TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/23 94/09/0007

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z2 litc idF 1988/231;
B-VG Art140 Abs7;
MRK Art5;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des N in H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Februar 1993, Zl. I/2-St-9222, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Februar 1993 wurde ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 16. September 1992 mit der Maßgabe bestätigt, daß die durch den Beschwerdeführer verletzte Rechtsvorschrift "§ 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c" zu lauten habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe es als nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma T-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß den Organen des Arbeitsamtes Schwechat bei einer Kontrolle am 28. September 1990 in H trotz deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekanntgegeben worden seien. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe von S 15.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 AuslBG über ihn keine Strafe wegen Verletzung der Auskunftspflicht verhängt werden dürfe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 30. November 1993, G 132/93-6, hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof am 17. Juni 1993 im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags festgestellt, daß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß es im Zeitpunkt des österreichischen Vorbehaltes zu Art. 5 MRK keine Verwaltungsvorschrift gegeben habe, nach der die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung unter (Verwaltungs-)Strafe gestellt gewesen sei, weshalb der erwähnte Vorbehalt die Durchführung entsprechender Strafverfahren vor einer Verwaltungsbehörde nicht decke. Die in Prüfung gezogene Bestimmung habe zu Unrecht kein Verfahren vor einem unabhängigen Tribunal gewährleistet.

Da im Beschwerdefall die Verurteilung des Beschwerdeführers auf § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 gestützt war, fehlt es dem angefochtenen Bescheid somit an der erforderlichen Rechtsgrundlage, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß an Stempelgebühren nur S 360,-- (Eingabengebühr dreifach) und S 30,-- (Beilagengebühr) zuzuerkennen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090007.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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