TE Vwgh Beschluss 1994/2/23 94/15/0032

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §110 Abs2;
BAO §244;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. N in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 10. Jänner 1994, Zl. 12/9-GA3BK-DHu/93, betreffend Fristverlängerung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird ZURÜCKGEWIESEN.

Begründung

Im Rahmen eines bei der belangten Behörde anhängigen Berufungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 1993 aufgetragen, bestimmte nicht deutschsprachige Urkunden bis längstens 31. Jänner 1994 in die deutsche Sprache übersetzt und von einem gerichtlich beeideten Übersetzer bestätigt vorzulegen.

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung dieser Frist. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist die Erschöpfung des Instanzenzuges Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde.

Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 BAO können von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen verlängert werden. Nach § 110 Abs. 3 leg. cit. ist gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer Frist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Gemäß § 244 BAO ist gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages ist eine Verfügung bloß verfahrensleitender Natur (vgl. Stoll, BAO-Handbuch 606) und stellt keine Enderledigung einer Verwaltungsangelegenheit dar. Gegen solche Verfügungen ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges auch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht zulässig (vgl. Stoll, a. a.O. und die dort zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; vgl. auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 397 Abs. 4).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150032.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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