesheer". Nachdem das Militärkommando der Einschreiterin die Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, daß nur Staatsbürger männlichen Geschlechts wehrpflichtig seien, begehrte sie die bescheidmäßige Erledigung ihres Antrags. Diesem Begehren entsprach das Militärkommando (nach einem weiteren, im gegebenen Zusammenhang jedoch nicht relevanten Schreiben an die Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 3. Oktober 1988, dessen Spruch (abgesehen von der darauffolgenden Zitierung des §15 Abs1 WehrG und des §8 AVG als Rechtsgrundlagen) wie folgt lautet:

"Ihr Antrag vom 29.06.1988, mit dem Sie eine bescheidmäßige Erledigung Ihres Antrages vom 13.06.1988 betreffend Ihre Stellung und Einberufung in das Bundesheer begehren, wird zurückgewiesen."

Die Berufung, welche die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid sodann erhob, wies der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid vom 29. November 1988 ab. Die Berufungsbehörde trat der Ansicht des Militärkommandos bei, daß der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückzuweisen sei; die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei von der Beschwerdeführerin nicht begehrt worden und es sei für das Militärkommando keine Veranlassung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides (von amtswegen) vorgelegen.

2. Mit einer weiteren, ausdrücklich als "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides" bezeichneten Eingabe vom 16. Dezember 1988 begehrte die Beschwerdeführerin daraufhin "die Feststellung, daß auch österreichische Staatsbürger weiblichen Geschlechts in das Bundesheer einberufen werden dürfen". Die eingehende Begründung dieses Begehrens leitete die Antragstellerin mit dem Hinweis ein, daß sie am 13. Juni 1988 ein Gesuch um Stellung und Präsenzdienstleistung eingebracht habe, das sie aufrechterhalte. Über diesen Antrag entschied das Militärkommando mit Bescheid vom 20. Dezember 1988, dessen Spruch (abgesehen vom Hinweis auf das Wehrgesetz als Rechtsgrundlage) folgendermaßen lautet:

"Das Militärkommando Salzburg stellt fest, daß Ihrem Antrag vom 13. Juni 1988 auf Durchführung einer Stellung sowie dem Wunsch um eheste Einberufung zwecks Ableistung des Grundwehrdienstes mangels gesetzlicher Grundlagen nicht entsprochen werden kann."

Auch gegen diesen Bescheid des Militärkommandos erhob die Beschwerdeführerin erfolglos Berufung an den Bundesminister für Landesverteidigung. Die Rechtsmittelinstanz begründete ihre Entscheidung vom 6. Feber 1989 unter Bezugnahme auf §15 Abs1 des Wehrgesetzes, BGBl. 150/1978 idF BGBl. 342/1988 (nunmehr nach Wiederverlautbarung: §15 Abs1 Wehrgesetz 1990, BGBl. 305) im wesentlichen damit, daß diese Gesetzesbestimmung es der Vollziehung untersage, österreichische Staatsbürger weiblichen Geschlechts - auch auf freiwilliger Basis - in das Bundesheer einzuberufen; dies treffe auch für die Stellung zu, deren Zweck die Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung für den Wehrdienst sei.

3. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Feber 1989 richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern, auf Freiheit der Erwerbstätigkeit und auf Freiheit der Berufswahl behauptet und die Aufhebung des Bescheides begehrt wird.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Die Beschwerde ist, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig; sie ist aber nicht gerechtfertigt.

Wenn das Militärkommando Salzburg im Spruch seines Bescheides vom 20. Dezember 1988 auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 1988 Bezug nahm, so ist dies nicht etwa dahin zu verstehen, daß die Behörde erster Instanz (neuerlich) eine Entscheidung über diesen schon verfahrensrechtlich erledigten früheren Antrag der Beschwerdeführerin treffen wollte; aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem aus dem Gebrauch der Wendung "stellt fest", ergibt sich vielmehr, daß diese Bezugnahme bloß dem Zweck diente, den Gegenstand der behördlichen Feststellung deutlicher zu umschreiben, nämlich die - als unzulässig beurteilte - Durchführung einer Stellung und Ableistung eines Grundwehrdienstes. Da die nunmehr belangte Behörde diesen Bescheid des Militärkommandos bestätigte und damit eine inhaltsgleiche Entscheidung traf, kommt auch dem angefochtenen Bescheid der gleiche normative Inhalt zu. Dieser erschöpft sich - dem vorhin dargestellten Antragsbegehren entsprechend - in einem (negativen) Abspruch über die Verpflichtung zur Stellung und Leistung des Grundwehrdienstes.

§15 des Wehrgesetzes 1990, dessen Absatz 1 dem bekämpften Bescheid in meritorischer Hinsicht zugrundeliegt, gehört dem unter der Rubrik "Wehrpflicht" stehenden II. Abschnitt dieses Gesetzes an. Der bezogene Absatz bestimmt, daß in das Bundesheer nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts einberufen werden dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen. Aus dieser - vor dem Hintergrund des Art9 a Abs3 B-VG zu verstehenden - Anordnung folgt ausschließlich eine Verpflichtung österreichischer Staatsbürger männlichen Geschlechts zur Wehrdienstleistung, der eine korrespondierende Berechtigung der Normadressaten nicht gegenübersteht. Für die Annahme derartiger Berechtigungen bietet nämlich weder der Gesetzeswortlaut noch der Zweck der Regelung irgendeinen Anhaltspunkt. Das gleiche gilt für die Stellungspflicht, die nach §17 Abs1 von der Wehrpflicht umfaßt wird. Beschränkt sich §15 (und die parallelgehende Regelung über die Stellungspflicht) jedoch darauf, Verpflichtungen festzulegen, so ist die darin enthaltene Einschränkung auf österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts durch den schon erwähnten, die Wehrpflicht männlicher Staatsbürger festlegenden Art9 a Abs3 B-VG ("Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig ...") verfassungsrechtlich im vollen Umfang gedeckt; Art9 a B-VG geht nämlich (im hier gegebenen Zusammenhang) als die speziellere Vorschrift anderen Bestimmungen der Bundesverfassung, insbesondere dem Gleichheitsgebot, vor.

Aus diesen Erwägungen folgt zunächst, daß der angefochtene Bescheid im materiell-rechtlichen Bereich auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Gesetzesvorschrift beruht sowie daß insoweit eine aus der Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesvorschrift abzuleitende Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht stattgefunden hat. Anhaltspunkte für sonstige im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmende Rechtsverletzungen sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Solche wären selbst dann nicht anzunehmen, wenn man den normativen Inhalt des bekämpften Bescheides als weiter reichend werten wollte, und zwar dahin, daß diese Entscheidung (nicht nur über den Bestand einer Verpflichtung, sondern) auch über eine Wehrdienstleistung im Sinne eines Grundwehrdienstes durch einen Staatsbürger weiblichen Geschlechts auf freiwilliger Basis negativ abspricht. Eine im Verfahren nach Art144 B-VG relevante Rechtsverletzung durch einen derartigen Abspruch könnte nämlich (schon) deshalb nicht vorliegen, weil der Gesetzgeber kraft seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit auch männlichen Staatsbürgern kein Recht auf freiwillige Absolvierung einer militärischen Grundausbildung einräumt.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

Schlagworte

geschlechtsspezifische Differenzierungen, Militärrecht, Wehrpflicht, Gleichheit Frau-Mann

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B365.1989

Dokumentnummer

JFT_10088998_89B00365_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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