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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1024;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der S-Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 11. Juni 1993, Zl. IIc/6702B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 8. Februar 1993 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen polnischen Staatsangehörigen beantragt. Diesen Antrag hat das Arbeitsamt mit Bescheid vom 1. März 1993 abgelehnt.
In der eingebrachten Berufung vom 16. März 1993 schritt der Rechtsanwalt Dr. Z. als Vertreter ein ("VM mündlich erteilt").
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die negative Entscheidung des Arbeitsamtes hinsichtlich der beantragten Beschäftigungsbewilligung. Der mit 11. Juni 1993 datierte Bescheid war an die Beschwerdeführerin, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt, gerichtet. Laut Rückscheinbrief erfolgte die Zustellung an den Rechtsanwalt am 15. Juni 1993.
Die nunmehrige Beschwerde vom 13. Juli 1993 wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren bisherigen Rechtsanwalt, eingebracht.
In der Gegenschrift teilte die belangte Behörde u.a. mit, daß über die Beschwerdeführerin am 16. April 1993 beim Handelsgericht Wien unter der Zahl 6 S 54/93 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die belangte Behörde sei über die Eröffnung des Konkurses nicht informiert worden und habe erst bei Bearbeitung der Gegenschrift davon Kenntnis erlangt. Eine Kontaktaufnahme mit dem Masseverwalter habe ergeben, daß das Konkursverfahren noch nicht beendet sei und der Masseverwalter habe überdies schriftlich mitgeteilt, daß er keine Vollmacht zur Vertretung vor der belangten Behörde und auch nicht zur Verfassung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erteilt habe. Es werde daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Im Rahmen der Zustellung der Gegenschrift wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu dem Vorbringen der belangten Behörde bezüglich Konkurseröffnung Stellung zu nehmen (Zustellung der Gegenschrift an den Beschwerdevertreter am 16. November 1993). Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Eine seitens des Verwaltungsgerichtshofes beim Handelsgericht Wien durchgeführte Rückfrage ergab, daß die von der belangten Behörde bekanntgegebenen Daten über die Konkurseröffnung zutreffend waren und dieser Konkurs bis dato nicht beendet ist.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. insbesondere den Beschluß eines verstärkten Senates vom 13. Juli 1956, VwSlg. N.F. Nr. 4.127/A).
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, daß er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 ff AVG) bzw. Ausfolgung (§ 24 des Zustellgesetzes) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5,
RZ. 426 ff).
Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid ist ihr
gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 15. Juni 1993 an den in der Berufung vom 16. März 1993 ausgewiesenen Rechtsvertreter. Die an diesen erteilte Vollmacht war allerdings mittlerweile durch die Konkurseröffnung vom 16. April 1993 gemäß § 1024 ABGB und § 26 Abs. 1 Konkursordnung ex lege erloschen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, RZ. 144, sowie Dietrich-Dades, ABGB33, E 1 zu § 1024 ABGB). Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte daher der angefochtene Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin auch keine Rechtswirksamkeit entfalten. Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 51 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090331.X00Im RIS seit
20.11.2000